Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 25. September 2018

Der Tischlermeister und der Fürst

Es war einmal ein Tischlermeister  der im Jahre 1943 durch Bombeneinwirkung seine Wohnungseinrichtung, insbesondere ein Mahagoni-Wohnzimmer und ein Mahagoni-Schlafzimmer und außerdem das für seine Berufsausübung erforderliche Werkzeug verlor.


Im Jahre 1944 erhielt er wegen Kriegsschäden 7000 Reichsmark als Vorauszahlung. Nach dem Krieg stellte er Lastenausgleichsanträge in denen er angab, 700 RM erhalten zu haben.

Langwierige Ermittlungen ergaben, dass er 7000 RM im Jahre 1944 erhalten hatte. 

Das Ausgleichsamt sah es nunmehr als festgestellt an, daß der Kläger nicht 700 RM, sondern 7.000 RM an Entschädigungsvorauszahlungen erhalten habe, mithin Zahlungen von mehr als 50 % des anzuerkennenden Verlustes. Durch erneuten Bescheid vom 15. September 1955  hob es den ursprünglichen Bescheid vom 13. Januar 1954 auf mit der Maßgabe, daß der Kläger  verpflichtet sei, den zuviel erhaltenen Betrag von 730 DM zu erstatten

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus:

Für den Fall, daß sich nach erneuter Feststellung der Widerruf des Bescheides vom 13. Januar 1954 als gerechtfertigt erweist, hätte der Kläger, wie vom Ausgleichsamt bereits angeordnet, die zu Unrecht erhaltene Hausratentschädigung zurückzuzahlen.

So sieht deutsche Gründlichkeit aus. 

Und nun zum "Fürsten"

Es geht um Ausgleichsleistungen für Ländereien in Mecklenburg und Brandenburg




Die Bemessungsgrundlagen betragen unbereingt 10.821.483, 99 euro.

Nun hatte ich Unterlagen eingereicht um zu bewirken, dass die Verfahren wiederaufgegriffen werden.

Ob eine Erbengemeinschaft oder ein Alleinerbe berechtigt ist hat Konsequenzen für den Steuerzahler, da mindestens zwei Mitglieder der Erbengemeinschaft (also 2/5 der Ansprüche) wegen Vorschubleistens im Nationalsozialismus keinen Anspruch hätten.

Trotz Vorliegens neuer Unterlagen die es rechtfertigen, die Verfahren wieder aufzugreifen, sieht das Finanzministerium in Schwerin keinerlei Anlass den Vorgang aufzugreifen.



Das Finanzministerium schloss das Schreiben mit dem Satz ab:

"Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern als Behörde für die Regelung offener Ansprüche nach dem Ausgleichsleitungsgesetz ist weder willens, noch in der Lage zur Befriedung dieses familieninternen Streits beizutragen."

Der Tischlermeister hatte Pech, er durfte 730 DM zurückzahlen.

Und die Moral der Geschichte ?

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28 Juni 1957

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1957, Az.: BVerwG IV C 235.56

Rechtsmittel

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

Bei der Beantwortung der Frage nach der Widerruflichkeit begünstigender Verwaltungsakte sind auch im Rahmen des Lastenausgleichsrechts, soweit notwendig, die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts heranzuziehen.

  1. 2.
    1. a)

Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Lastenausgleichs u.a. dann widerrufen werden, wenn die für seinen Erlaß maßgebliche Sachlage auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers unzutreffend beurteilt worden und der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist.

  1. b)

Ob ein solcher Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft oder nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ist nur für den Einzelfall, insbesondere je nach dem rechtlichen Inhalt des fehlerhaften Verwaltungsaktes, dem Grund der Widerruflichkeit und dem mit dem Widerruf verfolgten Zweck zu entscheiden.

  1. 3.
    1. a)

Vertrauensschutz in der Form, daß der nach diesen Grundsätzen an sich zulässige Widerruf ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre, kann in der Regel jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn den Antragsteller an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ein - sei es auch nur leichtes - Verschulden trifft.

    1. b)

Ist die Behörde dagegen ohne Verschulden des Antragstellers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, so kann nach Lage des Einzelfalles der Widerruf zumindest dann ausgeschlosser sein, wenn die Unrichtigkeit des Sachverhalts der Behörde lediglich infolge eigenen groben Verschuldens unbekannt geblieben ist

  1. 4.

Wer Ausgleichsleistungen zu Unrecht empfangen hat, ist grundsätzlich verpflichtet, diese an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. August 1956 - Az.: IX b VGL 279/56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 730 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, von Beruf Tischlermeister, verlor im Jahre 1943 durch Bombeneinwirkung seine Wohnungseinrichtung, insbesondere ein Mahagoni-Wohnzimmer und ein Mahagoni-Schlafzimmer und außerdem das für seine Berufsausübung erforderliche Werkzeug. Er beantragte im Herbst 1952 die Feststellung von Kriegssachschäden und Anfang 1953 die Gewährung von Hausratentschädigung. Die an ihn gezahlten Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 - RGBl. I S. 1547 - gab er dabei mit 700 RM an. In einer von der Feststellungsbehörde angelegten Notakte fand sich dagegen ein Antrag des Klägers "auf Ersatzleistung für Sachschäden" vom 12. September 1950, in welchem die Höhe des Schadens mit 12.600 RM und die geleisteten Vorauszahlungen mit insgesamt 7.000 RM angegeben waren. Im Benehmen mit dem Kriegsschädenamt ging das Ausgleichsamt jedoch davon aus, daß die Angabe des Klägers, er habe 7.000 RM an Vorauszahlungen erhalten, von Irrtum beeinflußt gewesen sei, die Vorauszahlungen vielmehr nur 700 RM betragen hätten. Es bewilligte dem Kläger daher mit Bescheid vom 13. Januar 1954 eine Hausratentschädigung in Höhe von 730 DM, die inzwischen ausgezahlt ist.

2

Anläßlich der Bearbeitung des Antrages des Klägers auf Zuerkennung der Hauptentschädigung stellte das Ausgleichsamt fest, daß dieser die Vorauszahlungen mehrfach mit 7.000 RM beziffert hatte. So beantwortete er in einem Antrag vom 15. September 1950 auf Gewährung von Hausrathilfe nach Soforthilferecht die Frage nach der Höhe der Vorauszahlungen mit "ja, ca. 7.000 Mark" und führte dazu im Ergänzungsantrage aus:

"1943 erhielt ich ca. 7.000 Mark, welche mit 2.200 RM Ersparnissen am Währungstage verlustig gingen."

3

Auch in einem Antrag auf Gewährung von Soforthilfe und Aufbauhilfe vom 13./14. Juni 1950 gab der Kläger an, daß er bereits Zahlungen von insgesamt 7.000 RM erhalten habe. In der hierzu gegebenen näheren Begründung erklärte er:

"Ich habe für meinen angemeldeten und anerkannten Bombenschaden insgesamt 7.000 RM erhalten. Es war in der damaligen Kriegszeit absolut nicht möglich, Werkzeuge oder Materialien zu kaufen, so daß ich meine 7.000 zuzüglich weiterer 2.200 bei der Währungsumstellung wieder verloren habe,"

4

In einem Schriftsatz des Klägers in der gleichen Sache vom 26. Mai 1951 heißt es schließlich nochmals:

"Auch die mir gegen diesen, seinerzeit angemeldeten Bombenschaden zugestandenen und ausbezahlten RM 7.000 konnte ich zur Werkzeugs-Anschaffung nicht verwerten."

5

Mit Schreiben vom 28. März 1952 hatte dagegen der Kläger, nachdem unter Hinweis auf die Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen beide Anträge durch Bescheide vom 15. Januar 1951 und 6. März bzw. 6. Juni 1952 abgelehnt worden waren, diese Angaben später widerrufen:

"Wie ich zu meinem Schreck feststellen mußte, habe ich bei der Ausstellung meiner Notakte die Vorauszahlungen irrtümlich mit RM 7.000 angegeben. In Wirklichkeit habe ich aber nur RM 700 erhalten, und zwar RM 200 im Bieberhaus und RM 500 im Sprinkenhof. Ich bitte um Berichtigung der Vorauszahlung auf RM 700, Bemerken möchte ich noch, daß seinerzeit meine Originalakte nicht aufzufinden war, und ich die Notakte im Zimmer 622 schnell ausstellen mußte, wo mir dann wohl der Fehler mit der einen 0 zuviel unterlaufen ist."

6

Im Zuge der erneuten Ermittlungen äußerte sich die Kriegsschädenabteilung dahin, es müsse angenommen werden, daß die Vorauszahlungen 7.000 RM betragen hätten; dies um so mehr, als nach einer Karteinotiz die verlorenen Kriegsschadensakten im Jahre 1944 an die Kreisverwaltung abgegeben worden, seien "zur weiteren Vorauszahlung", was bei Zahlungen über 5.000 RM hinaus regelmäßig geschehen sei. - Zu den eigenen Angaben vernommen, erklärte der Kläger vor dem Ausgleichsamt im Juli 1955 u.a., er habe im August 1943 300 RM und kurze Zeit später 400 EM auf seinen Schaden erhalten; weitere Vorauszahlungen seien nicht geleistet worden. In einer zweiten Vernehmung im August 1955 erklärte sich der Kläger außerstande, anzugeben, wie es zu dem Widerspruch in seinen Angaben gekommen sei.

7

Das Ausgleichsamt sah es nunmehr als festgestellt an, daß der Kläger nicht 700 HM, sondern 7.000 HM an Entschädigungsvorauszahlungen erhalten habe, mithin Zahlungen von mehr als 50 % des anzuerkennenden Verlustes. Durch erneuten Bescheid vom 15. September 1955 wies es daher den Antrag des Klägers auf Feststellung und Hausratentschädigung zurück und hob gleichzeitig den ursprünglichen Bescheid vom 13. Januar 1954 auf mit der Maßgabe, daß der Kläger gemäß § 350 a des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - verpflichtet sei, den zuviel erhaltenen Betrag von 730 DM zu erstatten. Dieser Bescheid wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Februar 1956 bestätigt.

8

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auch das Land es Verwaltungsgericht Hamburg sah als erwiesen an, daß der Kläger nicht 700 RM, sondern 7.000 RM an Vorauszahlungen erhalten habe. Da nach den eigenen Erklärungen des Klägers der Schaden 12.600 RM betragen habe, sei mithin - im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegs Sachschäden (Feststellungsgesetz) in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) [FG] - der Bescheid vom 13. Januar 1954 rechtswidrig und demnach aufzuheben gewesen. Es entspreche auch der Rechtslage, daß das Ausgleichsamt die-Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Hausratentschädigung angeordnet habe. Der Kläger sei nämlich bei Erhalt der Entschädigung nicht gutgläubig gewesen, da ihm nach Lage der Dinge die richtige Höhe der Vorauszahlungen habe bekannt sein müssen.

9

Gegen das Urteil hat der Kläger Zulassungsbeschwerde eingelegt und ferner Revision mit dem Antrage,

10

unter Abänderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. August 1956 ... den Bescheid des Ausgleichsamtes Hamburg-Mitte vom 15. September 1955 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Februar 1956 aufzuheben.

11

Durch Beschluß vom 29. Mai 1957 hat der erkennende Senat die Revision zugelassen.

12

Zur Sache hat sich der Kläger im wesentlichen wie folgt geäußert: Nach wie vor behaupte er, daß nur 700 RM an Vorauszahlungen geleistet worden seien. Diesen Punkt habe das Landesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgeklärt und dabei nicht genügend beachtet, daß die Behörde nicht imstande sei, entsprechende Quittungen vorzulegen. Daraus sich ergebender Zweifel gehe aber zu Lasten der Behörde. Die Rücknahme eines unrichtigen Lastenausgleichsbescheides sei nur unter den Voraussetzungen des § 360 LAG und nur unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens zulässig. Aber auch dann, wenn für die Rücknahme die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts maßgebend wären, käme eine solche nur in Frage, wenn der Verwaltungsakt erschlichen sei. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts könne hiervon jedoch nicht gesprochen werden.

13

Die Beklagte meint demgegenüber, die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes im Rahmen des Lastenausgleichsrechts sei von der Regelung des § 360 LAG nicht abhängig. Diese Vorschrift habe eine gänzlich andere Funktion. Angesichts der vielen, der Natur der Sache nach bestehenden Ungewißheiten in den Beweisverfahren habe der Gesetzgeber einen nachhaltigen Druck auf die Wahrheitsfindung ausüben wollen und daher ein bestimmtes Verhalten unter die Sanktion des völligen Leistungsausschlusses gestellt. Ein Gegenstück zu § 360 LAG sei mithin nicht die Widerrufslehre des allgemeinen Verwaltungsrechts, eher vielmehr das Strafrecht, wenn auch § 360 LAG eine eigentliche Strafrechtsnorm nicht darstelle. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht, das in dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 12. September 1956 weitgehend berücksichtigt werde, sei aber Verschulden schlechthin, also auch bloße Fahrlässigkeit, ein Widerrufsgrund. Die früher vertretenen Einschränkungen in bezug auf den Widerruf unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakte seien heute nicht mehr voll hinzunehmen. Ein Wandel der Rechtsanschauung könne zwar niemals zum Widerruf eines Verwaltungsaktes führen; wenn aber der Geschädigte zum Zustandekommen des Verwaltungsaktes beigetragen habe, etwa durch falsche Angaben usw., so müsse der Verwaltungsakt beseitigt werden können. Es dürfe keinen Vertrauensschutz geben, wenn unzutreffende Angaben gemacht worden seien. Für das Lastenausgleichsrecht seien darüber hinaus namentlich folgende Gesichtspunkte maßgebend: Die Ausgleichsbehörden seien weitgehend auf die als wahr zu unterstellenden Angaben des Antragstellers in den vorgedruckten Formularen angewiesen. Die darauf beruhenden Verwaltungsakte müßten deshalb abänderbar sein, wenn die Angaben nicht stimmten. Die Lastenausgleichsbehörden seien im Interesse des Staatsbürgers gehalten, schnell zu arbeiten; ein gewisser Prozentsatz von Fehlentscheidungen werde daher in Kauf genommen. Der Staat leiste demgemäß Vertrauen vor. Der Staatsbürger müsse mithin die Folgen tragen, wenn dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

14

Der Beteiligte führt aus: Bei der Regelung des § 360 LAG handle es sich um einen besonders qualifizierten Tatbestand und nicht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Lastenausgleichs widerrufen werden könnten, die fehlerhaft und gesetzwidrig seien. Hier seien vielmehr die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte anzuwenden, was klar aus dem Gesetz zu ersehen sei. Zum Tatsächlichen fälle allerdings auf, daß der Kläger in bezug auf die 7.000 RM auch von dem Verlust seiner Werkzeuge spreche. Möglicherweise seien auch hierfür Zahlungen erfolgt, nicht nur für den Hausratschaden.

15

II.

Die kraft Zulassung statthafte Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.

16

1.

Das Vordergericht geht davon aus, es sei tatsächlich festgestellt, daß der Kläger für seinen Hausratschaden mehr als 50 vom Hundert durch Entschädigungszahlungen auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 entschädigt worden sei und daß ihm die richtige Höhe der Vorauszahlungen bekannt gewesen sein müsse. Rechtlich sei die Lage dahin zu beurteilen, daß rechtswidrige Bescheide aufgehoben werden könnten und zu Unrecht empfangene Leistungen von einen nicht gutgläubigen Empfänger zurückzuerstatten seien. - Allein auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen konnten die rechtlichen Folgerungen in dem angefochtenen Urteil, die noch der Erörterung bedürfen, nicht gezogen werden. Das Landesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Kläger insgesamt 7.000 RM Entschädigungsvorauszahlungen erhalten habe. Indessen hätte es zusätzlicher Feststellungen darüber bedurft, für welchen Schaden der Kläger die 7.000 RM empfangen hatte, allein für den Verlust des Hausrats oder auch für die - als solche offensichtlich nicht umstrittene - Einbuße des Werkzeugs. Wenn nämlich auf den Werkzeugschaden beispielsweise nur ein Teilbetrag von 700 RM der insgesamt geleisteten Entschädigungsvorauszahlungen entfallen sollte, wäre - vorausgesetzt, daß die Höhe des Hausratschadens wirklich 12.600 RM beträgt, insbesondere in dieser Summe der Werkzeugverlust nicht inbegriffen ist - im vorliegenden Falle die 50 %-Grenze noch nicht überschritten. Dies bedarf noch weiterer Aufklärung, so daß schon aus diesem Grunde Zurückverweisung geboten ist.

17

Wird demnach die Höhe der auf den Hausratschaden geleisteten Vorauszahlungen ohnehin nochmals zu erörtern sein, so sei in diesem Zusammenhang, obwohl eine der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG - entsprechende Revisionsrüge insoweit nicht erhoben ist, vorsorglich noch folgendes bemerkt: Da das Landesverwaltungsgericht, seine Feststellung, es seien nicht 700, sondern 7.000 RM an Entschädigungsvorauszahlungen geleistet worden, in entscheidendem Umfang auf die eigenen Angaben des Klägers stützt, hätte es nach Auffassung des Senats, zumal der Kläger die betreffenden Angaben später widerrufen hat, im vorliegenden Falle nahegelegen, zu den maßgeblichen Fragen den Kläger nochmals persönlich zu vernehmen. Das wird mit nachzuholen sein.

18

Keine entscheidende Bedeutung mißt der Senat dagegen - wie ebenfalls vorsorglich bemerkt sei - dem Umstand bei, daß die Ausgleichsbehörde Quittungen über die seinerzeit geleisteten Entschädigungsvorauszahlungen offenbar nicht vorzulegen vermag. Unter Berücksichtigung der Zeitumstände ist keineswegs auszuschließen, im Einzelfall eine Vorauszahlung auch ohne Vorhandensein von Quittungen mit hinreichender Sicherheit anzunehmen.

19

2.

Sollte die weitere Aufklärung ergeben, daß der Kläger (bei einem Schadensbetrag von 12.600 RM) tatsächlich 7.000 RM an Voraussahlungen, und zwar allein auf seinen Hausratschaden, erhalten hat, so wäre allerdings davon auszugehen, daß der ursprüngliche Bescheid vom 13. Januar 1954 der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG widersprach; dann könnte auch angenommen werden, daß die Gesetzwidrigkeit auf die insoweit unrichtigen Angaben des Klägers zurückzuführen ist. Allein hieraus kann jedoch noch keineswegs geschlossen werden, daß der fragliche Bescheid mit rückwirkender Kraft widerrufen werden durfte. Auch insoweit bedarf es vielmehr weiterer Aufklärung, wie noch darzulegen sein wird.

20

a)

Der Senat ist grundsätzlich der Auffassung, daß bei der Beurteilung der Frage der Widerruflichkeit begünstigender Verwaltungsakte auch im Rahmen des Lastenausgleichsrechts ergänzend nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht zu verfahren ist.

