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Samstag, 18. Februar 2012

Sachdienliche Hinweise zur Kleinen Anfrage von Bündnis 90/die Grünen

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.

Es geht mir um drei fundamentale Sachkomplexe:

1. die Vorenthaltung letztwilliger Verfügungen des letzten regierenden Fürsten zu Schaumburg Lippe

2. um die Frage, wer durch dieses Vorgehen begünstigt wird.

3. um die Frage, in welcher Betragshöhe die Begünstigung quantifiziert werden kann.

Das Staatsarchiv Bückeburg wurde im Dezember 2005 vom Gericht zur Ablieferung letztwilliger Verfügungen aufgefordert. Das Staatsarchiv kam der gerichtlichen Aufforderung nicht nach.  





Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe erhielt auch eine gerichtliche Aufforderung (Januar 2006) Testamente und letztwillige Verfügungen  an das Gericht abzuliefern.



Wenn das Staatsarchiv Bückeburg erklärt warum es einer Ablieferungspflicht nicht nachkommen kann, so gibt es damit zu, dass es über Unterlagen verfügt, die unter die Ablieferungspflicht fallen.


Mit anwaltlichem Schriftsatz liess mir Alexander drohen. Er drohte mir einer Schadensersatzklage in Höhe von mehr als 5 Millionen euro an. Klar wird WER durch die Vorenthaltung von Informationen begünstigt wird. 




Ich habe das als Einschüchterungsversuch verstanden. Es sollte nicht der letzte sein.

Im Rahmen der Restitutionsvorgänge war das BmF Aufsichtsbehörde. 

Hatte der 1945 Enteignete dem NS System in erheblichem Masse Vorschub geleistet, so ist er von den Leistungen des EALG ausgeschlossen, ebenso bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Das BmF schrieb, dass bei jedem eine Würdigkeitsprüfung stattfinden würde.

In einer internen Anweisung hatte das BmF angeordnet, dass Würdigkeitsprüfungen durchzuführen seien. 







Viel früher hatte das BmF angewiesen, dass umfassende Archivrecherchen durchzuführen seien.
I





Es kam jedoch anders.

Erbrechtliche Unterlagen wurden vorenthalten
Staatsarchive verweigerten die Ablieferung von Urkunden ans Gericht; sie seien Treuhänder des "Fürsten"
Würdigkeitsprüfungen wurden fallengelassen;
Akteneinsicht wurde verweigert;
Die Beiladung der Miterben wurde abgelehnt;
Amtshilfepflichten unter Behörden wurden ausser Kraft gesetzt;
Durchsuchungsanordnungen wurden ausser Kraft gesetzt;

Interessant die Vorgehensweise des BmF:

1. 1996 Anweisung zur unbedingten Amtshilfe und Recherche
2. Februar 2005 Würdigkeitsprüfung sollen selbstverständlich durchgeführt werden
3. Juli 2006 Bitte um vollstänige Archivrecherche
4. Juli 2008 Selbst betrügerisch erlangte Lastenausgleichszahlungen oder an Rechtsnachfolger von NS Belasteten gewährte Zallungen sollen nach 10 Jahren (vorher 30 Jahren) nicht mehr zurückgefordert werden können (Änderung des Paragrafen 350 a LastenausglG). Da die meisten Zahlungen in den 70igern erfolgten kam die Verkürzung einer Aufhebung der Rückforderbarkeit gleich.
5. 2011: noch stärkere Verkürzung, nun auf vier Jahre 

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

§ 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen

Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist

(1)
Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.
(2)
Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.
(3)
Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.






Kein Normalbürger wäre um die Durchsuchungen herumgekommen. Bei jedem Normalbürger wären die Anträge auf Ausgleichsleistungen oder Vorkaufsrechte gewährt worden, wenn er die Einsichtnahme in Urkunden verweigert hätte, wenn er letztwillige Verfügungen vorenthalten hätte. Bei jedem Normalbürger wäre es zur akribischen Prüfung der Würdigkeit gekommen (Schlagwort Steinbruch Steinbergen).

Ich bedauere sehr, dass Herr Ralf Husemann nicht mehr bei der Süddeutschen Zeitung tätig ist. Fünf Jahre nach Erscheinen seiner Rezension möchte ich mich, vielleicht liest er doch mit, nochmals bei ihm bedanken. Seine Rezension  hat keine Aktualität verloren. Vielleicht drückt der SZ Verlag ein Auge zu und mahnt mich nicht ab wegen des Abdrucks. 