21

Im Lastenausgleichsrecht ist allerdings in gewissem Umfange bereits Vorsorge getroffen, daß die Behörde nicht unter allen Umständen an einen einmal erlassenen (begünstigenden) Verwaltungsakt gebunden ist. So ist u.a. vorgesehen

die Gewährung "vorläufiger" Unterhaltshilfe (§ 2 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz - 1. LeistungsDV-LA - vom 24. November 1952 [BGBl. I S. 742]);

die Möglichkeit des Erlasses eines Vorbehaltsbescheides (§ 335 a Abs. 1 LAG, § 37 a Abs. 1 FG);

die Möglichkeit der Berücksichtigung nachträglicher tatsächlicher Veränderungen im Bereiche der Kriegsschadenrente §§ 288, 343 Abs. 1 LAG;

sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des § 360 LAG zum Nachteil des Geschädigten.

22

In diesen meist begrenzte oder Sondertatbestände behandelnden Vorschriften kann jedoch eine erschöpfende und ausschließliche Regelung der Widerruflichkeit von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts nicht gesehen werden. Dem Senat erscheint es - nicht zuletzt auch aus praktischen Erwägungen - vertretbar, ergänzend die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts heranzuziehen, zumal die Vorschrift des - durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) eingefügten - § 335 a Abs. 2 LAG "die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können", unberührt läßt. Auch das neuere Schrifttum gelangt überwiegend zu demselben Ergebnis, vgl. Kühne-Wolff "Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich", Anm. 1 zu § 335 a LAG und zu § 37 a FG, Harmening "Lastenausgleich", Anm. 9 zu § 335 a LAG, Fauser in RLA 1954, 270 f., Töpfer in ZLA 1955, 113 f., Zschacke in ZLA 1955, 145 ff., Schulze in DÖV 1957, 393, Schaefer in RLA 1955, 305 ff., 337 ff.

23

Einer Heranziehung von Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts steht die Bestimmung des § 360 LAG nicht entgegen. Diese Sondervorschrift betrifft regelmäßig einen Verfahrensabschnitt, in dem ein Verwaltungsakt noch gar nicht erlassen ist. In seiner ganzen Ausgestaltung hat diese Vorschrift sehr wohl neben den allgemeinen Grundsätzen über den Widerruf Bedeutung. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten und geht in ihrer Bedeutung über die bloße Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes hinaus, vgl. auch BVerwG III C 230.55, Urteil vom 17. Mai 1956, vgl. auch Schaefer a.a.O. S. 311 und Zschacke a.a.O. S. 146.

24

b)

Gegen die Anwendung von Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts bei der Frage des Widerrufs von Verwaltungsakten im Lastenausgleich werden von einem Teil des Schrifttums (vgl. namentlich Jochem "Der Lastenausgleich" 1954 S. 332 ff. und Richter in ZLA 1955, 53 ff., 67 ff.) Bedenken insofern erhoben, als mit Rücksicht auf die besondere Ausgestaltung des Verfahrens vor den Lastenausgleichsbehörden deren Entscheidungen "in die Nähe des richterlichen Urteils gerückt" und daher nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen nachträglich abänderbar seien. Der Senat vermag indessen dieser Ansicht nicht zu folgen; im Ergebnis ebenso u.a. Fauser a.a.O. S. 271 und Schaefer a.a.O. S. 337.

25

In Rechtsprechung und Wissenschaft wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, daß einem sogenannten streitentscheidenden, das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechts oder einer Verpflichtung feststellenden Verwaltungsakt einem richterlichen Urteil wesensverwandte Wirkung dann zukommt, wenn er in einem prozeßähnlichen Verfahren zustande gekommen, insbesondere eine Klärung des Tatbestandes unter Anhörung. der Beteiligten vorausgegangen ist (vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1953 [BVerfGE 2, 381 ff., 393 f. [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]] mit weiteren Nachweisen). Ob die dem richterlichen Urteil zukommende materielle. Rechtskraft auch auf Verwaltungsakte ausgedehnt werden kann, erscheint jedoch - insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtsentwicklung mit ihrer scharfen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung - ganz allgemein keineswegs unzweifelhaft (ablehnend z.B. der BGH in einem Urteil vom 19. März 1953 [BGHZ 9, 129]; zu vgl. ferner u.a. Dickmann in DÖV 1957, 278 ff. [280], Doch kann dies hier dahingestellt bleiben, ebenso ob insbesondere die Entscheidungen des Ausgleichsausschusses die zur Annahme der materiellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllen. Denn das Problem der materiellen Rechtskraft von Verwaltungsakten ist einer einheitlichen Lösung ohnehin nicht zugänglich. Es kommt vielmehr auf die Eigenart des jeweiligen Verwaltungsaktes und auf die besondere Gestaltung des Verfahrens, aus dem der Verwaltungsakt hervorgeht, an (BVerfG a.a.O. S. 393, Forsthoff "Lehrbuch des Verwaltungsrechts", I. Band, 5. Aufl. S. 212 mit weiteren Nachweisen). Es kann zwar nicht übersehen werden, daß das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden, selbst in der unteren Instanz, nicht einer gewissen Förmlichkeit entbehrt, die, wie noch auszuführen sein wird, durchaus auch für den Bestand der in diesem Verfahren zustande kommenden Verwaltungsakte Bedeutung haben kann. Andererseits zeigt aber gerade die Durchführung des Lastenausgleichs die Kehrseite einer modernen Massenverwaltung, die außer den naturgemäß hieraus sich ergebenden Schwierigkeiten häufig unter starkem Zeitdruck und unter schwierigen personellen Bedingungen arbeiten muß (vgl. hierzu insbesondere Fauser a.a.O. S. 271 und Schaefer a.a.O. S. 307). Unter diesen Umständen gewährleistet das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden - jedenfalls in der unteren Instanz - vorerst nicht annähernd das Maß an Sicherheit für die weitgehende Richtigkeit der erlassenen Entscheidungen, wie es bei gerichtlichen Urteilen vorausgesetzt werden kann, um die grundsätzliche Unabänderlichkeit einmal erlassener Bescheide wirklich, zu rechtfertigen (so wohl auch Zschacke a.a.O. S. 146, 147).

26

c)

Auf die mithin grundsätzlich anwendbaren Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts kommt es vorliegend an, da hier ein Verwaltungsakt auf Grund von Angaben des Antragstellers ergangen ist, die möglicherweise in wesentlicher Beziehung von vornherein unrichtig oder unvollständig waren. Für einen derartigen Sachverhalt gibt es im Lastenausgleichsrecht hinsichtlich des Widerrufs eines daraufhin ergangenen Verwaltungsaktes bisher keine ausreichende Regelung. Denn - wie erwähnt - regelt § 360 LAG einen Sondertatbestand, der über die Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes hinausgeht.

27

Daß die richtige Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist, sei vorsorglich bemerkt. Diese Grundsätze sind jedenfalls insoweit einer Erörterung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich, als sie - wie hier - der Ergänzung von Bundesrecht dienen (ebenso Bettermann in DVBl. 1956, 11 ff. [14], vgl. hierzu auch u.a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. September 1953 - BVerwG II B 107.53 - in DÖV 1954, 26 undUrteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 - BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Ob darüber hinaus Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, brauchte hier nicht entschieden zu werden.

28

d)

Aus den mehrfach erwähnten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ergibt sich nun folgendes:

29

Rechtsprechung und Schrifttum gehen offenbar von der nach Auffassung des Senats durchaus zutreffenden Annahme aus, daß unrichtige Angaben für sich allein im allgemeinen noch nicht genügen, den Widerruf eines Verwaltungsaktes zu rechtfertigen. Vielmehr muß hinzutreten, daß die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auf unrichtigen Angaben beruht (ausdrücklich in diesem Sinne z.B. Forsthoff a.a.O. S. 199 mit weiteren Nachweisen). Erheblich sind unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragstellers regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Wirkung, d.h. insoweit, als sie eine Rechtswidrigkeit des begehrten Verwaltungsaktes herbeigeführt haben. Teilweise wird dabei allerdings besonders hervorgehoben, daß die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes in weiterem Sinne sowohl auf einer Verkennung des Gesetzes als auch auf irriger Beurteilung der für den betreffenden Verwaltungsakt maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse beruhen kann (vgl. z.B. Jellinek "Verwaltungsrecht", 3. Aufl. S. 283, 284, Forsthoff a.a.O. S. 215). Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, d.h. ein Verstoß gegen eine gebietende Rechtsnorm liegt nicht vor, wenn sich lediglich die Rechtsanschauung gewandelt hat oder sich die Behörde später eine abweichende Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift zu eigen macht oder einen Sachverhalt später abweichend würdigt. Für den Fall, daß ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, d.h. gegen eine gebietende Rechtsnorm verstößt, wird überwiegend der Widerruf - sei es im Einzelfall mit rückwirkender Kraft, sei es nur mit Wirkung für die Zukunft, dem Grundsatz nach in aller Regel auch ohne Verschulden des Betroffenen - für zulässig erachtet.

Vgl. z.B. BGH in Entscheidungen vom 26. Februar 1951 und 11. April 1957 (KJW 1951, 359 bzw. NJW 1957, 987), Bayer. VGH vom 8. November 1951 (VerwRspr. 4, 144), OVG Berlin vom 26. November 1952 (DVBl. 1954, 129), OVG Lüneburg vom 8. Dezember 1953 (MDR 1954, 397), Bezirksverwaltungsgericht Berlin-Zehlendorf vom 9. Februar 1951 (ÖV 1951/303), Peters "Lehrbuch der Verwaltung" 1949 S. 169, v. Turegg "Lehrbuch des Verwaltungsrechts", 3. Aufl. S. 130, Jellinek a.a.O. S. 283, 284, Forsthoff a.a.O. S. 198 f., Schunck-De Clerck "Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht", Anm. 2 b gg zu § 15, Eyermann-Fröhler "Verwaltungsgerichtsgesetz", 2. Aufl., Anhang IV 2 b zu § 35, Klinger "Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone", 3. Aufl. S. 140 ff., Haueisen in KJW 1954, 1425 ff., (1427), Zschacke a.a.O. S. 147, Dickmann a.a.O. S. 282 f., Schaefer a.a.O. S. 341 f.,. Fauser a.a.O. S. 271, Sommer in DÖV 1954, 716, jeweils meist noch mit weiteren Nachweisen.

30

Diese Auffassung kommt auch in gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck, z.B. in § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverwaltungsordnung für Thüringen vom 10. Juni 1926, § 42 Abs. 1 Buchst. a des Preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931, Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg. Darüber hinaus werden im Gegensatz zur Lehre unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragstellers als Ursache der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und daher als Widerrufsgrund vielfach besonders hervorgehoben:

So z.B. schon in § 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung, ferner in § 143 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverwaltungsordnung für Thüringen, § 42 Abs. 1 Buchst. b des Preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes, § 12 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930, § 96 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung, schließlich jüngst in § 7 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 - BGBl. I S. 562 -.

31

Dies folgt aus der Erkenntnis, daß sich unbeschadet des dem Betroffenen zu gewährenden Vertrauensschutzes die Wahrung von Gesetz und Recht notfalls auch zuungunsten des einzelnen im Vorwaltungshandeln auswirken muß.

32

Eine andere Frage ist, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft oder nur mit Wirkung für die Zukunft wieder beseitigt werden kann. Nach der Auffassung des Senats ist dies nicht für alle Fälle der Widerruflichkeit von Verwaltungsakten in gleicher Weise zu entscheiden. Bei verständiger Würdigung kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalles, unter billiger Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen, im übrigen insbesondere nach dem rechtlichen Inhalt des fehlerhaften Verwaltungsaktes, dem Grund der Widerruflichkeit und dem mit dem beabsichtigten Widerruf verfolgten Zweck entschieden werden (ebenso der Württ.-Bad. VGH in einer Entscheidung vom 10. November 1950 [VerwRspr. 3, 304], Haueisen in NJW 1954, 1428 und wohl auch Rauball in ZLA 1955, 228, 230). Kann der Zweck des Widerrufs sinnvollerweise nur mit einer Wirkung ex tunc erreicht werden, wird die Behörde grundsätzlich auch in der Lage sein müssen, den rechtswidrigen Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft zu beseitigen (so Württ.-Bad, VGH a.a.O. S. 306). Zieht man die vorstehend entwickelten Grundsätze in Betracht, so liegt ein solcher Fall hier vor. Der Bescheid vom 13. Januar 1954 enthält im Einblick auf die §§ 235, 236 in Verbindung mit § 232 Abs. 1 Nr. 3 LAG neben der Schadensfeststellung als eigentlichen Kern die Zuerkennung der Hausratentschädigung, mithin eine Rechtsfolge, die einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand darstellt - zumal die Auszahlung der gewährten Entschädigung bereits erfolgt ist -. Der Widerruf ex nunc würde für die Vergangenheit alles beim alten belassen und nur einen zweifelhaften Wert haben; er würde praktisch einem völligen Verzicht auf Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes gleichkommen.

33

Die überwiegende Meinung geht nun dahin, daß mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz des Betroffenen der Widerruf eines Verwaltungsaktes grundsätzlich - ausgenommen Fälle der Erschleichung oder der Erwirkung des Verwaltungsaktes mit unlauteren Mitteln - nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist (vgl. z.B. Peters a.a.O. S. 170, Forsthoff a.a.O. S. 216, Jellinek a.a.O. S. 287, Nebinger "Verwaltungsrecht", Allgemeiner Teil, 2. Aufl. S. 219, Eyermann-Fröhler a.a.O., Anhang IV zu § 35, im Ergebnis offenbar auch Dickmann a.a.O. S. 283; anderer Ansicht dagegen z.B. Fleiner "Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts", 5. Aufl. S. 196 und Art. 91 des Entwurfs einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg). Ihr wird zuzustimmen sein, wenn ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich wieder beseitigt werden soll. Der vorerwähnten Auffassung liegt offenbar ein solcher Sachverhalt zugrunde, was im Bereich des Lastenausgleichsrechts insbesondere auf die Kriegsschadenrente, die grundsätzlich für eine längere Dauer gewährt wird, zutrifft. Für Fälle der vorliegenden Art wird dagegen der Widerruf ex nunc, wie dargetan, nicht ausreichend sein. Das in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Betroffenen pflichtgemäße Abwägen gegenüber dem öffentlichen Interesse, kann hier vielmehr regelmäßig nur dazu führen, daß die nachträgliche Beseitigung des fehlerhaften Verwaltungsaktes entweder ex tunc oder aber überhaupt nicht zulässig ist.

34

Insoweit vertritt der Senat indessen den Standpunkt, daß jedenfalls dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragstellers zurückzuführen ist, der Vertrauensschutz des Betroffenen grundsätzlich schon dann nicht überwiegt, wenn der Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben verschuldet hat. Auf das Ausmaß des Verschuldens kommt es dabei nicht an. Ob der Vertrauensschutz des Betroffenen überwiegt, hängt letzten Endes immer davon ab, ob das Interesse des einzelnen an der Aufrechterhaltung des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung aller Umstände schutzwürdiger ist als die Notwendigkeit, der Rechtsordnung Geltung zu verschaffen und demgemäß den fehlerhaften Verwaltungsakt wieder zu beseitigen. Dabei ist nicht zu verkennen, daß der Behörde der gesamte Organisationsapparat zur Verfügung steht, um das Zustandekommen eines fehlerhaften Verwaltungsaktes von vornherein zu verhindern und daß sie insoweit ein erhebliches Übergewicht gegenüber dem Antragsteller hat; das gilt insbesondere für Lastenausgleichssachen. Ist aber die Behörde auf die tatsächlichen Angaben des Antragstellers im Einzelfalle allein angewiesen, so fallen - anders als bei Beurteilung der Rechtslage und anders als bei der Pflicht der Behörde, die Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen - Mängel der Angaben ganz überwiegend in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Behörde zunächst einmal auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen wird, bzw. zu vertrauen berechtigt ist. Gerade die Ausgleichsbehörde wird, will sie den ihr obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nachkommen, weitgehend darauf angewiesen sein, den Inhalt der Antragsformulare als richtig zu unterstellen. Bei verständiger Abwägung der beiderseitigen Belange kann das Vertrauen des Antragstellers in den Bestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes dann nicht mehr als sohutzwürdig erachtet werden, wenn er seiner Mitwirkungspflicht bei der tatsächlichen Feststellung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und ihn hierbei ein Verschulden trifft. Fühlt sich der Antragsteller in bezug auf die von ihm verlangten Angaben nicht mehr hinreichend sicher, so wird er dies zum Ausdruck bringen müssen. Dann ist der Behörde Anlaß und Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Möglichen von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen und auf diese Art und Weise unrichtige Entscheidungen zu vermeiden.

35

Anders ist die Rechtslage, wenn die Behörde ohne Verschulden des Antragstellers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dann kann es - selbst wenn die Unrichtigkeit auf (schuldlos) falschen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht - zweifelhaft sein, ob nicht angesichts des mit besonderen Sicherungen versehenen Ausgleichsverfahrens (z.B.: Entscheidung schon in der unteren Instanz durch eine Kollegialbehörde, § 335 Abs. 1 LAG, in allen Instanzen Mitwirkung eines besonderen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, § 322 LAG, Erlaß von Vorbehaltsbescheiden, von Teilbescheiden) die Schutzwürdigkeit des Antragstellers überwiegt und demgemäß der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen ist. Bei vom Antragsteller nicht verschuldeter Unrichtigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten. Sachverhalts ist der Widerruf jedenfalls dann auszuschließen, wenn der Behörde infolge eigenen groben Verschuldens die Unrichtigkeit des Sachverhalts unbekannt geblieben ist. Auch bei Anerkennung des Grundsatzes, daß der Antragsteller an der Beibringung der tatsächlichen Grundlagen in erster Linie mitzuwirken hat, geht es zu Lasten der Behörde, wenn sie in Ausübung ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu klären, fehlerhaft handelt. Zumindest in einem solchen Falle wird eine gewissenhafte Abwägung der Interessen des Betroffenen und der öffentlichen Belange regelmäßig dazu führen, die überwiegende Schutzwürdigkeit des Staatsbürgers anzuerkennen. So aber würde in dem hier zu entscheidenden Falle, die Lage zu beurteilen sein, wenn die Behörde angesichts des ihr bekannten Widerspruchs in den Angaben des Klägers die doch naheliegende, kurze Überprüfung auch der Soforthilfeakten, die jederzeit erreichbar waren, nicht vorgenommen hätte. Diese Unterlagen würden die gegen eine Vorauszahlung von nur 700 RM sprechenden Anhaltspunkte ohne weiteres ersichtlich gemacht haben.

36

Zusammenfassend ist nach alledem zu sagen: Beruht die etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13. Januar 1954 auf schuldhaft falschen oder unvollständigen Angaben des Klägers, so ist der erfolgte Widerruf des Bescheides nicht zu beanstanden; Anlaß zu einem Vertrauensschutz in der Form, daß bereits der Widerruf ausgeschlossen wäre, besteht insoweit nicht. Trifft den Kläger an dem Zustandekommen des fehlerhaften Bescheides hingegen kein Verschulden, so ist im Einblick auf das Eigenverschulden der Behörde der ausgesprochene Widerruf nicht gerechtfertigt. Diese Auffassung kommt, zumindest im Ergebnis, im wesentlichen auch in dem "Rundschreiben des Bundesausgleichsamts betr. Aufhebung und Änderung von Bescheiden" vom 12. September 1956 (MtBl. BAA 1956, 491 ff.) zum Ausdruck. Insbesondere wird dort unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 ausgeführt, daß ein Eigenverschulden der Behörde bei Feststellung der für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen den Widerruf ausschließen kann.

37

Da zu der Frage, ob der Kläger die etwaige Unrichtigkeit seiner Angaben verschuldet hat, bisher keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden sind - das Landesverwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, der Kläger sei "bei Erhalt der Entschädigung" nicht gutgläubig gewesen -, ist auch insofern Zurückverweisung zwecks weiterer Aufklärung geboten.

38

3.

Als Ergebnis der weiteren Aufklärung kann allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ein Verschulden des Klägers an der etwaigen Unrichtigkeit seiner Angaben nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist. In diesem Falle wäre der Widerruf des Bescheides vom 13. Januar 1954 nicht gerechtfertigt. Denn es bedarf nach den bisherigen Ausführungen keines weiteren Hinweises, daß ein begünstigender Verwaltungsakt nur dann wieder beseitigt werden kann, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen eindeutig gegeben sind; nachträgliche bloße Zweifel an der Berechtigung eines einmal erlassenen begünstigenden Verwaltungsaktes genügen insoweit nicht.

39

Entsprechendes hätte im übrigen auch zu gelten, wenn sich im Rahmen der weiteren Aufklärung nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigen sollte, daß der Kläger bereits Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 50 % des nach den maßgeblichen Bestimmungen anzuerkennden. Schadensbetrages erhalten hat.

40

4.

Für den Fall, daß sich nach erneuter Feststellung der Widerruf des Bescheides vom 13. Januar 1954 als gerechtfertigt erweist, hätte der Kläger, wie vom Ausgleichsamt bereits angeordnet, die zu Unrecht erhaltene Hausratentschädigung zurückzuzahlen.

41

Ob eine Erstattungspflicht unmittelbar aus den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes herzuleiten ist, erscheint zwar zweifelhaft; § 290 LAG und demgemäß § 3.50 a LAG begründen einen allgemeinen Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds jedenfalls nicht (vgl. z.B. dasUrteil des erkennenden Senats vom 2. November 1956 - BVerwG IV C 117.55 -). Es kann aber als feststehender Grundsatz des - nach der ausdrücklichen Bestimmung, des § 350 a LAG auch insoweit im Rahmen des Lastenausgleichsrechts zu beachtenden - allgemeinen Verwaltungsrechts angesehen werden, daß Leistungen, die zu Unrecht bewirkt worden sind, erstattet werden müssen. Es handelt sich hier um einen aus allgemeinen Rechtsgedanken, aber auch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB abzuleitenden Erstattungsanspruch des öffentlichen Rechts, der, soweit ersichtlich, heute allgemeine Anerkennung gefunden hat:

Vgl. hierzu grundlegend Lassar "Der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht" 1921; ferner namentlich Forsthoff, a.a.O. S. 148, Haueisen in NJW 1954, 977 ff., Bachof "Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung" 1951 S. 101 f., Jellinek, a.a.O. S. 238 f. S. 238 f., Huber "Wirtschaftsverwaltungsrecht" 1954 Bd. 2 S. 596 f. und 621 f., Tiedau in MDR 1952, 330 ff. (mit zahlreichen weiteren Nachweisen), Württ.-Bad. VGH vom 20. November 1952 in ESVGH 2, 89 ff. (93), Hamb. OVG vom 5. März 1951 in VerwRspr. Bd. 4 Nr. 4, OVG Lüneburg vom 22. Oktober 1952 in NJW 1953, 839, Bundessozialgericht vom 10. November 1955 in "Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" 1956 S. 202 f.; schließlich auch schon Art. 210 des Entwurfs einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg (1928).

42

Daß dieser Erstattungsanspruch auch im Rahmen des Lastenausgleichsrechts volle Bedeutung hat, ist mit Recht kürzlich insbesondere von Presting (DÖV 1956, 110 ff.) hervorgehoben worden.

43

Der mithin dem Kläger obliegenden Erstattungspflicht kann dieser nicht etwa mit dem Einwand begegnen, er sei nicht mehr bereichert. Selbst dann, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, besteht eine Bereicherung immer noch insoweit, als durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart worden sind, die sonst zur Bestreitung von Lebensbedürfnissen notwendig gewesen wären. Anders verhält es sich nur in dem Falle, daß der Betroffene durch die zu Unrecht empfangene Leistung zu Aufwendungen, die außerhalb seiner regelmäßigen Lebensgewohnheiten liegen (sogen. Luxusausgaben), veranlaßt wurde (vgl. z.B. Palandt, BGB, 15. Aufl., Anm. 6 A zu § 818 und Enneccerus-Lehmann "Schuldrecht", 14. Bearb. 1954, § 227 III 5). Ein solcher Fall ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen bedarf es hier auch keiner Erörterung, ob innerhalb des öffentlichen Rechts, zumindest im Rahmen des Lastenausgleichs, der Einwand der entfallenen Bereicherung überhaupt zulässig ist.

44

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks weiterer Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

45

Die Nebenentscheidung folgt aus § 334 LAG in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

 







Dienstag, 28. August 2018

Die Banalität des wirtschaftlichen Denkens (Rumpelstilzchen)

Dass das Amtsgericht Bückeburg 1936 wider besseren Wissens den Nachlass des verunglückten letzten regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe  auf null reduzierte, dass das OLG Celle Anträge der Brüder auf Eis legte, unter anderem weil Prinz Heinrich von der NSDAP als nicht gut angesehen galt, dass die "Hofkammer" intern  wie Rumpelstilzchen vermerkte, ach wie gut dass niemand weiss, dass es Vermögen gab, das es zu teilen gibt, belegt, dass das korrupte NS Unrechtssystem  als hervorragendes Werkzeug  des Hochadels fungierte  um Wegnahmen zu vollziehen. Das war der wichtigste Beweggrund um sich regimefreundlich und regimefördernd zu geben. Das OLG Celle und das AG Bückeburg verhalfen Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe zur Vollendung von Diebstahl und Betrug.

Ausschlaggebend waren nur wirtschaftliche Interessen, denn es gab weder politische noch weltanschauliche Konvergenzen zwischen Hochadel und Nationalsozialismus.

Die Banalität des wirtschaftlichen Denkens.



Freitag, 17. August 2018

Noch gar nicht gemerkt ?

Wenn gelogen wird, fliegt es über kurz oder lang auf.

Die NS Justiz in Bückeburg vermerkte wahrheitswidrig auf den Erbschein nach dem letzten regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe vier Wörter:
Vermögen ist nicht vorhanden.




In internen Unterlagen der "Hofkammer" schrieb Herr Schwertfeger hingegen die Wahrheit:

"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes für den Fürsten ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"




 aus der


Nun haben wir es alle gemerkt, jeder kann es nachlesen.

2018 ist nicht 1937.

Also wieso hat der Staat so starke Hemmungen diesen Sachverhalt zu prüfen ?



Wir können den Satz Schwertfegers in die Gegenwart transportieren:

"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes für den Fürsten ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"

Wirklichkeit oder Wahrhaftigkeit können unangenehm sein.

Die Beachtung des Gesetzes und der Rechtmässigkeit können unangenehm sein.

Die Gegenseite hat gemerkt, dass es doch Vermögen gab, das auseinanderzusetzen ist.

Und der Fürst .... (weder Wolrad noch Alexander waren je Fürsten).

Hoffentlich ein Unterschied, ob 1937 oder 2018 !

Ach ja: Archivsperren zur Abrundung



Mittwoch, 27. Juni 2018

Machenschaften lassen sich in die Chronologie einfügen


Machenschaften lassen sich in die Chronologie einfügen. Sie belegen, dass das korrupte NS Unrechtssystem  als hervorragendes Werkzeug  des Hochadels fungierte  um rechtswidrige Wegnahmen zu vollziehen. Das war der wichtigste Beweggrund um sich regimefreundlich und regimefördernd zu geben. Das OLG Celle und das AG Bückeburg verhalfen Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe zur Vollendung von Diebstahl und Betrug.

Ausschlaggebend waren nur wirtschaftliche Interessen, denn es gab weder politische noch weltanschauliche Konvergenzen zwischen Hochadel und Nationalsozialismus.

Die Banalität des wirtschaftlichen Denkens.


CHRONOLOGIE

10. April 1911 Georg Fürst zu Schaumburg Lippe bestellt durch Testament seinen Sohn Adolf zum Alleinerben.

30 April 1911 Georg stirbt.

29 Juni 1916 Marie Anna bestellt in ihrem Testament  ihre Kinder  zu Erben. Adolf soll das Palais in Bückeburg erhalten.

3 Mai 1918 stirbt Marie Anna.

25 November 1918 dankt Adolf ab.

10.1.1920 Adolf heiratet Elisabeth Bischoff. Trauzeuge  Kekule von Stradonitz(Mitglied und Grossarchivar der Grossen National-Mutterloge “Zu den drei Weltkugeln” .

28.11.1923 Adolf bestellt Elisabeth zur Alleinerbin über sein Privatvermögen.

Seit 1928 steht Wolrad in Kontakt mit Hess und Rosenberg und “kämpft” gegen die Freimaurer.

Adolf lebt auf der Insel Brioni in Istrien.

1.10.1930 Bruder Stephan tritt in die NSDAP ein.

3.2.1932 Wolrad beteiligt sich an Wahlkampf Reichstagswahl 1932 und unterstützt den Stahlhelm: Briefwechsel Wolrad 3.2.1932 mit Landratsamt..

27.2.1932 Bruder Heinrich gründet in Potsdam die Freimaurerloge EBDAR.

1.11.1932 Bruder Friedrich Christian tritt  in SA ein.

1.4.33 Bruder Friedrich Christian wird Adjutant von Goebbels.

Mai 1933 Reichspräsient von Hindenburg ernennt auf Vorschlag des Führers  Alfred Meyer zum Reichstatthalter von Lippe und Schaumburg-Lippe (Eigenmaterial Partei-Kanzlei).

1 Mai 1933 Robert Figge später Richter beim OLG Celle über das Vermögen der Familie Schaumburg Lippe tritt in die NSDAP ein. Oberleutnant bei den Landesschützen und den Pionieren in Celle.

1 Mai 1933 Forstassessor Hans Joachim Dienemann tritt in die NSDAP ein. Später tritt er in die Dienste Wolrads als Forstmann ein. Sein Sohn Jörg wird später  Leiter der Hofkammer in Bückeburg.

1933 Walter Endler später Richter beim OLG Celle über das Vermögen der Familie Schaumburg Lippe tritt in die SA ein. Später Landes Schützen Ersatz: Ausbildungs Btl. Nº 11 in Hildesheim. 1945 Landesschützen Btl. 739 Celle.

1933 Konrad Harten später Richter über das Vermögen der Familie Schaumburg Lippe tritt in die SA ein. Ging in Bückeburg auf das Adolfinum. Richter in Zivil- und Erbgesundheitssachen  beim OLG Celle.

9.5.1933 Friedrich Christian sagt Feuerrede zur Bücherverbrennung durch Goebbels in Berlin zu.

Mai 1933 Selbstauflösung EBDAR, arbeitet aber weiter.

24.8.1933 Wolrad schreibt Artikel für Adolf Hitler in Hannoverscher Kurier zusammen mit Reichstatthalter Alfred Meyer. 

1933 Karl Dreier (Sohn des 2. Kammerdieners des Georg Fürst zu Schaumburg Lippe) ist NSDAP Abgeordneter im Landtag Schaumburg Lippe,  später Präsident der Landesregierung in Bückeburg);  Dr. Wolrad Schwertfeger ist Abgeordneter für Kampffront Schwarz Weiss Rot, er wird später ab 1936 bis an sein Lebensende Berater, Vertreter, RA und Verwalter von Wolrad, später von dessen Sohn Philipp Ernst PzSL.

13.9.1933 Gesetz zur Bildung des Reichsnährstandes.

1934 Oberlandesgerichtsrat Robert Figge nimmt nach eigenen Angaben in einer Fideikommissache in Oberösterreich an einer Waldbesichtigung in Steyerling teil (Entnazifizerungsakte Figge).

8.2.1934 Landeserbhofgericht wird in Celle errichtet.

17.4.1934 Heinrich lehnt Eintritt in NSDAP ab.

11.6.1934 Gestapa (Göring) ermittelt gegen Adolf. Einschaltung Ribbentropp und Botschaft Rom.

25.7.1934 Putschversuch der Nationalsozialisten in Österreich. Daran nimmt Teil Franz Josef Prinz zu Schaumburg Lippe (er ist Schwager Wolrads). Albrecht Prinz zu Schaumburg Lippe, Vetter von Wolrads Ehefrau Bathildis, finanziert Kampfabschnitte und bietet sicheren Versammlungsort für Führerbesprechungen aller Art.

28.2.1935 erstes Fideikommissauflösungsgesetz.

März 1935 Auflösung EBDAR durch Gestapa.

29.3.1935 Erlass des Reichsumsiedlungsgesetzes

25.4.1935 Ausweislich seiner Dienstakte wurden die Richter des OLG Celle (z. Bsp. Richter Figge)  gefragt:
1.       Waren Sie Mitglied einer Freimaurerloge ? Nein.
Welcher ? (Die Loge ist auch nach Ihrer Zugehörigkeit zu einer Grossloge, näher zu bezeichnen). Von wann bis wann ?
2.       Welches Amt haben Sie in der Loge bekleidet ?
3.       Welchen Freimaurergrad haben Sie erreicht ?
Ich versichere dienstlich, dass ich diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Celle, den 25.4.1935. Figge Oberlandesgerichtsrat.

1935 Erlass Nürnberger Rassegesetze 

1935/1936 Im äußersten Nordwesten des Landkreises Celle liegt der Gemeindefreie Bezirk Lohheide. Seine Entstehungsgeschichte beginnt in den Jahren 1935/36, als für die damalige deutsche Wehrmacht zwischen Bergen und Fallingbostel der Truppenübungsplatz Bergen angelegt wurde. Mit dem Erwerb der benötigten Flächen von rund 30.000 Hektar durch die Reichsumsiedlungsgesellschaft (RUGES) erfolgte zugleich auch die Auflösung von 24 Gemeinden. Im Landkreis Celle waren davon die Ortschaften Hörsten, Hoppenstedt, Hohne, Hasselhorst, Hohnerode, Manhorn, Lohe, Bredebeck und Gudehausen betroffen, deren Bewohner umgesiedelt wurden. Auch die Orte Becklingen, Wardböhmen, Bleckmar, Bergen, Belsen und Meißendorf mussten erhebliche Flächen an den Truppenübungsplatz abtreten. Die am Platzrand vorhandenen Bauernhöfe und anderen Gebäude fanden zur Unterbringung von Platzbe­diensteten Verwendung. Lange Zeit blieb unklar, in welcher Form die gemeindliche Verwaltung des Truppenübungsplatzes erfolgen sollte. Aufgrund einer Denkschrift des Landrates von Fallingbostel wurde für diesen Zweck schließlich am 01. August 1938 nach Maßgabe der Entscheidung des Oberpräsidenten Hannover vom 02. Juni 1938 der „Gutsbezirk Platz Bergen“ gebildet und voll in den Landkreis Fallingbostel eingegliedert.

1935 Zollfahndungsstelle Hannover und Finanzamt ermitteln gegen Adolf wegen Devisenvergehen und Steuerhinterziehung.

1935 Es werden bereits die ersten Untertageverlagerungen ausfindig  gemacht

1.6.1935 beantragt Dr. Schwertfeger in Bückeburg beim Amtsgericht Registergericht Bückeburg die Löschung der Gesellschaft Steyerling GmbH, vermeintlich im Namen von Adolf. Diese Gesellschaft verwaltet das 9500 hektar grosse Gut Adolfs in Österreich.

26.6.1935 Erlass des ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung.

1.8.1935 Wolrad wird offiziell Mitglied NSDAP und S.A., förderndes Mitglied der SS. In Wahrheit hat er schon seit 1928 Hitler, Rosenberg und Hess unterstützt.

20.8.1935 Valentin Graf Henckel von Donnersmarck (Berlin W, Budapesterstr. 15) verkauft in Berlin vor dem Amtsgericht Berlin Abt. 500 aufgrund Generalvollmacht von Adolf vom 11 Juli 1921 zum Zwecke der Umsiedlung an die Reichsumsiedlungsgesellschaft m.b.H. zum Zwecke der Umsiedlung nach Massgabe des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 und das Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 seinen Grundbesitz: Güter Grabowhöfe (einschl. Nebengüter Louisenfeld und Sommerstrof) Baumgarten und Panschenhagen insgesamt: 2.400 hektar. Mitverkauft: Zuckerrübenkontingente von insgesamt 35.000 Ztr. Auf Grabowhöfe und Baumgarten bei der Zuckerfabrik in Malchin, ebenso Anteil bei der Molkereigesellschaft m.b.H. in Waren. Verkaufspreis bar  2.105.000 Reichsmark. Für das Geschäft wired Abgabefreiheit in Anspruch genommen, weil es gemäss der besonders zu überreichenden Bescheinigung des Leiters der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 20.August 1935 zur Vermeidung der Enteignung auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März geschlossen wird.

1936   Gut Louisenfeld. Reichsumsiedlung von Bauern aus der Lohheide/Niedersachsen nach Mecklenburg wegen Bau des Truppenübungsplatzes Bergen und des KZ Bergen-Belsen. 


26.3.1936 Adolf Fürst zu SL, kinderlos, stürzt mit Ehefrau mit dem Flugzeug in Méxiko ab. Artikel in: Die Schaumburg vom 30.3.1936 (Beileidtelegramm Adolf Hitler).

27.3.1936 Telegramm Adolf Hitler an Wolrad. Kondolenz.

18.4.1936 Wolrad wird von Adolf Manns betitelt als Pg. Wolrad, Fürst zu Schaumburg Lippe: das neue Oberhaupt des Hauses (Artikel aus Die Schaumburg vom 18 April 1936).

7.5.1936 Wolrad schreibt an Göring und bittet darum, sich Fürst nennen zu dürfen.

12.5.1936 Göring fordert den Bericht über den Absturz Adolfs an.

20.5.1936  Schreiben von Valentin Graf Henckel von Donnersmarck (Testamentsvollstrecker von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe) aus Bückeburg an Rechtsanwalt Valentin Stolz in München Darin sagt er  dass die in der Anlage verzeichneten Engagements auf den Namen des Fürsten Adolf lauten, während sie eigentlich dem Fürstlichen Hause zustehen. 

Engagements sind: Anteile Steyrling GmbH, Fürstl Bad Eilsen Betriebs GmbH, Bad Eilsen Kleinbahn G.m.b.H,, Mecklbg. Genossenschaftsbank; meckl. Landw. Hauptgenossenschaft Reiffeisen; Pommersch. Spiritus Verwertungsgenossenschaft; Molkereigenossenschaft Lalendorf; Molkereigenossenschaft Güstrow; Zuckerfabrik Rostock; Zuckerfabrick Malchin; Molkereigenossenschaft Wittstock;  Fürstliche Dampfmühle Bückeburg; Grundbuch Eintragungen; Vietgest, Nienhagen mit Hütte und Schwiggerow, Boldebuck mit Mühlengeez, Gülzow, Wilhelminenhof mit Parum; Reinshagen, Krümmel mit Muggendorf; Mühle Reinsagen; Gut Osterrade mit Bovenau und Wakendorf in Holstein; Forst Reinsdorf in Preussen; Hof Nr. 3 Kleinenbremen in Preussen; Herrschaft Steyrling in Oberösterreich, Palais Schaumburg in Bonn; Schloss Schaumburg in der Grafschaft Schaumbrg.

27.5.1936 Staatssekretär bei Göring verweist an den Reichs- und Preussischen Minister des  Innern Wilhelm Frick, der mit der Angelegenheit schon befasst sei und sendet Abschrift an Reichsaussenminister  von Neurath.

14.6.1936 Wolrad schreibt in der Fürstenfrage an Staatsrat Neumann. 

15.7.1936 Friedrich Christian denunziert EBDAR bei Gestapo und diese ermittelt.

30.7.1936: Wolrad lässt vom unzuständigen AG Bückeburg bescheinigen, dass aufgrund Hausgesetz vom 8.12.1923 der persönliche Grundbesitz des Adolf dem Haus gehört und lässt im Grundbuch in Österreich alle Grundstücke auf das Haus umschreiben. Keinerlei Zustimmung der Erben eingeholt.

30.7.1936 Bormann empfiehlt Stephan an Ribbentropp.

5.8.1936 Das Gut in Österreich wird aufgrund der Bescheinigung des AG Bückeburg vom 30.7.1936 auf das Fürstliche Haus umgeschrieben.

18.8.1936: Hofkammer schreibt an Wolrad, HPzSL, FCPzSL, Herring und Vertreter von SPzSL, dass zwecks Beleg dafür dass das Fürstliche Haus Inhaber der Fürstlichen Dampfmühle ist, die Erben des Adolf eine Erklärung dahingehend abgeben müssen, dass die Fürstliche Dampfmühle Bestandteil des Hausgutes ist und nicht zum Privatvermögen des Adolf gehört hatte. So verlangt es das AG Bückeburg (Handelsregister). Erben geben Erklärung nicht ab.

21.8.1936 Bormann empfiehlt Stephan zu befördern (Brief an Hess).

1.9.1936 Wolrad stellt Rüchdatierungsantrag Aufnahme in NSDAP.

2.9.1936 Runderlass des Reichs- und Preussischen Ministeriums des Innern der u.a. EBDAR als logenähnlich verbietet.

14.10.1936 Friedrich Christian Standarte Feldherrnhalle (Obersturmbannführer) Standartenführer.

16.11.1936 Der Testamentsvollstrecker von Adolf fürst zu Schaumburg-Lippe Valentin Graf Henckel von Donnersmarck wird inhaftiert.


7.12.1936 Hess befürwortet Wolrads Rückdatierung in Sachen Eintraitt in NSDAP.

27.1.1937 Das unzuständige Nachlassgericht Bückeburg stellt Erbschein nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe. Text: Adolf wird beerbt von seinen 4 Geschwistern zu je 1/5 und von seinen Neffen zu je 1/10 beerbt.

30.1.1937 Friedrich Christian gehört zur Obersten SA Führung.

24.3.1937 Brief Wolrad an Landespräsident Dreier “als Nationalsozialist meiner Sippe”: Anfechtung Domanialteilungsvertrag, Korrspondenz mit Göring, Hess, Meissner, Alfred Meyer wobei auch Bormann genannt wird

15.6.1937 Wolrad stellt Rückdatierungsantrag NSDAP, mit der Begründung dass er schon 1928 den Kampf gegen die Freimaurer geführt habe und schon mit Hess und Rosenberg in Kontakt gestanden habe. (Mappe 4).

Wilhelm Rohrssen, Schlossverwalter in Bückeburg unter Adolf geht zu Goebbels nach Berlin. (Mappe 7).

11.8.1937 Rechtspfleger Freitag AG Bückeburg vermerkt auf Erbschein nach Adolf: Vermögen nicht vorhanden (Mappe 5 A). Kostenberechnung 1 RM, Datum; 11.2.1936 (vor Adolfs Tod).

23.8.1937 Wolrad erteilt Vollmacht als Oberhaupt des Fürstlichen Hauses an Schwertfeger gemäss Par. 14 des Hausgesetzes über das Hausgut des FH Schaumburg Lippe (AG Bückeburg)

10.11.1937 Vermerk des Staatsekretärs bei Göring in  Akte Wolrads wegen Titelfrage: Referent im Reichsinnenministerium habe zu dem Gesetzesentwurf (FideikommisserlG) noch nicht  Stellung genommen.

Januar 1938 Verkaufsverhandlungen mit Oberst Kuntzen vom Heerespersonalamt beim Reichskriegsministerium, Tirpitzufer in Berlin

24.2.1938 Gnadenerlass Bouhler hinsichtlich Mitgliedschaft Stephan in EBDAR.

13.3.1938 Hitler marschiert in Österreich ein. Styerling (10.000 hektar grosses Forstgut von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe liegt in Österreich.

14.4.1938 Unter VI Nr. 27/38 erteilt das AG Bückeburg II angeblich ein Testamentsvollstreckerzeugnis zugunsten Hofrat Hermann Müller in Bückeburg und RA Dr. Valentin Stolz I in München.

25 April 1938 Unter dem Aktenzeichen 8310 Fk  17, 8/38 (Blatt 55 der Akte 10191, 5 Bundesarchiv R 3001) findet sich ein Vermerk zur Auflösung der Fideikommisse in Österreich aus dem sich eindeutig ergibt, dass sich auch die SS mit der Gesetzgebung zur Fideikommissauflösung beschäftigte:“Vermerk: Am 23.d.Mts, suchte mich Herr Dr. Ehaus vom Reichsministerium des Innern (Chef der Sicherheitspolizei) auf und teilte mir mit, dass der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei den Chef der Sicherheitspolizei um Stellungnahme zu den anliegenden “Richtlinien fur einen Gesetzesentwurf über die Aufhebung der Fideikommisse im Lande Österreich” ersucht habe. Die Richtlinien seinen bei einer am 10 April d.Js. in der Reichskanzlei stattgefundenen Besprechung unter Beteiligung des Herrn Reichs- und Preussischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellt und vom RMdJ. Zunächst der österreichischen Landesregierung zur Stellungnahme übersandt worden. Er bitte, die Richtlinien streng vertraulich zu behandeln. Er sei beauftragt, sich im Reichsjustizministerium über den im Reiche geltenden Rechtszustand hinsichtlich der Auflösung der Fideikommisse zu unterrichten. Herr Ehaus ist telefonisch zu erreichen unter 120040 (Ap. 760) Wilhelmstr. 101 (Eingang Geheime Staatspolizei). Berlin den 25 April 1938.” Kreishauptmann (und Sturmbannführer) Dr. Heinz Ehaus führte im Juli 1942 die Deportationen im Generalgouvernement (Rzeszow = Reichshof) durch und liquidierte fast sämtliche Juden in Reichshof.


6.7.1938 Erlass Gesetz über das Erlöschen  der Familienfideikommis-se und sonstiger  gebundener Vermögen vom 6 Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I. S. 825), welches im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft (Richard Walther Darré) , dem Reichsforstmeister (Hermann Göring), dem Reichsminister  des Innern (Wilhelm Frick), dem Reichsminister  der Finanzen (Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk) und dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung  und Volksbildung (Bernhard Rust) vom Reichsminister für Justiz (Franz Gürtner) erlassen wird.

20.8.1938 Bei staatsähnlicher Trauerfeier des holländischen Gesandten v. Rapperd erscheint Wolrad im Schloss als Gastgeber in SA Uniform, zugegen sind Herr Dreier Präsident der Landesregierung Schaumburg Lippe und Reichstatthalter Alfred Meyer (später Teilnehmer der Wannseekonferenz).

1938 Wolrad schliesst mit der Reichsbahn Verträge ab für “seine” Bahn (BEK). Er investiert 362.000 RM für kommenden Bedarf.

22.11.1938: Rücknahme der Anfechtung des Domanialteilungsvertrages.

24.2.1939 angebliche Testamentsvollstrecker  des verstorbenen Adolf FzSL verkaufen Palais Schaumburg an Reichsheer für 709.000 RM bar.

29.2.1939 Kriegsbeorderung Heinrich Prinz zu Schaumburg-lippe.

3.3.1939 (wie zuvor) Verkauf Belle Maison Pullach an Stiftung Biologisches Krankenhaus für 280.000RM (Innenministerium, auch Erholungsstätte für die NSDAP Führung in München, insbesondere Bormann und Hess).

20.3.1939 Paragraf 86 DVO FidErlG (nachgewiesenermassen Einzelfallgesetz für Fall Schaumburg Lippe, siehe Schriftsatz Seelmann Eggebert v. 16.12.1941 S.9).

28.4.1939 Vor Notar Kistenfeger in München erteilt Valentin Stolz (angeblich Testamentsvollstrecker Adolfs) als TV Adolfs Vollmacht an Schwertgfeger in Bückeburg um ihn (Valentin Stolz) in allen Angelegenheiten betreffend das Landgut Gülzow zu vertreten. Beglaubigung der Unterschrift durch Notar Kistenfeger in München.

29.4.1939 Vor Notar Cramer in Bückeburg erteilt Hermann Müller (angeblich Testamentsvollstrecker Adolfs) Vollmacht an Schwertfeger in Bückeburg um ihn (Müller) in allen Angelegenheiten betreffend das Landgut Gülzow zu vertreten. Beglaubigung der Unterschrift durch Notar Cramer in München.

3.5.1939 Notar Blauert leistet Abschrift des Unter VI Nr. 27/38 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis des AG Bückeburg II am 14.4.1938 zugunsten Hofrat Hermann Müller in Bückeburg und RA Dr. Valentin Stolz I in München.

15.5.1939 Dr. Schwertfeger betreibt Machenschaften:




Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."


30.6.1939 Vor Notar Rudolf Blauert in Güstrow wird durch Schwertfeger als Bevollmächtigter der Testamentsvollstrecker nach Adolf Gut Gülzow (798 Hektar) an Firma F. von Lochow – Petkus Gesellschaft mbH (Sitz Bergen, damals Saatzucht in Hasselhorst) zum Preis von 950.000 RM (bar). Geschäftsführer der Lochow Petkus waren Dr. Agr. Walther Laube und Carl v. Bose, Major a..D. Damit steht fest, dass auch dieser Verkauf (Gülzow) mit der Umsiedlung wg. Truppenübungsplatz Bergen und KZ Bergen Belsen in Zusammenhang steht. Lochow Petkus war betroffen und erhielt Gülzow.

20.7.1939 Durch Erlass des RFSS wird EBDAR aufgelöst.

17.8.1939 Wolrad stellt Generalvollmachten an Plettenberg, Schwertfeger und Dienemann aus (weil der Krieg beschlossenen Sache ist und Wolrad am Raubüberfall  gegen Polen im September 1939 teilnehmen wird).

23.8.1939 Zusatzprotokoll zum deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt unterschrieben von Ribbentropp: Fúr den Fall einer territorialspolitischen Umgestaltung der zum polnischen Staate gehörenden Gebiet werden die Interessenspfären Deutschlands und der UdSSR ungefähr durch die Linie der Flüsse Narew, Weichsel und San abgegrenzt. Die Frage, ob die beiderseitigen Interessen die Erhaltung eines unabhängigen polnischen Staates erwünscht erscheinen lassen und wie dieser Staat abzugrenzen wäre, kann endgültig erst im Laufe der weiteren politischen Entwicklung geprüft werden.

1.9.1939 Beginn des deutschen Angriffs auf Polen.

Ab 12.9.39 Wolrad mit Stab Nachsch. Kol. Abt. Z.b.V. 797 (WK XI). Sicherung.

19.9.1939 Westrand von Lemberg in deutschem Besitz. Gleich geräumt, weil Gebiet bis zum San (Przemysil) dem russischen Interessengebiet zugeteilt wurde. 21 Monate lang werden dort die sowjets regieren. Durch Przemysl verläuft die Demarkationslinie (Przemysl geteilte Stadt)

19.10.1939 Gründung der Haupttreuhandstelle Ost. Sie war Görings Vierjahresplanbehörde unterstellt mit Sitz in Berlin. Ihre Aufgabe: das gesamte staatliche und private Vermögen Polens zu erfassen und treuhänderisch zu verwalten. Soweit es sich um Landwirtschaft, Handwerk und Wohnimmobilien handelte, kooperierte sie eng mit Himmlers Rasse- und Siedlungshauptamt und dessen Töchtern, um die vom »Dritten Reich« annektierten polnischen Gebiete einzudeutschen.

kuriose Synchronisation 

24.10.1939: Notar Dr. Blauert an OLG Rostock: Herren von der Hofkammer erklären, dass ein Erbschein nicht erteilt ist. Testamentsvollstreckerzeugnis soll genügen.

24.10.1939: Dr. Schwertfeger betreibt folgende Machenschaften:




Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ... die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ...  besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."


Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."


25.10.1939 Rest-Polen (zwischen den eingegliederten Ostgebieten und der sowjetischen Interessensphäre) wird als Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete (unter Hans Frank als Generalgouverneur) zu einer Art Nebenland des Reiches. Während die Eingegliederten Ostgebiete durch Vertreibung der Polen und Ansiedlung von Deutschen aus den Baltischen Staaten, Wolhynien, Bessarabien u.a. germanisiert werden, beginnt im Winter 39/40 die physischen Ausrottung der polnischen Führungsschicht im Generlagouvernement. Die Juden werden in Gross ghettos in den grössten Städten des Generalgouvernements sowie in Lodz konzentriert. Generalgouvernement umfasst Zentralpolen und grenzt im Osten an die deutsch-sowjetische Teilungslinie an den Flüssen Bug und San, im Süden an Ungarn (Karpato-Ukraine) und die damlas selbständige Slowakei und im Westen und Norden an das Deutsche Reich (Protektorat Böhmen und Mähren, preussische Provinzen Schlesien und Ostpreussen und Reichsgau Wartheland). Dienstsitz des Gouverneurs Frank ist zunächst Lodsch. Mit 797 sichert Wolrad das Generalgouvernement.

1.11.1939 Nach Pseudo Plebisziten werden die westukrainischen Gebiete Polens (Lemberg  bis Przemysl) der Ukrainischen Sowjetrepublik eingegliedert.

2.11.1939 Nordostpolen wird der Bjelorussichen Sowjetrepublik eingegliedert. 

9.11.1939 Eingliederung Generalgouvernement in das Deutsche Reich. Mit 797 sichert Wolrad das Generalgouvernement.

13.11.1939 Frank verlegt Dienstsitz nach Krakau. Mit 797 sichert Wolrad das Generalgouvernement. (Sitz Stradom Kommandanturstrasse, nahe Franks Sitz in der Burg Wavel.

15.11.1939 Errichtung der Treuhandstelle im Generalgouvernement.

20.12.1939 – 7.III.40: Wolrad macht Urlaub in Hagenburg.

Ende 1939: Robert Figge, Richter am OLG Celle,  leistete als Oberleutnant z.V. im 4. Landesschützenbataillon XI/XI Dienst auf dem Truppenübungsplatz in Belsen ab 1939. Am 1.4.1940 schreibt er (“Schon der Dienst auf dem Truppenübungsplatz in Belsen im vorigen Jahr ist mir zu schwer geworden”. Am 10.6.1940 leistet er Dienst im Landesschützenbataillon nr. 711 in Bergen.


20.12.1939: Auftrag der HTO, dass die Übernahme von Geschäften in erster Linie für Kriegsteilnehmer vorbehalten sein sollten. Hierzu gründete die Reichsgruppe Handel eine besondere Gesellschaft: Auffanggesellschaft für Kriegsteilnehmerbetriebe des Handels im Reichsgau Danzig Westpreussen. Verwaltungsrat bestand aus 12 Personen, darunter u.a. RKFdV, HTO Treuhandstelle Danzig Westpreussen, Wehrmacht, Waffen SS, Reichstatthalter, Wirtschaftskammer Danzig Westpreussen.

Seit Dezember 1939 Einsatz von polnischen Kriegsgefangenen als Zwangsarbeiter in der  Schaumburg lippischen Forst, auch in Betrieben im Bückeburger Raum.

Vorschriften zur Behandlung polnischer Kriegsgefangener werden von Reichstatthalter Alfred Meyer erlassen. Alfred Meyer wird sich 1941 an der Wannseekonferenz beteiligen und die Endlösung exekutieren, siehe Wannseeprotokoll.

Die 1940 von der HTO begonnene »karteimäßige Erfassung« polnischen Eigentums  bedeutete die totale Enteignung der Polen, ob katholischer oder jüdischer Konfession. HTO ist auch an der Ghettoisierung und Vernichtung der Juden beteiligt. Mit 797 sichert Wolrad das Generalgouvernement.

15.1.1940 Beschluss OLG Celle FS I 52 in Sachen betr. Das Fürst Schaumburg – Lippische Hausvermögen.Der Beschluss wird vor dem Obersten FG in Berlin angefochten und wird nicht rechtskräftig.

17.1.1940 Bericht vom RSHA über EBDAR. Ebdar gefährlicher Gegner für Partei und Staat. Heinrich, angeblich Bruder vom Adjutanten von Goebbels gehörte dazu.

7.3.1940 Ende Urlaub seit 20.12.1939 in Hagenburg.

1.4.1940 Wolrad sichert das Generalgouvernement in Krakau und Lemberg u.a. mit Division Nachschubführer 365. Diese Einheit ist aus der 797 hervorgegangen.

10.6.1940 Speer besichtigt Schloss Bückeburg und den Fürstenhof in Bad Eilsen.

15.6.1940 Schlossverwalter Gottschalk in Bückeburg schreibt an die Präsidialkanzlei des Führers in Berlin: Sollte das Schloss für die dort beabsichtigten Zwecke in Anspruch genommen werden, so bitten wir zu entscheiden welche Arbeiten  zur Ausführung kommen sollen

17.6.1940. Harten, Tasche und Remkes vom OLG Celle bescheinigen, obwohl der Beschluss vom 15.1.1940 nicht rechtskräftig ist, dass seit Erlass des Hausgesetzs vom 8.12.1923 das Fürstliche Haus Eigentümer aller dem Chef des Fürstlichen Hauses Schaumburg-Lippe zustehenden Vermögenswerte geworden und die rechtliche Gebundenheit des Hausvermögens erloschen ist. Aufgrund Par. 86 Abs. 2 S. 1 DVO FidErlG gelte die Auflösung als noch nicht durchgeführt. Als Inhaber des Hausvermögens hat sich im Sinne des Par. 86 Abs. 2 Satz 5 Wolrad ausgewiesen. Diese Bescheinigung wird Eintragungsgrundlage zugunsten Wolrad diverser Positionen aus dem Privatvermögen Adolfs, insbesondere Palais Schaumburg, Güter in Mecklenburg Vorpommern, Österriech usw. (siehe 11 Juli 1942).

Aufgrund des Folgezeugnisses des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 17.06.1940 eingetragen heute (ohne Datum) als Eigentümer Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe. Nienhagen (Kreis Güstrow)

20.6.1940 Erlass des Generalbevollmächtigten für die Reichsverteidigung.

31.7.1940 Bezeichnung des Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete nur noch Generalgouvernement. Das Amt des Generalgouverneurs in Krakau wird als Regierung des Generalgouvernements bezeichnet. Staatliche Gewalt liget bei Frank und bei dem Vorsitzenden des Ministerrats für die Reichsverteidigung und Beauftragten für den Vierjahresplan, Hermann Göring. Adolf Hitler ermächtigte die obersten Reichsbehörden Anordnungen für das Generalgouvernement zu treffen. Generalgouvernement teilte sich auf in Distrikte Krakau, Lublin, Radom und Warschau.

1.8.1940 Wolrad wird zum Major befördert, er sichert das Generalgouvernement in Krakau.

Nach der Rangordnung des RKFdV gibt es bevorrechtigte Gruppen von Bewerbern um enteignete Geschäftsbetriebe. Bei der Aufteilung des polnischen und jüdischen Vermögens konnten die im Felde stehenden Kriegsteilnehmer ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen. Die Handelsaufbau Ost GmbH nahm deren Interessen wahr.

24.9.1940 Urlaub in Steyerling (Osterreich).

1940 Vorbereitungen zur Untertageverlagerung der Rüstungsindustrie (Hans Kammler).

15.9.1940 Wolrad wird Nachschubführer 365 der OFK 365 Tarnow.

Am 3.12.1940 schreibt der Oberlandesgerichtspräsident von Garssen unter 9F 59:

Vermerk: “Unter Bezugnahme auf den Erlass des Generalbevollmächtigten für die Reichsverteidigung vom 10 Juni 1940 – GVB 119/40-2270- wird festgestellt, dass der Oberlandesgerichtsrat Dr. Robter Figge aus zwingenden Gründen der Reichsverteidigung zur Erfüllung kriegswichtiger behördlicher Aufgaben vom Wehrdienst freigestellt werden musste. Irgendwelche Nachteile aus dieser Freisetllung dürfen ihm nicht erwachsen. Gez. Von Garssen”

14.12.1940 bis 4.1.1941 Urlaub in Hagenburg.

18.12.1940 Hitler unterzeichnet die Weisung Nr. 21 (Fall Barbarossa), die die deutsche Wehrmacht darauf vorbereitet, “auch vor Beendigung des Krieges gegen England die UDSSR in einem schnellen Feldzug” niederzuwerfen. Als Abschluss der Vorbereitungen ist der 15 Mai 1941 angegeben.

MONATSBERICHT 19.12.1940 S. 6 Die Fahrkolonne 1/365 führt Holz aus den Staatsforsten in Niepolomice (bei Krakau, der Verf.) zum Abtransport in das Reich, die Fahrkolonne 2/365 Holz aus den Forsten um Deba zu der den Stahlwerken in Stalowa Wola gehörigen Säge in Deba ab.

MONATSBERICHT 20.1.1941 S. 5 Die Holzabfuhren aus den Staatsforsten Niepolomice und Deba durch die 2 Fahrkolonnen des Nachschubführers 365 werden in dem Rahmen fortgeführt, wie die derzeitigen Witterungsverhältnisse dies gestatten.

31.1.1941 OKH schliesst die Aufmarschanweisung für “Barbarossa” ab.

MONATSBERICHT 19.2.1941 S. 5  Die Fahrkolonnen sind zur Holzabfuhr eingesetzt und zwar: Fahrkolonne 1/365 in Niepolomice  Leistung: 242.94 cbm Grubenholz aus den Wäldern zum Bahnhof Niepolomice (8 km)/ Fahrkolonne 2/365 in Deba  Leistung: 285.81 fm Langholz aus den Wäldern zum Bahnhof Deba.

Vom 17.3.1941 bis 26.3.1941 nimmt Wolrad Heimaturlaub in Hagenburg und gibt als Grund an: Regelung wirtschaftlicher Angelegenheiten: Im März 1941 findet der Umzug der Focke Wulf Zentrale von Bremen nach Bad Eilsen statt, die Verwaltung des Konzerns zieht im Kurbad und Harrlstollen ein. Alles Vermögen des Adolf FzSL welches sich Wolrad aneignete. Keine Beschlagnahme.  Schwertfeger bezieht dort Büroräume.

30.3.1941 In einer Rede vor über 200 Befehlshabern der Wehrmacht kündigt Hitler eine radikale Kriegsführung ohne Beispiel (rassenideologischer Vernichtungskrieg) und ohne Bindung an die kriegsrechtlichen Normen an.

MONATSBERICHT 19.4.1941 S. 1: Verlegungen Fahrkolonne 2/365 von Tr.Üb.Platz.- Süd nach SS Truppenübungsplatz Ostpolen

22 April 1941 Richter Remkes vom OLG Celle schreibt an die Kanzlei des Führers der NSDAP in der Sache  “Fürst” Schaumburg – lippisches Hausvermögen”: Friedrich Christian PzSL (Adjutant Goebbels) hat Beschwerde eingelegt. Die Sache hat  von hier aus noch nicht gefördert werden können.

30.4.1941 Verlegung der Fahrkolonne 1/365 von Niepolomice in das Waldlager Mielec (Nebenstelle des Truppenübungsplatzes Süd). S. 2 des Monatsberichtes der OFK 365 vom 19 Mai 1941. Lager Mielec ist ein Lager welches von der SS (Abteilung D) geführt wurde. Mielec wurde das Arbeitslager in dem Zwangsarbeiter  für  die Heinkel Flugzeugwerke arbeiten mussten. 1944 wurde dieses Arbeitslager ein Teil des KZ Plaszow.

13.5.1941 Ein Erlass Hitlers über die Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa sichert Straffreiheit für ein brutales Vorgehen gegen die sowjetische Zivilbevölkerung zu.

6.6.1941 Das OKW erlässt Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare (Kommissarbefehl), die eine Liquidierung der Kommissare nach der Gefangennahme vorsehen.

Bericht vom 19 Juni 1941: S. 7: Eine zweitägige Unterbrechung in der Wachgestellung durch die OFK im Waldlager Mielec wurde durch Heranziehung der dort liegenden Kolonnen zum Wachdienst gut und leicht überbrückt. S. 8: Besonderer Einsatz der Fahrkolonnen: Fahrkolonne 1/365: Standort Mielec, Lager IV Block C: 43 landesübliche Fahrzeuge: Leistung: im Auftrag der Kommandantur Truppenübungsplatz Süd Mielec an 23 Tagen mit 669 Gespannen Steine, Schotter und Baumaterialien gefahren. Fahrkolonne 2/365: Standort SS Truppenübungsplatz Ostpolen: 43 landesübliche Fahrzeuge: Leistung: im Auftrag der Kommandantur Truppenübungsplatz Ostpolen an 46 Arbeitstagen mit 733 Gespannen Baumaterialien, Barackenteile, Verpflegung und Unterkunftsgerät gefahren. Klein Kw. Kolonne 3/365 Standort Moscice: Leistung 136 Versorgungsfahrten für MiG Truppen.

22.6.1941 3.15 Uhr Überraschungsangriff auf die Sowjetunion. Bericht OFK 365 vom 18 Juli 1941 S. 2: 22.6.: 3.15 Uhr Beginn der Kampfhandlungen.

Nachdem die NS-Führung im Sommer 1941 die ursprünglichen Pläne einer "Aussiedlung" aller Juden aus Europa verworfen und statt dessen ihre Ermordung beschlossen hatte, wurde nach geeigneten Orten für dieses Vorhaben gesucht.

29.6.1941 Nach Beginn des Russlandfeldzuges besetzen deutsche Truppen Lemberg-Przemysl (Baedecker S.159, 151).

29.6.1941 Erlaß des Führers über die Wirtschaft in den neubesetzten Ostgebieten vom 29. Juni 1941 (1) In den neubesetzten Ostgebieten ordnet der Reichsmarschall Hermann Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan im Rahmen der ihm als solchem zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen an, die zur höchstmöglichen Ausnutzung der vorgefundenen Vorräte und Wirtschaftskapazitäten und zum Ausbau der Wirtschaftskräfte zu Gunsten der deutschen Kriegswirtschaft erforderlich sind.

Letzte Juniwoche 1941: Stephan Prinz zu Schaumburg Lippe zahlt an General Peron, Eva Duarte, sowie Polizeistellen in Argentinien unter Aufsicht des Botschafters in Buenos Aires von Thermann (Mitglied der Waffen SS) insgesamt 550.000 pesos zwecks Einflussnahme in die Politik zugunsten Drittes Reich.

16.7.1941 Hitler bezeichnet vor den Spitzenvertretern von Partei, Staat und Wehrmacht die Aufteilung und Ausbeutung des eroberten Russlands als deutsches Kriegsziel im Osten. Verlegung der OFK 365 von Krakau nach Lemberg (siehe Bericht OFK 365 vom 16.8.1941 S. 1).

17.7.1941 Reichsleiter Alfred Rosenberg wird zum Reichsminister für die besetzten Ostgebiete ernannt. Sitz Berlin. Rosenberg beruft Gauleiter und Reichstatthalter Alfred Meyer zu seinem ständigen Vertreter (Mappe 17, Eigenmaterial Partei Kanzlei München).

22.7.1941 Der Führer und Oberste Befehlsahber Führerhauptquartier,
der Wehrmacht, den 22. 7. 1941. Am 1. August mittags 12 Uhr scheiden fogende Gebiete aus dem Operationsgebiet des Heeres aus: ...3) Das Gebiet von Lemberg, begrenzt im Nordosten durch die alte Landesgrenze Galiziens, im Osten durch den Zbrucz bis zur Einmündung in den Dnjestr, im Südosten durch die frühere Grenze zu Rumänien. II. Die Zivilverwaltung in dem früher zu Polen gehörenden Gebiet Galiziens übernimmt der Generalgouverneur. III. Die Ausübung der militärischen Hoheitsrechte, sowie die einem Wehrmachtsbefehlshaber in den neu besetzten Ostgebieten nach meinem Erlass vom 25.6.1941 zustehenden Befugnisse übernimmt im Gebiet von Lemberg der Militärbefehlshaber im Generalgouvernement. gez. Adolf Hitler .

1.8.1941 tritt nach dem Beginn des Russlandfeldzuges das sowjetisch ukrainische Gebiet um Lemberg als neuer Distrikt Galizien mit dem Sitz in Lemberg zum Generalgouvernement. Seit spätestens dem 1.8.1941 agierte die OFK 365 in einem Gebiet (Lemberg) das nicht Operationsgebiet des Heeres war. S. 4 des Berichtes der OFK 365 vom 22.8.1941: „Neuer Befehlsbereich der OFK 365: Das Gebiet um Lemberg wird um 12 Uhr durch den Befehlshaber Rückw. Heeresgebiet Süd bezüglich der Militärverwaltung dem M.i.G. und hinsichtlich der Zivilverwaltung dem Generalgouverneur übergeben. Die OFK 365 nimmt ihren Dienstsitz in Lemberg“. S. 5: Nafü 365 verbleibt der OFK 365 und trifft in der ersten Hälfte August im neuen Bereich ein.“ Die Aktivitäten der Truppen der OFK 365 haben das Ziel und die Aufgabe die Reichskommissare bei ihren politischen und Verwaltungsaufgaben zu unterstützen. Sie exekutieren die Massnahmen, die zur höchstmöglichen Ausnutzung der vorgefundenen Vorräte und Wirtschaftskapazitäten und zum Ausbau der Wirtschaftskräfte zu Gunsten der deutschen Kriegswirtschaft erforderlich sind. In diesem Sachzusammenhang und Kontext sind  Beutefahrten, Errichtung von Gefangenenlagern und Deportationen und schliesslich Massentötungen einzuordnen, keineswegs handelt es sich um Kampfhandlungen. Diese Truppen agierten somit in Arbeitsteilung mit der Zivilverwaltung und der SS.Somit lässt sich aus den genannten Vorschriften präzise erklären, welche Aufgaben und Funktionen die Nachschubtruppen im Raum Lemberg ausübten.


1.8.1941 Umzug Focke Wulf in den Fürstenhof in Bad Eilsen

15.8.1941: Bericht OFK 365 vom 22.8.1941 S. 9: Die Kl.Kw.Kol. 3/365 wurde am 6.8., Fahrkol. 1/365 am 14.8., Fahrkol, 2/365 am 15.8. nach Lemberg nachgezogen. Ausserdem wurde  der OFK 365 durch MiG zugeführt und dem Nafü 365 einsatzmässig unterstellt die Kl. Kw. Kol 731. Der Nafü 365 wird mit diesen Einheiten im Einvernehmen mit dem kommandanten von Lemberg den Standortfuhrendienst versehen.

2.9.1941 Fahrkolonne 1/365 wird nach Rawa Ruska verlegt (OFK 365 Bericht vom 17.9.1941 S.3. S.4: Kriegsgefangene: Der Distrikt Galizien wird im Winter etwa 80 – 100 000 Kriegsgefangene aufzunehmen haben. Als Winterlager sind vorgesehen: Lemberg für etwa 12000 Kriegsgefangene, Rawa Ruska 13000, Drohobycz 20000, Alt Sambor 5000 Sambor 10000 Jaworow 10000 Krigesgefangene. Lemberg ist bereits aufnahmefähig für die Zahl von etwa 10000 Krigesgefangenenen. Die Lager in Rawa Ruska und Drohobycz werden als erste mit Beschleunigung hergerichtet. Es ist geplant, einen erheblichen Teil dieser Kriegsgefangenen aus volkswirtschaftlichen Gründen und zur Verhinderung einer Gefangenen Psychose zu Arbeiten im Lande heranzuziehen, Es ist zu diesem Zweck eine Rundfrage an die Ortskommandanturen ergangen, durch die festgestellt wurde, dass zunächst 6000 Kriegsgefangene im Arbeitseinsatz Verwendung finden können, sofern die Bewachungsfrage geklärt wird.

Geschäfte in Österreich mit Steyr Daimler Puch, Zwangsarbeitereinsatz im Gut Klaus Steyerling (Gut ebenfalls ehemals Eigentum des AFzSL). 

27.9.1941 – 10.10.1941: Urlaub in Steyrling.

1.10.1941 Wubag in Bückeburg, später Gemag wird Wehrwirtschaftsbetrieb (Lieferant für Focke Wulf). Wolrad Schwertfeger ist Geschäftsführer (Verificar).

17 Oktober 1941 schreibt  Wolrad aus Lemberg als Nachschubführer 365, der das Generalgouvernement sichert um  Lemberg u.a. an Alfred Meyer: “Um diese Einigung allen etwaigen späteren Anfechtungen zu entziehen, wurde besprochen, dass sie nicht in einer Vergleichsurkunde niedergelegt werden, sondern dass eine Entscheidung des Fideikommissgerichts Celle auf Grund des Auflösungsgesetzes mit dem sachlichen Inhalt dieser Einigung erbeten werden sollte. Andererseits bitte ich aber ihre Aufmerksamkeit darauf lenken zu dürfen, dass die ständigen mit grosser Heftigkeit und Verantwortungslosigkeit geführten Angriffe meiner Brüder Heinrich und Friedrich Christian die sachliche Arbeit meiner Verwaltung auf´s schwerste gestört und die Entwicklung der grossen Wirtschaftskörper stark beeinträchtigt wird. - ..........Ich wäre Ihnen, sehr verehrter Herr Reichstatthalter deshalb besonders dankbar, wenn Sie von sich aus daraufhin wirken würden, dass diese dauernden erneuten Angriffe meiner Brüder endgültig unterbunden werden, damit meine Verwaltung und das Fideikommissgericht ohne solche dauernden Störungen und Beunruhigungen ihre in der heutigen Zeit besonders schwierigen Aufgaben erfüllen können. ”

Im Spätherbst 1941 beauftragte der Reichsführer der Schutzstaffel(SS) und "Chef der deutschen Polizei", Heinrich Himmler den SS- und Polizeiführer des Distrikts Lublin im "Generalgouvernement", Odilo Globocnik (1904-1945), mit der Vorbereitung der "Endl¨soung der Judenfrage" unter dem Decknamen "Aktion Reinhardt“. Daraufhin wurde mit dem Bau eines Vernichtungslagers in Belzec, einem kleinen abgeschiedenen Ort mit Bahnanschluß an der Südostgrenze des Distrikts Lublin, begonnen.

18.11.1941 Nafü 365: Die dem Nafü 365 unterstellte Behelfskolonne 1 der OFK 365 gelangte am 9.11.1941 in den Raum der OFK und wurde in Grodek eingesetzt. Seite 2: Die ebenfalls dem NaFü 365 unterstehende Kw. Kol. a Brassard (ukrainische Militärpolizei einheiten, der Verf.) wird demnächst der Kommandantur Krakau zugeführt werden. Als Ersatz wird der OFK vom Mil.Bfh. i. Gen. Gouv. die in Krakau neu aufgestellte Kolonne Kristin zugeteilt, die allerdings nur über einen um 10 to geringeren Laderaum verfügt, als a Brassard mit seinen 40 to; Seite 3:  An allen vorgesehenen Kgf.- Lagern wird zur Zeit gearbeitet.  Der derzeitige Stand der Belegungsmöglichkeit ist folgender für  Lemberg    mit 8000 vorgesehen  12000; Rawa Ruska     7500  vorgesehen  13000; Jaworow mit 3000 vorgesehen  6000; S. 4 Drohobycz mit 10000 vorgesehen  16000; Stryj mit - vorgesehen  5000; Tarnopol mit 600 vorgesehen  10000; Trembowla mit 200 vorgesehen  8000; Summe belegt:  29300  vorgesehen 70000; Chyrow mit 2000 vorgesehen  23000; Der Ausbau von Chyrow wird durch die OFK 365 durchgeführt, während die Belegung des Lagers durch die Kommandantur Krakau im Einvernehmen mit dem Kommandeur der Kfg. erfolgen wird. Der bislang vorgesehene Ausbau von Kgf. – Lagern in Sambor, Alt-Sambor und Wola Wysoka wurde aufgegeben. S. 17 Sonstiges: Die jüdische Bevölkerung ist aufs äusserste deprimiert und verängstigt durch Massnahmen, die eine starke Dezimierung der jüdischen Bevölkerung herbeigeführt haben oder im Gefolge haben müssen (Einrichtung eines Ghettos in Lemberg). Die Ernährungslage der Zivilbevölkerung dürfte sich während des Berichtsmonats weiterhin verschlechtert haben, vor allem in den Städten. S. 18 Wenn alle diese schon bestehenden Schwierigkeiten noch durch einen  anscheinend früh einsetzenden Winter einer weitere Verschärfung erfahren sollten, muss mit einer sehr ernsten Notlage innerhalb der Zivilbevölkerung gerechnet werden. Zusammenarbeit mit der Zivilverwaltung Sie ist wohl allgemein als gut zu bezeichnen, nachdem kleiner Spannungen, die vereinzelt noch bestanden, durch verständnisvolles Einlenken beider Seiten beseitigt werden konnten. Der dienstliche Verkehr wickelt sich in durchaus angenehmer Form ab.

21.11.1941: neuer Einsatz der OFK 365 in Lemberg in Kenntnis von a) radikaler Kriegsführung ohne Beispiel (rassenideologischer Vernichtungskrieg) und ohne Bindung an die kriegsrechtlichen Normen (siehe 30.3.41), b) Erlass Hitlers über die Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa (Straffreiheit für ein brutales Vorgehen gegen die sowjetische Zivilbevölkerung, siehe 13.5.1941),  c) Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare (Kommissarbefehl), die eine Liquidierung der Kommissare nach der Gefangennahme vorsehen, siehe 6.6.41), d) Hitler die Aufteilung und Ausbeutung des eroberten Russlands als deutsches Kreigsziel im Osten bezeichnet, siehe 16.7.1941). Vor diesem Hintergrund in mit diesem Wissen sind folgende Aktivitäten einzuschätzen: Errichtung und Ausbau der “Kriegsgefangenenlager” Tarnopol (Kapazität 5000 Gefangene), Drohobycz (Kapazität 16.000 Gefangene), Jaworow (Kapazität 7.000 Gefangene), Chyrow (Kapazität 23.000 Gefangene), Wirtschaftsfahrten, Abfahren von Holz, Beutefahrten. Er befehligt die Kolonne Kristin 978, Kolonne 735 (Lt. Hagedorn), Kolonne Asshoff 731, Behelfskolonne 1 der OFK 365 und Kolonne a  Brassard (Polizeieinheit), Ersatzbrigade 202 (Bewachung), Fahrkolonnen 1/365; 2/365; 3/365. Sämtliche Aktivitäten finden statt unter Wolrad bis Juli 1942.

3.12.1941 – 26.12.1941 Urlaub in Hagenburg.

5.12.1941 Sowjetische Gegenoffensive beginnt. Unternehmen Barbarossa ist als gescheitert anzusehen. Das auf einen Winterkrieg unvorbereitet deutsche Ostheer ist in eine schwere Krise geraten.

16.12.1941 Hitler fordert die Soldaten der deutschen Ostfront zum “fanatischen Widerstand” auf und verbietet jede operative Rückzugsbewegung.

18.12.1941.: Nafü 365  Die dem Nafü 365 unterstellte Behelfskolonne 1 der OFK 365 wurde von Grodek nach Beendigung der ihr dort übertragenen Arbeiten am 10.12. nach Zolkiew verlegt, wo sie deutsche Munition abzufahren hat. Die Kolonne a Brassard wurde am 20.11. der Oberfeldkommandantur Krakau zugeführt. S. 3: Am 16.11.1941 traf die Kolonne Kristin 978 mit ihren letzten Teilen im Bereich der OFK 365 ein; sie verfügt über 8 fahrbereite Wagen mit einer Ladefähigkeitvon 22 to., ihr Einsatz erfolgte in Lemberg. Vom 12.12. – 22.12. wird sie der H.B.D.St. Tarnopol zum Heranfahren von Material zum Ausbau des Kriegsgefangenenlagers Tarnopol zur Verfügung gestellt.... Der OFK 365 wurde am 12..12.41 die Kolonne 735 (Lt. Hagedorn) vorübergehend zugeteilt; sie verfügt über 11 Lkw mit einer Ladefähigkeit von 30 to, ihr Einsatz erfolgt in Jaworow beim Ausbau des Kriegsgefangenenlagers. S. 4: Kriegsgefangene: Der Ausbau der Kriegsgefangenenlager konnte nach einer durch Anfuhr von Kartoffeln für Wehrmacht und Kriegsgefangene bedingten Unterbrechung gut gefördert werden. S. 5: Die Entwicklung im Ausbau der Kriegsgefangenenlager zeigt nachstehende Aufstellung:

S. 19 Sonstiges: Zivilbevölkerung Über die Stimmung innerhalb der Zivilbevölkerung ist folgendes zu sagen: Die Polen sind deprimiert und zurückhaltend, während sich der jüdischen Bevölkerung unter der Einwirkung der bereits gegen sie durchgeführten und noch zu erwartenden, im Augenblick jedoch offenbar bis zu einem gewissen Grade angestoppten, drakonischen Massnahmen eine verzweifelte Nervosität bemächtigt hat.

S. 20 Zusammenarbeit mit der Zivilverwaltung Die Zusammenarbeit mit der OFK 365 und der Distriktsregierung sowie der Stadthauptmannschaft wickelt sich in durchaus angenehmer und kameradschaftlicher Form ab.


18.1.1942 Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen beim Erwerb eines Kriegsteilnehmerbetriebs ging entsprechend einer Anordnung des Reichsmarchalls vom 18.1.1942 und auf Grund des Par. 3 Abs. 2 der Aufbau VO in der Fassung vom 11.10.1941 (RGBL. I 638) vom Vorrang der Kriegsversehrten und Kriegsteilnehmer aus, berücksichtigte aber in zweiter Linie besonders bewährte Volks. Und Reichsdeutsche und auch Umsiedler.

20.1.1942 Wannseekonferenz: Alfred Meyer wird zitiert im Protokoll: “Abschließend wurden die verschiedenen Arten der Lösungsmöglichkeiten besprochen, wobei sowohl seitens des Gauleiters Dr. Meyer als auch seitens des Staatssekretärs Dr. Bühler der Standpunkt vertreten wurde, gewisse vorbereitende Arbeiten im Zuge der Endlösung gleich in den betreffenden Gebieten selbst durchzuführen, wobei jedoch eine Beunruhigung der Bevölkerung vermieden werden müsse.”

19.1.1942. 3 Nafü 365 Dem Nafü 365 sind einsatzmässig unterstellt, wie am 15.12.41: Behelfskolonne 1 der OFK 365; Kw. Kol. Kristin 978; Kl.Kw.Kol. Hagedorn 735; Kw.Kol.Asshoff 731 Der Einsatz der Kolonnen des Nafü 365 und der ihm unterstellten Einheiten erfolgte gegenüber dem Vormonat in unveränderter Weise. Die Kol. Kristin wird in den nächsten Tagen von Tarnopol nach Lemberg zurückverlegt werden. Der OFK 365 wird etwa am 24.1.42 eine weitere Kw. Kol. 464mit einer Gesamttonage von 30 to zugewiesen werden; ihr Einsatz wird zunächst in Tarnopol erfolgen. S. 4: Kriegsgefangene In der letzten Berichtsperiode wurde der Ausbau der Kriegsgefangenenlager weiter vorangetrieben. Infolge der winterlichen Witterung beschränkten sich die Bauarbeiten zum grössten Teil auf den inneren Ausbau. Die Entlausungseinrichtungen werden in fast allen Lagern erweitert, desgleichen die Abortverhältnisse und Wascheinrichtungen. Mangel an gelernten Facharbeitern und Transportraum besteht nach wie vor. In der Zeit vom 15.12.41 bis 15.1.42 hat sich die Belegungsstärke von rd. 11.700 auf 10.400 verringert. In Stanislau und Stryj werden Quarantänelager für je 2000 Gefangene eingerichtet. Die Quarantänestation Stanislau ist fertig; Stryj kann rund 1000 Gefangene aufnehmen, ab 1.2 besteht eine Aufnahmefähigkeit für 2000 Köpfe.
S. 19 Sonstiges:
Die Polen sind nach wie vor zurückhaltend und vor allem in Kreisen der Intelligenz verärgert über den ihnen gegenüber von den Urkrainern noch dauernd geöbten, von der deutschen Zivilverwaltung geduldeten Terror.
Die Stimmung der Juden soll sich gehoben haben. Veranlassung hierfür dürfte die Tatsache sein, dass gewisse, den Bestand der jüdischen Bevölkerung bedrohende Eingriffe zum mindesten einstweilen abgestoppt wurden und die Durchführung anderer, für die Lebenshaltung der Juden sehr einschneidene Massnahmen zunächst ausgesetzt wurde.

1942 Wolrad “veräussert” an Adolf Hitler ein Gemälde für Adolf Hitlers Museum in Linz 

MONATSBERICHT 18.2.1942 S. 22 Sonstiges Zivilbevölkerung: Die Besserung der Stimmung der Juden wird ihren Grund jedoch besonders darin haben, dass auch während des Berichtsmonats gewisse, den  Bestand der jüdischen Bevölkerung angreifende Massnahmen ausgesetzt wurden und die Umsiedlungsaktionen abgestoppt blieben. Es ist aber gewiss unangebracht, wenn jüdischen Kreisen dieser Zustand der derzeitigen Ruhe Veranlassung zu Hoffnungen auf eine Stabilisierung ihrer derzeitigen Lage geben sollte, denn mit der Bildung von Ghettos und der Aussiedlung von Juden aus Lemberg muss nach hier vorliegenden Informationen bestimmt gerechnet werden, während es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die vorerwähnten, gewissen Massnahmen auch weiterhin abgestoppt bleiben.... S. 23: Wie hier bekannt wurde, beabsichtigt die Zivilverwaltung die Frage der Reprivatisierung des ehemaligen Eigentums der Zivilbevölkerung jetzt energisch aufzugreifen und einer Lösung zuzuführen.

März 1942 Wolrad führt Verhandlungen mit RLM und Luftfahrtbank zwecks Erlangung Finanzierung zwecks Erwerb der Wubag (später GEMAG) zur Herstellung von Vorrichtungen für Focke Wulf, völlige Einigung erzielt; Häftlingslager Masch Vorwerk; Ostarbeiterinnen leisten Zwangsarbeit zur Fertigung der Vorrichtungen bei Gemag; Misshandlungen.

17.3.1942 Nach ersten "Probevergasungen" leitete die SS mit Juden aus dem Lubliner Ghetto am 17. März 1942 den Massenmord in Belzec ein. Das Lagerpersonal verkündete den Ankommenden, sie hätten ein "Durchgangslager" erreicht, müßten nun duschen und würden anschließend mit neuer Kleidung in ein Arbeitslager überstellt. Bis auf einige wenige Männer wurden die Ankömmlinge in die als Duschräume getarnten Gaskammern getrieben und durch die eingeleiteten Abgase eines im Nebenraum installierten Dieselmotors ermordet. Die von der Vergasung zunächst verschont gebliebenen Juden mußten die zurückgelassenen Kleider und Habseligkeiten zum Sortierplatz bringen und die während des Transports Gestorbenen aus den Zügen holen. Ein anderes jüdisches Arbeitskommando wurde gezwungen, die in den Gaskammern ermordeten Menschen auf versteckte Wertgegenstände zu untersuchen, ihnen die Goldzähne herauszubrechen, die Haare abzuschneiden und sie schließlich in Leichengruben zu werfen. Auch diese jüdischen Häftlinge wurden von der SS nach einiger Zeit getötet und durch andere Juden aus neuen Transporten ersetzt.

19.3.1942: Second, German documents from the district of Galicia make clear that not only were Jews not arriving in their district from the Lublin district via Belzec, but on the contrary, Jews were simultaneously being deported from the district of Galicia westward to Belzec. The Oberfeldkommandant in Lwow (Lemberg) reported on March 19, 1942: Within the Jewish population of Lemberg a noticeable unrest has spread in regard to a deportation action that has begun, through which some 30,000 elderly and other unemployed Jews shall be seized and allegedly transferred to a territory near Lublin. To what extent this evacuation can be equated with a decimation remains to be seen. 110. Report of OFK 365, 19.3.42, in National Archives, T-501/215/97. (Innerhalb der jüdischen Bevölkerung Lembergs hat eine merkliche Beunruhigung Platz gegriffen mit Rücksicht auf eine begonnene Aussiedlungsaktion, durch die etwa 30,000 ältere und sonstige, nicht im Arbeitsprozess stehende Juden Lembergs erfasst und, wie angegeben, in die Gegend von Lublin verbracht werden sollen. Inwieweit diese Evakuierung einer Dezimierung gleichzusetzten sein wird, bleibt abzuwarten.) 

19.3.1942 Kriegsgefangene: Der äussere Ausbau der Kriegsgefangenenlager konnte während der Berichtszeit infolge der starken Kälte nur in geringem Masse gefördert werden; soweit noch erforderlich, wurde an der Vervollkommnung der Inneneinrichtung gearbeitet. Den derzeitigen Stand der Belegung und der Belegungsmöglichkeit der Kriegsgefangenen- und Quarantänelager zeigt umseitige Aufstellung: S. 4

Am 1.3.42 wurden die Kriegsgefangenen- und Quarantänelager, soweit belegt bezw. Fertiggestellt, von den Stalags übernommen; der noch notwendige Ausbau erfolgt unter Verantwortung der OFK 365 (Abt. Bauwesen).
An Baukosten für die Kriegsgefangenen- und Quarantänelager wurden bislang aufgewandt für:

Das Gefangenenlager Rawa Ruska wird z. Zt. vollkommen geräumt und alsdann gereinigt und überholt werden.

S. 8:

Einsatz der Fahrkolonnen

A) Bespannte Kolonnen

Fahrkolonne 1/365: Rückführen deutscher Munition bzw. Wirtschaftsfahrten für StaLag Rawa Ruska; Gesamtfuhrleistung 35 to.

Fahrkolonne 2/365: Wirtschaftsfahrten und Beutesammeln im Standort Lemberg; Gesamtfuhrleistung 35 to.

Behelfskolonne OFK 365: Rückführen deutscher Munition nach Zolkiew; Gesamtfuhrleistung 33 to.

b)       Mot. Kolonnen

Kl.Kw.Kol. 37365: Wirtschaftsfahretn in Lemberg; Gesamtfuhrleistung 34.5 to.

Kw. Kol. 731: Fahrten zum Ausbau des Kgf. Lagers Lemberg, dazwischen dringend notwendige Wirtschaftsfahrten, Antransport von Holzwolle und Heeresunterkunftsgerät; Gesamtfuhrleistung 35 to.

Kw. Kol. 978: Fahrten zum Ausbau des Kgf. Lagers, Anfuhr von Bauholz, dazwischen Wirtschaftsfahrten im Auftrage der OFK 365. Seit 2.3.42 ohne Einsatz wegen Ausbildung. Gesamtfuhrleistung 32 to.

Kl. Kw. Kol. 735: Fahrten zum Ausbau des Kgf. Lagers Jaworow, dringende Anfuhr von 138 to Kartoffeln von Zolkiew nach Lemberg. Bergung deutscher Munition im Raume Jaworow-Kiewierow-Sadowa. Gesamtfuhrleistung 30.2 to.


April und Mai  1942 sichert Wolrad das Generalgouvernement in Krakau und Lemberg als Kommandeur des Nachschubstabes 365 z.b.V. (Monatsbericht 19.5.1942 S. 22:  über die Stimmung innerhalb der Zivilnevölkerung ist Neues von Wichtigkeit nicht zu berichten S.23 Die allegemein schlechte, stellenweise geradezu katastrophale Ernährungslage der Bevölkerung wirkt auf deren Stimmung und Haltung gegenüber den Deutschen, die naturgemäss für diese Situation verantwortlich gemacht werden, nicht günstig...es kann kein Zweifel bestehenm dass weite Kreise der Zivilbevölkerung hungern...

6. April 1942: Laut Anordnung I des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ist Gauleiter Alfred Meyer Bevollmächtigter für die Fragen des Arbeitseinsatzes in seinem Gau (auch Schaumburg – Lippe) geworden. (Eigenmaterial der Partei Zentrale München).

Am 14.4.1942 wird gemäss Verfügung O.K.H. Gen. ST. D. H. Org. Abt. (II) Nr. 3024/42 geh. vom 25.3.42 Nachschubführer 365 mit Wirkung vom 15.4.42 umgegliedert in: a) Nachschubstab z.b.V. 365. Kommandeur des Nachschubstabes z.b.V. ist der bisherige Nachschubführer 365. Kommandeur wird ausweislich Wehrunterlagen Wolrad. Randvermerk: Wolrad zum Kommandeur bewährt. Nachschubstab z.b.V. 365 bleibt der OFK 365 unterstellt (Mappe 14, insbesondere geheimer Monatsbericht OFK 365 v. 18.4.1942).

16.4.1942 bis 2.5.1942 Urlaub in Hagenburg.

18.4.1942 Monatsbericht S. 2: Gemäss Verfügung OKH Gen. St. D. H. Org. Abt (II) Nr. 3024/42 geh. vom 25.3.1942 ist Nachschubführer 365 mit Wirkung vom 15.4.42 untergliedert in:

a)       Nachschubstab z.b.V. und
b)       Nachschubstab z.b.V. 378
Kommandeur des Nachschubstabes z.b.V. ist der bisherige Nachschubführer 365.
Nachschubstab z.b.V. bleibt der OFK 365, Nachschubstab z.b.V. 378 wird der OFK Krakau 378 unterstellt.

April und Mai  1942 sichert Wolrad das Generalgouvernement in Krakau und Lemberg als Kommandeur des Nachschubstabes 365 z.b.V. Vom 1.4.1942 bis 1.9.1945 wird der Reichenau Befehl ausgeführt, völlige Ausrottung der Juden im Generalgouvernement, insbesondere in  Lemberg. Massive Vergasungen. Bericht der OFK 365 vom 18.4.42, in National Archives, T 501/216/203. (Die jüdische Bevölkerung zeigt tiefste Niedergeschlagenheit, was auch durchaus erklärlich ist, da einmal in verschiedenen Orten des Distrikts die bekannten Aktionen gegen die Juden wieder einsetzten und zum anderen in Lemberg die vorüberghend unterbrochene Aussiedlung von Juden ihren Fortgang nimmt; es dürfte sich inzwischen auch bei den Juden herumgesprochen haben, dass die Evakuierten das Ansiedlungsgebiet, das ihnen als Reiseziel angegeben wird, niemals erreichen). In einem späteren Monatsbericht der OFK 365, 17.10.42, in National Archives, T-501/216/1129 heisst es: (Die Umsiedlungsaktionen gehen unvermindert weiter. Das Judentum ist über sein Schicksal unterrichtet. Bezeichnend ist der Anspruch eines Mitglieds des Lemberger Judenrates: Wir tragen alle unseren Totenschein in der Tasche -es ist nur der Sterbetag noch nicht ausgefüllt.--- Westermann report an KdO Lemberg, 14.9.42. Kopie in: Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen, Ludwigsburg, USSR Ord. No. 116/508-10. (Die immer grösser werdende Panik unter den Juden, vorgerufen durch starke Hitze, Überfüllung der Waggons und den Leichengestank-es befanden sich beim Ausladen der Waggons etwa 200 Juden tot im Zuge-machten den Transport fast undurchführbar). Quellenangabe Proffessor Christopher Browning, Evidence for the Implementation of the Final Solution, Gutachten für den Irving Prozess, High Court London, 2000.  

19.5.1942 Monatsbericht S. 2: Nachschubstab zbV 365: Dem Nachschubstab z.b.V. 365 waren ausser seinen eigenen Kolonnen während des Berichtsmonats einsatzmässig unterstellt: Kw.Kol.Asshof 731 Einsatzort Lemberg, Kw. Kol.Kristin 978 Einsatzort Lemberg; Kl.Kw.Kol. Hagedorn 735 Einsatzort Jaworow; Kl.Kw.Kol.Mieth 465 Einsatzort Tarnopol. Gemäss einer Verfügung des OKH muss mit einer anderweitigen Verwendung des Nachschubstabes z.b.V. 365 ausserhalb des Gebietes der OFK 365 gereichnet werden. S. 5: Kriegsgefangene: Z.Zt. wird besonders im Ausbau und des Lagers Rawa Ruska gearbeitet, das bekanntlich nur für die Aufnahme französischer Kriegsgefangener vorgesehen ist, die Arbeit verweigert oder bereits Fluchtversuche unternommen haben. Dem gleichen Zweck wird das Lager Stanislau zugeführt werden in dem 2500 französiche Offz. Und 200 Burschen untergebracht werden sollen. Die Bewachungsaufgaben erfuhren eine sehr namhafte Erweiterung durch die Notwendigkeit dr Bewachung von Kfz. Im Rahmen der Aktion Nilpferd. Anlage: Stichtag 10.5.1942: Sicherungsobjekt: Aktion Nilpferd: nach Sadowa Wisznia.

Monatsbericht vom 19.5.1942: Anlage B. Mot. Kolonnen Einheiten Vorübergehend zugeteilte Kw. Kol in Lemberg Stab Major Schu.

Vom 7.6.1942 bis Ende August 1942 nimmt er ausweislich seiner Wehrunterlagen mit  dem Nachstubstab z.b.V. 365  am Feldzug in  Südrussland teil bei der Panzerarmee 1, also Eroberung der südlich von Rostow gelegenen Ölfelder von Maikop (1. Panzerarmee unter Ewald von Kleist, Kriegsverbrecher der 1948 von Jugoslawien an die Sowjetunion ausgeliefert und dort als Kriegsverbrecher zu lebenslanger Haft verurteilt wird). Monatsbericht 16.6.1942: S. 2: Der Nachschubstab z.bV 365 ist am 8.6.42 zum Pz.A.O.K. 1 abgegangen. S. 23: Anfänglich wirkte der Kräftezustand der jüdischen Zwangsarbeiter hemmend auf den Fortgang der Arbeiten. Sie erhielten eine völlig unzureichende Verpflegung (2 mal täglich Suppe und einmal täglich 100 gr. Brot bei 10-11 stündiger Arbeitszeit). Bei, durch Entkräftung hervorgerrufennen Arbeitsunfähigkeit der Zwangsarbeiter, einsetzenden Massnahemn verringerten auch die Arbeiterzahl. Seit 1.6.42 ist jedoch der Verpflegungssatz für jüdische Strassen-Zwangsarbeiter wesentlich gebessert.

Bis Mitte Juni 1942 waren über 96.000 Juden aus den Distrikten Lublin, Lemberg und Krakau in Belzec ermordet worden. Als Heinrich Himmler am 19. Juli 1942 befahl, alle arbeitsunfähigen Juden des "Generalgouvernements" bis Jahresende zu töten, ließ der Lagerkommandant Christian Wirth im darauffolgenden Monat sechs große neue Gaskammern errichten, die 1.500 Menschen auf einmal fassen konnten. Auch die anderen Todeslager der "Aktion Reinhardt", Sobibor und Treblinka erhielten neue Vernichtungsanlagen.

11.7.1942: Wolrad wird auf Grund der Bescheinigung vom 17.6.1940 in Bonn in das Grundbuch eingetragen (Palais Schaumburg), auch Sewekow, Mecklenburg Vorpommern usw.

19.7.1942 Monatsbericht S.. 23: Juden. Stimmung gedrückt. Durch besondere Massnahmen verringerten sie sich um etwa 2200 Köpfe. Hierdurch wurde das Gebiet des Truppenübungsplatzes Galizien und dort insbesondere Magierow entjudet. S.24 Gegenüber den aus dem Distrikt Lublin kommenden und sich in den Kreishauptmannschaften Rawa Ruska und Kamionka Strumilowa in kleineren Gruppen herumtreibenden Räuberbanden, wurden von der Polizei und SD scharf durchgegriffen. Es wurden etwa 120 Personen hierbei erledigt (Räuber und Seuchenträger).

Am 15.8.42 ist er in Südrussland in der Abt. 601 Kriegslazarett, krank wegen Sonnenstich. (Tessin 11 Band, S. 265). Am 24.8.42 ist er in Südrussland in der Abt. 606 Kriegslazarett, krank. (Tessin 11 Band, S. 284). Am 28.8.1942 ist er im Lazarett in Lemberg. Am 1.9.1942 ist er im Reservelazarett in Wien.

17.8.1942 Monatsbericht S.20: Die Stimmung innerhalb der jüdischen Bevölkerung ist infolge der grossen, in einigen Teilen des Distrikts vorübergehend angeschlossenen, in Lember jedoch z.Zt. noch andauernden Aktionen ganz ausserordentlich gedrückt und doch erstaunlich gefasst. Nach einer auf Grund der offiziellen Lebensmittelzuteilung geführten Statistik, müssten sich in Lember vor Beginn der laufenden Durchkämmung noch etwa 80 000 Juden befunden haben; es wird jedoch angenommen, dass sich tatsächlich noch etwa 100 000 Juden in Lemberg aufhielten. Ausgesiedelt wurden seit dem 10 ds. Monats aus Lemberg ca. 25.000 Juden, weitere 15.000 werden ihnen noch folgen müssen, bevor diese Aktion abgeschlossen wird. Es kann festgestellt werden, dass durch die Judenaktionen die bei den militärischen Einheiten, in Wehrmachtsbetrieben oder in von der Wehrmacht kontrollierten Betrieben angestellten jüdischen Arbeiter und Arbeiterinnen nur sehr wenig in Mitleidenschaft gezogen wurden, sodass die Betriebe, soweit dies auf Grund der unter den Juden z.Zt. bestehenden Beunruhigung überhaupt möglich ist, ungestört weiter arbeiten konnten. Dies ist ohne jeden Zweifel ein Erfolg der schon seit Monaten mit dem SS- und Polizeiführer im Distrikt Galizien durch die OFK 365 gehaltenen engen Fühlung und vielfach geführten Verhandlungen, wodurch bei der genannten Stelle ein anerkennensnwertes Verständnis für die Belange der Wehrmacht geweckt und erhalten werden konnte..., nach den neuesten Informationen muss allerdings erwartet werden, dass zumindest in Lemberg noch sehr erhebliche Eingriffe in die jüdischen Familien im Zuge der Z.Zt. laufenden Aktion erfolgen werden.

17.9.1942 Monatsbericht S. 16: Juden: In der Berichtszeit fanden im Distrikt Judenaussiedlungen grösseren Umfangs statt. U.a. wurden in Lemberg etwa 40.000 Judenumsiedlungen durchgeführt. Die bei diesen Umsiedlungen sich zugetragenen Szenen zu schildern, erübrigt sich, ebenso die Art, in welcher die Zusammenfassung der zur Umsiedlung gelangenden Juden erfolgte. Bis 31.12.42 sollen sämtliche Juden aus dem Distrikt Galizien ausgesiedelt sein. Anlage 2: GEHEIM Betr.: Durchkämmung der Bunkerlinie nördl. Rawa Ruska Im Einvernehmen mit dem SS- u. Polizeiführer im Distrikt Galizien bezw. Dem Kommandeur der Ordnungspolizei wird vorerst ein Teil dieser Bunkerlinie durchkämmt. Vereinbarungsgemäss kämmen durch: Zusammensetzung: Eine kompanie des Lds. Schtz. Batl.888 zu 3 Zügen zu 2 Gruppen bespannte Fahrzeuge der Fahrkolonne 1/365 mit Fahrern....Verteiler: ...Nachschubstab 378, Fahrkolonne 1/365..übermittelt SS- u. Pol. Führer im Distrikt Galizien...

Vom 7.9.1942 bis 6.10.1942 Urlaub in Steyerling.

Landesschützenbataillon, Flachwaffenwerkstatt in Steyerling, VOEST, Zwangsarebieter in Steyerling, SS; Steyr Daimler Puch, Niebelungenwerk.

Am 9.10.1942 fragt Abteilung Fahr. Ers. 25 im Reservelazarett Wien durch Telegramm nach, wann Major Schaumberg Lippe hier eintrifft da Genesungsurlaub ab 6 Oktober  abgelaufen. Der Oberarzt telegrafiert am 10.10.1942 zurück, dass Major Schaumburg Lippe vom 7.9.42 bis 6.10.42 beurlaubt ist.  “Warum mit 6.10.42 zur Truppe nicht eingerückt, hier nicht bekannt”.

18.10.1942: Hitler erlässt den sog. Kommandobefehl. Bei Kommando Unternehmen gestellte Gegner in Uniform oder Zivil sind “bis auf den letzten Mann niederzumachen”.

Krümmel (Kreis Waren):

16.11.1942 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen auf Anweisung des Vorsitzenden des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942 Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe.


30.11.1942 Aufgrund der Anweisung des Vorsitzenden des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942 eingetragen als Eigentümer am 30.11.1942 Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe. Boldebuck (Kreis Güstrow)


30.11.1942 Auf Anweisung des Vorsitzenden des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942 eingetragen als Eigentümer am 30.11.1942 Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe. Mühlengeez (Kreis Güstrow)

30.11.1942 Auf Anweisung des Vorsitzenden des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942 eingetragen als Eigentümer am 30.11.1942 Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe. Reinshagen (Kreis Güstrow)

6.12.1942 Geschäftsverteilungsplan der HTO Ost: Leiter Bürgermeister Dr. Winkler. Stellvertreter 2: RA Pfennig (zugleich Generalreferent für die Treuhandverwaltung im Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete).

Als Ende 1942 die meisten Juden des Generalgouvernements ermordet worden waren, begann die SS im November 1942, die Leichen zu exhumieren und zu verbrennen, um jegliche Spuren des Massenmords zu beseitigen. Anfang Dezember 1942 wurden die Vergasungen in Belzec eingestellt

Vom 23.11.1942 bis 23.1.1943 Wirtschaftsurlaub in Hagenburg und Vietgest bei Lalendorf. Mappe 14. Ab 23.1. 1943 Urlaub bis zur Feldabstellung.

Vom 6.2.1943 bis 13.2.1943 Sonderurlaub in Nachod (Protektorat Böhmen . Mähren). Der Rückzug aus dem Kaukasus begann im Dezember 1942, als die deutschen Armeen aufgrund einer sowjetischen Grossoffensive am Don Gefahr liefen, von ihren rückwärtigen Verbindungen abgeschnitten zu werden.

17.3.1943 Monatsbericht S. 8: Durch Stab Major Schu wurden abtransportiert: 7 ganze Panzer, 1 Panzerspähwagen, 4 Traktoren ca. 420 to Schrott. Das Zentral Ersatzteil Lager Lemberg übernahm 86 to Kraftfahrersatzteile und Motoren. S.17: Juden: die Aktionen finden ihren Fortgang und sind in einigen Gebieten bereist beendet

1943 Einrichtung Straflager des Straflagers Lahde/Weser hauptsächlich mit Russen im Steinbruch des Wolrad; nachgewiesen sind 37 Ermordungen auf dem Steinbruchgelände und zahllose Misshandlungen zwischen 1943 - 1945. Abbau erfolgt für Rüstungszwecke

17.7.43 Monatsbericht S.14: Juden: Durch die Aussiedlungsaktionen sind Juden nur mehr in geschlossenen Lagern vorhanden.

August 1943 Einrichtung des Aussenlagers des Straflagers Lahde in Steinbergen im Steinbruch Wolrads. Beginn Untertageverlagerungsprojekt Latherit  unter dem Messingsberg. 37 nachgewiesenen Ermordungen zwischen Augsuts 1943 und März 1945.

17.8.1943 Monatsbericht: S.15: Die Judenfrage kann im Distrikt aks kaum mehr vorhanden gelten. Bei der Wehrmacht sind seit 30.7.43 keine Juden bechäftigt.

8.9.1943 Dr. Schwertfeger in einem Brief an Plettenberg
"Juristisch gesehen besteht für den Fürsten nach meinem Dafürhalten keine etwa zu befürchtende Gefahr"

"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."

"Der Prinz hat sich m.E. im Laufe der neuen Verhandlungen von einer sehr unerfreulichen Seite gezeigt. Er hat zunächst das Herz des Fürsten und Ihr (Plettenbergs) zu erregen versucht, indem er auf die ihm angeblich drohenden Gefahren hinwies und um eine Sicherung für sich und seine Familie bat."

"Ich meine deshalb, dass SHD der Fürst nunmehr wahrhaftig keine Veranlassung hat, den Abbruch der Verhandlungen zu scheuen, sondern dass jeder anständige und erst recht jeder den Prinzen Heinrich kennende Mensch einen Abbruch verstehen und billigen würde.+ )

Antwort von Plettenberg hierzu:

"das heute bei mir eingelaufene Schreiben des Herrn Dr. Schwertfeger übersende ich zu den dortigen Akten. Ich kann dem Schreiben in vielen Punkten nicht beipflichten. Dr. Schwertfeger hat von Anfang jede Einigung mit dem Prinzen Heinrich bekämpft und bringt nun in die Verhandlung eine durchaus unnötig scharfe Note. Schliesslich ist es für den Fürsten im Zuge dieser Einigung keine Katastrophe, wenn das nach Ableben der dritten Generation abgelaufene Heimfallrecht nicht zum Zuge kommt. Wer weiss, wen das in etwa 60 Jahren interessiert".

17.9.1943 Monatsbericht: S.16: Nachdem bereits bei der Wehrmacht keinerlei Juden mehr beschäftigt sind, sind auch bis auf die Erdölindstrie im Drohobyczer Gebiet die Zivilbetriebe judenrein geworden. Es sind lediglich noch 6000 Juden im Judenlager Lemberg, wovon 4000 bei den deutschen Ausrüstungswerken und 2000 bei der Ostbahn beschäftigt sind. Die Judenfrage dürfte somit für den Distrikt Galizien im grossen und ganzen als erledigt zu betrachten sein.

Vom 1.10. bis 22.10.1943 Urlaub in Steyerling. Mappe 14.

Zum Jahresbeginn 1944 wurde die HTO dem Reichsführer SS unmittelbar
unterstellt.

Februar 1944 kauft Wolrad 100 % der Anteile der Gemag und steigert intensiv Produktion von Rüstungsgüter für Focke Wulf (Einsatz von mehr als  200 Zwangsarbeiter aus dem Osten, Generalgouvernement).

13.3.1944  Trotz fehlender Rechtskraft des Beschlusses vom 15.1.1940, trotz Anfechtung beim Obersten FG Berlin Eintragung Wolrad in das Grundbuch in Sewekow (Waldgut Muggendorf)

20.3.1944 Monatsbericht: S.10: Auf Befehl He.Gru.N.U. wurdern zur Aufnahme der auffrischungsbedürftigen Einheiten des Pz.A.O.K. 1 2 Auffangräume gebildet, Raum mit Fassungsvermögen für 6 Divisionen am Südrand Lemberg bis Stryj, der 2. Raum zur unterbringung von 2 Divisionen im Norden von Lemberg. S. 14: Betriebsstoffversorgung: Die Tabkholzversorgung in Lemberg ist durch die Einstellung des Betriebes der beiden in Lemberg bisher mit Herstellung von Tankholz beauftragten Firmen stark gefährdet. Abschubleitstsab: Seit 27.3.44 besteht in Lemberg unter der Leitung des bv. Räumungskommissars des Gen.d.Transportwesend bei der He.Gr.N.U.ein Abschubleststab. Der Abschubleitstab setzt sich mit je einem Vertreter der GrossbedarfstrÇager (d.s.O.Qu.der H.Gr.N.U., OFK für Einheiten des W.Kdo., Luftwaffe und Regierung des Distrikts Galizien) und aus Vertretern der Ostbahndirektionb und der Transportkommandantur Lemberg zusammen.

März 1944 Wolrad ist im Generalgouvernement in Przemysl mit Fahrersatz Abt. 11; im Ghetto Przemysl überleben nur 250 Juden. (Mappe 14). M, V, R.

11.4.1944 Stephan erhält SS Totenkopfring.

1944 erhebliche Produktionssteigerungen in der Rüstungsindustrie und erhebliche Steigerungen der Einnahmen des Wolrad etwa aus der BEK (Beförderung Angestellte Focke Wulf), Steinbruch, Gemag die die Angestellten der Focke Wulf befördert, Kammler Untertageverlagerungen Porta Westfalica, Elritze in Kleinenbremen, mit KZ Häftlingen aus dem KZ Neuengamme, auch Triebflügelentwicklung und andere Entwicklungen bei Focke Wulf in Bad Eilsen im Harrl Stollen. Am Ende hatte der Reichsmarschall die 16 ertragreichsten Kohlegruben zu einem Spottpreis für die Hermann-Göring-Werke erworben. (142, 282) Die HTO verschmolz die restlichen Gruben und Hüttenwerke, soweit sie nicht an frühere Eigentümer zurückgegeben wurden, mit tschechischen Betrieben zur Holding Berghütte, dem größten Rüstungsproduzenten Oberschlesiens. Wie die HTO war auch die Berghütte eine public-private partnership.

27.6.1944 Ende der Tätigkeit in Fahr Ersatz Abt.11

28.6.1944 – 31.7.1944 Wehrbezirkskommando Hameln Führ. Res. W Kr. XI

Juli 1944 letzter Monatsbericht OFK 365 überhaupt.

25.7.44 wird Wolrads z V. Stellung aufgehoben.

27.7.1944 Befreiung Lemberg und Przemysl durch sowjetische Truppen.

August 1944 wird ein Teil des Generalgouvernement – Gebiet zwischen Vistula and Bug – befreit durch die sowjetische Armee. Bildung Polnisches Komitee der Nationalen Befreiung“  mit Sitz  in Lublin.  Der Rest des Generalgouvernement wurde Januar 1945 befreit durch die  sowjet army'.

4.8.1944 Unterirdische Räume V-Erz- und Kohlegruben

6. Name und Ort: Eisenbergwerk Wohlverwahrt I (VI) – Ellritze-
Verfügbare Fläche 23000qm
Firma Focke Wulf
Produkt: Teilefertigung von Zellen FW 190; TA 152
Bemerkungen :sichergestellt, aufgehoben 26.9 Nr. 26699
Firma :durchgestrichen Mineralölsicherungsplan (Arbeitsstab Geilenberg)
Bemerkungen : gesperrt 26.9. Nr. 26699.

7. Name und Ort: Wülpker Stollen (VI) – Ellritze-
Verfügbare Fläche 7000qm
Firma Focke Wulf
Produkt: Teilefertigung von Zellen FW 190; TA 152
Bemerkungen :gesperrt 17.5.44. Aufgehoben 26.9 Nr. 26699
Firma :durchgestrichen Mineralölsicherungsplan (Arbeitsstab Geilenberg)
Bemerkungen : gesperrt 26.9. Nr. 26699.

8. Name und Ort: Wohlverwahrt IV) (VI) – Ellritze-
Verfügbare Fläche 3000qm
Firma Focke WulfWeserflug A.G.
Produkt: Teilefertigung von Zellen FW 190; TA 152
Bemerkungen :gesperrt 17.5.44. Aufgehoben 26.9 Nr. 26699, Sperre 26.9. Nr. 26699

Seite 49 :

9. Name und Ort: Wülpker Stollen (Wohlverwahrt- III) (VI) – Ellritze-
Verfügbare Fläche 8000qm
Firma Ambi Budd
Produkt: Jägerpresswerk
Bemerkungen :gesperrt 21.11. Nr. 29589
VerfügbareFläche: 10.000 qm durchgestrichen, 2000 qm
Firma ; Ruhrstahl AG Brackwede
Produkt: X4X7, FW 190; TA 152
Bemerkungen :gesperrt 25.8.44. Aufgehoben 26.9 Nr. 26699
Verfügbare Fläche : 10.000 qm (d(as) 1. Geviert)
Firma :Weser Flugzeugbau Ges.
Bemerkungen : aufgehoben 26.9 Nr. 26699
Firma :durchgestrichen Mineralölsicherungsplan (Arbeitsstab Geilenberg)
Gesperrt 26.9.Nr. 26699 Freigegeben

31.8.44 z.V. Stellung Wolrad aufgehoben.

1.9.44 Major a.D.

25.10.1944 Das Recht zum Tragen der Uniform Pz. Rgt. 5 verliehen.

15.11.44 Rittmeister z.V.

Februar 1945 übersiedelte die Auffanggesellschaft für Kriegsteilnehmerbetriebe des Handels im Reichsgau Danzig Westpreussen nach Bückeburg mit folgenden Personen die in der HTO tätig waren: Sonderabteilung Altreich: Gruppe Recht RA Dr. Wendlandt Ass. Clara Meyer; Gruppe Verwaltung: Grundstücksrevision: Torgler; RA Bruno Pfennig, RA Braune, Ernst Büchelin (Referat 4 der Gruppe B: Geldverkehr der komm. Verwalteten Betriebe im Bezirk der TO Gotenhafen und Zichenau), Erich Thomas, Arthur Heller, Bruno Rietzke, Hans Günther, Max Pohland, Frau Maria Richtsteig, Alma Klockow, Johanna Schmidt, Erika Blumers, Annemarie Freitag.

2.3.1945 bis 30.4.1945 ist Stephan Abwehbeauftragter der Gestapo im Fremdarbeiterlager bei der Thomsenwerft in Boitzenburg.

10.3.1945 Kurt Freiherr von Plettenberg, Generalbevollmächtigter für das schaumburg lippische und preussische Vermögen kommt in den Händen der Gestapo in Berlin ums Leben. Unklar bleibt, ob es Mord oder Selbstmord war. Unklar bleiben die Motive. Teilweise wird behauptet, er habe sich das Leben genommen um die Beteiligten am Attentat des 20 Juli 1944 nicht bei angedrohter Folter zu verraten.
Bis zuletzt Zwangsarbeit in Steyerling, Steinbruch, Gemag, Untertageverlagerung Latherit.

8.5.1945 Kapitulation

7.9.1945 Bodenreform. OLG Celle und Oberstes Fideikommisgericht in Berlin entschieden nicht mehr zum Fideikommiss.

Hinrich Wilhelm Kopf  geb. am 6. Mai 1893 in Neuenkirchen (Kr. Cuxhaven), gest. am 21. Dezember 1961 in Göttingen), erster Ministerpräsident Niedersachsens brach im Alter von 16 Jahren die Schule ab, um nach Amerika auszuwandern. Nachdem er sich neun Monate in New Jersey als Bote und Aushilfskellner durchgeschlagen hatte, kehrte Kopf jedoch zurück. Er holte sein Abitur nach und absolvierte eine Lehre in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Ab 1913 studierte er Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft in Marburg und Göttingen. 1919 trat Kopf der SPD bei und wurde persönlicher Referent des Innenministers David. In seinem Heimatkreis Hadeln war er von 1928 bis 1932 der erste sozialdemokratische Landrat. 1934 entfernten ihn die Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Dienst bei der Regierung in Oppeln. Von 1939 bis 1943 war Kopf im Auftrag der nationalsozialistischen Reichsregierung als Vermögensverwalter tätig: Zunächst mit seiner mit dem Juristen Dr. Edmund Bohne gegründeten Firma, später als Angestellter der Haupttreuhandstelle Ost. In dieser Funktion beschlagnahmte Kopf unter anderem polnische Vermögen, weshalb die polnische Regierung ihn 1948 als Kriegsverbrecher zur Verantwortung ziehen wollte. Ein entsprechendes Auslieferungsersuchen an die Britische Kontrollkommission wurde jedoch vom Höheren Militärgericht in Herford abgelehnt. Die Britische Militärregierung hatte Kopf 1945 zum Regierungspräsident in Hannover ernannt. Sein Konzept für die Gliederung der britischen Besatzungszone wurde vom Zonenbeirat verabschiedet und führte zur Gründung des Landes Niedersachsen am 1.11.1946 mit Kopf als erstem Ministerpräsidenten. Gemeinsam mit Adolf Grimme, dem damaligen Kultusminister und dem Journalisten Fritz Sänger arbeitete Kopf einen Entwurf aus, der als Vorlage für die 1951 verabschiedete und bis 1993 gültige Niedersächsische Verfassung diente. Nach seiner zweiten Amtsperiode zog sich Kopf 1955 aus der Politik zurück und wurde Aufsichtsratsmitglied der Hüttenwerke Peine. 1957 kehrte er jedoch als Innenminister zurück und trat 1959 erneut für zwei Jahre das Amt des Ministerpräsidenten an.

Beschlagnahme des Schaumburg-lippischen Vermögens durch die RAF.

Untersuchungen über Verbrechen und NS Verstrickungen von Wolrad durch die RAF

Präsident des OLG Celle entwirft im Eilverfahren die Gesetze über das Fidiekommiss und Stiftungsrecht, denn das bevorstehende Kontrollratsgesetz Nummer 45 will diese nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsinstitute abschaffen.

1.11.1946 Das Konzept des Ministerpräsidenten Kopf für die Gliederung der britischen Besatzungszone wird vom Zonenbeirat verabschiedet und führt zur Gründung des Landes Niedersachsen am 1.11.1946 mit Kopf als erstem Ministerpräsidenten.

25.11.1946 Der Generalinspekteur für die Entnazifizierung in Hannover-Region, Regierungspräsident Ellinghaus Hannover Br.B.N 344/46 II Herrn Reg. Direktor Berner, Hannover, den 25 November 1946. Det. 504 (Waetke) teilte am 22.11.1946 fernmündlich mit, die órtliche Militärregierung in Bückeburg habe bei 504 sich darüber beklagt, dass der Generalinspekteur die Sache des Dr. Schwerdtfeger von der Hofkammer Bückeburg vor dem Hauptausschuss des Regierungsbezirks verhandelt wissen wolle. Die Militärregierung hält es für richtiger dass vor dem Hauptausschuss der Stadt Bückeburg verhandelt werde. Nach Einsichtnahme in den Vorgang ist 504 (Waetke) fernmündlich durch Regierungsdirektor Berner mitgelteilt worden, dass die Fürstliche Hofkammer den Wunsch geäussert habe, den leitenden Beamten (!!!!) der Hofkammer, Hofkammerrat Dr. Schwerdtfeger vor dem Hauptausschuss des Regierungsbezirks begutachten zu lassen. Die Schaumburg-Lipp`ische Landesregierung –vertreten durch Staatsrat Bövers- hat den Wunsch für gerechtfertigt gehalten und bei uns unterstützt. Waetke wird dieses dem Captain Claridge 504 vortragen.

25.11.1946: Britische Militärregierung erlässt Verordnung zur Regelung von Fragen des Fideikommiss- und Stiftungsrechts (Hannoversche Rechtspflege 1946 S. 143 fortfolgende). Paragraf 7 lautet: Eine beim Obersten Fideikommisgericht anhängige Beschwerde ist mit der Massgabe erledigt, dass die angefochtene Entscheidung mit Inkrafttreten dieser Verordnung (16.12.1946) rechtskräftig wird. Hamburg, den 25 November 1946. Der Präsident des Zentral Justizamtes W. Kiesselbach.

1947 Entnazifizierungsverfahren Wolrad

25.3. 1947  erschien Herr Dr. Schwertfeger persönlich bei dem Bezirksinspekteur (B.I.) für Entnazifizierung im Regierungsbezirk Hannover, Herrn Reg. Rat. Heuer, Hannover, Am Archiv 3 und übergab nachstehenden Schriftsatz auf dem folgender Vermerk gelesen werden kann: “Dr. Schwertfeger beabsichtigte K. (Kontakt) mit dem G. Kommandanten zu nehmen, um durch dessen Einfluss die Verhandlung nach Ostern ansetzen zu lassen, damit ggf. B.I. an Verhandlung teilnehmen kann. (persönlich abgegeben)  25.3.47.” Sehr verehrter Herr Regierungsrat ! Der neue Kommandant von Schaumburg-Lippe hat mich am Sonnabend, den 22 ds.Mts. zu einer Besprechung empfangen. Im Laufe dieser Unterhaltung kam die Rede darauf, dass Fürst Wolrad zu Schaumburg Lippe vor kurzem seinen Fragebogen bei dem Entnazifizierungsausschuss in Stadthagen abgegeben hat. Angesichts der derzeitigen Einstellung gewisser Kreise gegenüber dem Fürstlichen Vermögen hielt es der Kommandant für richtig, wenn die Beratung des Falles durch den En-Ausschuss Stadthagen nicht ohne Ihre Anwesenheit erfolgen würde. Mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen schwierigen Fall handelt, wäre es vielleicht zweckmässig, wenn ich Ihnen vorher den Fragebogen einmal zur Kenntnis vorlegen und für etwaige Aufklärungen zur Verfügung stellen dürfte. Darf ich Sie bitten, sich diesen Gedanken einmal durch den Kopf gehen zu lassen und mich gegebenfalls zu einer Rücksprache bestellen ? Der Kommandant bat mich, Sie hervon zu verständigen und sagte zu, dass er noch eine weitere Verständigung Ihrer Dienststelle über die Militärregierung Hannover versuchen werden. Ausserdem wollte er sich bemühen, den Termin der Verhandlung über diesen Fall rechtzeitig zu erkunden und dann entsprechend Nachricht geben..... Sollte die Verweisung meiner Sache nach Hannover nicht mehr möglich sein, weil einmal von 504 anders entschieden ist, so wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie nicht nur selbst bei den Verhandlungen über meinen Fall zugegen wären, sondern auch meine mündliche Vernehmung durchsetzten.” Mit den angelegentlichsten Empfehlungen  Ihr sehr ergebener  Herrn Direktor Michel hier. Mitder Bitte, dieses Schreiben telefonisch durchzugeben und auf die Eilbedürftigkeit beider Sachen hinzuweisen.”

28 März 1947 schrieb der B.I. in Hannover folgenden Aktenvermerk: In der heutigen Besprechung bei der M.R. 504 sprach mich Herr Capt. ALLDAY daraufhin an, ob dem B.I. etwas über die Prüfung des Fragebogens des Fürst Wolrad in Bückeburg bekannt sei. Ich unterrichtete Capt. ALLDAY davon, dass vom B.I. eine Zuschrift des Hofkammerrates Dr. Schwertfeger eingegangen war, in der dieser mitteilt, dass das Entnazifizierungsverfahren des Fürsten Wolrad vor dem H.A. Bückeburg anhängig sei. Es sei auch bereits in der Presse darüber geschrieben worden. Wie Dr. Schwerdtfeger ferner mitteilte, würde der Kommandant in Bückeburg nach einer Besprechungdie Dr. Schwerdtfer mit ihm hatte gern sehen, wenn der B.I. an der Verhandlung über Fürst Wolrad teilnehmen würde. Ich bedeutete Capt. ALLDAY, dass es sich hierbei um einen ausserordentlichen Fall handelte, und es möglich sein, dass der B.I. persönlich an der Verhandlung teilnehmen würde, um den ordentlichen Ablauf des Verfahrens zu beobachten; an der Urteilsfindung jedoch nicht mitzuwirken. Schütt.”

Fragebögen werden modifiziert: verschwiegen wird Eigentum an Steinbruch und angegeben wird, dass Wolrad an der Ostfront gekämpft hat, kein Wort über das Generalgouvernement. Aktivitäten im Generalgouvernement werden nicht genannt. Aktivitäten im Generalgouvernement sind kein Kampf an der Ostfront, sondern Unterdrückung von Zivilisten in den besetzten Gebieten. Unterschrift aus Artikel in Hannoverscher Kurier wird entfernt. Es finden sich ebenso Modifizierungen in den Fragebögen zur Entnazifizierung des Walter Schmidt (“Steinbruchpächter”).

April 1947 schrieb Herr Reg. Rat. Heuer an den Hauptausschuss für Entnazifizierung des Kreises Stadthagen Betr.: Politische Bereinigung Fürst Wolrad zu Schaumburg Lippe Wegen der politischen Tragweite der Entscheidung über die Entnazifizierung des Fürsten Wolrad zu Schaumburg Lippe habe ich die Absicht, an der abschliessenden Plenarsitzung, auf der das Gutachten über den zu überprüfenden gefällt werden soll, teilzunehmen. Ausserdem bitte ich, den zu Überprüfenden vor Ihrer Stellungnahme zu horen und die von ihm ggf. genannten Entlastungszeugen gleichfalls mündlich zu vernehmen. Ich bitte daher um Angabe des Termins der Plenarsitzung, in der der Fall endgültig abgeschlossen werden soll. (Heuer) Reg. Rat.”

1947 Strafverfahren wegen der Morde im Steinbruch Steinbergen, quarry case Militärgericht Hamburg gegen Walter Schmidt u.a.

25.6.1947 Ernst August Prinz von Hannover setzt sich ein für Wolrad bei Property Control (Regional Economic Officer Headquarters), erwähnt  dessen Entnazifizierungsverfahren und Beschlagnahme des Vermögens.

Zeitgleich sendet Ernst August Prinz von Hannover, cousin des Wolrad eine schriftliche Meldung über das Abhandenkommen von Wertsachen aus Schloss Bückeburg an George VI, König von England. Ernst August ist ein entfernter Vetter vom König von England, er ist Neffe von König Edward VII.

8.7.1947 Wolrad lässt durch einen Reporter des Daily Mail (aus Bückeburg) in England auf der Titelseite darüber berichten, dass er unverständlicherweise unter Hausarrest steht und dass sein Schloss von britischen Soldaten geplündert wird, er werde gehindert Inventare aufzustellen.  

Ernst August Prinz von Hannover sendet dreiseitiges Memorandum mit Datum 13.7.1947 aus Marienburg Castle in englischer Sprache an die britische Militärregierung, nimmt bezug auf die Nachrichten im Daily Mail, unterstreicht das Interesse des Königs George VI von England für die “affaire” und übt Druck aus, (auch im eigenen Interesse, weil Ariseur). .

24.9.1947 To: Herrn Mass, Chairman of the Denazification Panel c/o Kreisdirektor Stadthagen, It is understood that the above mentioned person is shortly due to appear before the Stadthagen panel with regard to his denazification, but in view of his position it is considered that this case should be heard on a much higher level than of a Kreis. Special branch HQ Hanover has desired that all records in this connection are to be sent to them and that this case will be heard at R/B denazification level at least. Will you therefore forward all documents relating to this matter to Major Watson PS (special Branch), 504 HQ Mil Gov RB Hannover CCG.BAOR. Dier.

30.1.1948: Antrag der polnischen Militärregierung auf Auslieferung des Niedersächssichen Ministerpräsidenten wegen Kriegsverbrechen gestellt. Die Britische Militärregierung hatte Kopf 1945 zum Regierungspräsident in Hannover ernannt.  Die britische Kontrollkommission übernimmt die juristische Verteidigung Kopfs. Kopf hat als Angestellter der Haupttreuhandstelle Ost polnisches Vermögen beschlagnahmt hatte Ein entsprechendes Auslieferungsersuchen an die Britische Kontrollkommission wurde jedoch vom Höheren Militärgericht in Herford abgelehnt.

20.5.1948 Der Steinbruchpächter Walter Schmidt wird freigesprochen wegen der 37 Morde, wegen Misshandlung wird er zu 15 Jahren Freiheitsstrafe als  Kriegsverbrecher verurteilt. Nach drei Jahren wird er freigelassen.

18.6.1948 Angelegenheit Kopf (Auslieferung an Polen) ist erledigt.

15.10.1948 RA Bruno Pfennig (Chefsyndikus der HTO) vertritt Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe vor dem Entnazifizierungsausschuss in Stadthagen.

3.1.1949 RA Bruno Pfennig (Chefsyndikus der HTO) vertritt Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe vor dem Entnazifizierungsausschuss in Stadthagen.

5.1.1949 Wolrad Schwertfeger wird entnazifiziert (entlastet V).

14.1.1949 Wolrad wird entnazifiziert (IV: Nationalsozialismus unterstützt) und die Affaire des Abhandenkommens von Wertsachen aus dem Schloss geht unter. Die Beschlagnahme des Vermögens wird aufgehoben, Wolrad verfügt über das gesamte Schaumburg-lippische Vermögen. Ernst August Prinz von Hannover wird entlastet ( Gruppe V) am 25.1.1949. R, N. Hervorzuheben ist die Synchronizität zwischen den Entnazifizierungsverfahren Wolrad PzSL, Schwerdtfeger, Ernst August von Hannover,  Prozess gegen Schmidt und Auslieferungsverfahren des Ministerpräsidenten Kopf. Diese Situation verstärkt durch die Aufblähung der Diebstahlsaffaire in Schloss Bückeburg bei Einschaltung des Königs von England