Geschäft auf Gegenseitigkeit. Schaumburg-Lippe und die Nazis

Dies ist kein Buch, sondern ein Steinbruch.
Wer sich aber durch das Geröll der endlos langen Dokumente, Briefe, Listen und Fragen des Autors („War ich nun auf der richtigen Spur?”) durchgearbeitet hat, der kann sogar einigen Erkenntniswert gewinnen. Alexander vom Hofe, ein Großneffe von Adolf von Schaumburg-Lippe, des letzten fürstlichen Herrschers dieses noch bis 1946 bestehenden norddeutschen Mini-Staates, hat sich seine Familie vorgenommen – und die hat es wahrlich in sich. Der Großonkel kam 1936 unter bis heute ungeklärten Umständen mit seiner Frau in Mexiko bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Drei Brüder des Fürsten arrangierten sich mit den Nazis (Friedrich Christian brachte es gar zum Adjutanten von Goebbels). Doch der vierte (Heinrich), der Großvater des Autors, hatte nicht nur mit den Nazis nichts am Hut, er gehörte auch noch einer (alsbald verbotenen) Freimaurer-Loge an. Im Zentrum dieses Buches steht Prinz Wolrad, der nach dem mysteriösen Tod seines Bruders alles tat, um als neues „Oberhaupt” der Fürstenfamilie dessen Gesamtbesitz an sich zu reißen. Der Autor versucht nun nachzuweisen, dass die anderen Brüder (und damit auch sein Großvater Heinrich) um ihr Erbe betrogen wurden. Dem Rechtsanwalt Alexander von Hofe geht es aber um Grundsätzlicheres. Er sieht die Kumpanei der Familie mit den Nazis als Geschäft auf Gegenseitigkeit. Das Haus Schaumburg-Lippe behielt im Wesentlichen seine riesigen Besitztümer, auf denen dafür zum Teil kriegswichtige Produktionsstätten und Zwangsarbeiterlager eingerichtet wurden. 37 in einem Steinbruch ermordete Zwangsarbeiter sind namentlich bekannt, die tatsächliche Anzahl der Getöteten liegt vermutlich noch weit darüber. Eher niedere Chargen mussten sich später dafür rechtfertigen, gegen den blaublütigen Besitzer wurde aber nichts unternommen. Ein interessanter Nebenaspekt ist die Frage, ob der Verkauf des Bonner Palais Schaumburg, des späteren Dienstsitzes des Bundeskanzlers an die Wehrmacht rechtlich einwandfrei war. Ein anderes Thema sind die staatlichen Archive, die den Autor bei seinen Recherchen immer wieder abzuwimmeln versuchten. Das Thema ist offensichtlich noch brisant.

Ralf Husemann, Süddeutsche Zeitung print-Ausgabe vom 5 März 2007 


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Alexander vom Hofe
Rechtsanwalt
Jose Ortega y Gasset 40-7D
28006 Madrid
alexander.vomhofe@2020consultoria.com










Mittwoch, 15. Februar 2012

Kleine Anfrage der Grünen zur Transparenz in niedersächsischen Staatsarchiven vom 7.2.2012

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.


Transparenz und Zugang zum  niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg

7.2.2012


Stefan Wenzel 

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Sonntag, 5. Februar 2012

Depositalvertrag mit nichtexistenter "Hofkammer"


Der Staatsanwaltschaft waren diese Verträge vor Beantragung der Durchsuchungsanordnungen bekannt. Interessant, dass der Vertrag im Jahr 1963 mit einer "Fürstlichen Hofkammer" abgeschlossen wird, die es juristisch nicht gab.

Siehe:

















Aber auch ein "Haus und einen Chef" gibt es seit 1918 nicht mehr.

und seit wann ist der Sohn eines "Prinzen" ein Fürst ?

Ich nannte es 2006: "das parallele Unrechtssystem".

Seite 125ff.: VPpU

Joseph Pulitzer schrieb viel früher:

"Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keinen Trick, keinen Schwindel, kein Laster, das nicht von Geheimhaltung lebt. Bringt diese Heimlichkeiten ans Tageslicht, beschreibt sie, ....... und früher oder später wird die öffentliche Meinung sie hinwegfegen. Bekannt machen allein genügt vielleicht nicht-aber es ist das einzige Mittel, ohne das alle anderen versagen". 

latest news:






Kleine Anfrage der Grünen zur Transparenz in niedersächsischen Staatsarchiven vom 7.2.2012


Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg



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Samstag, 4. Februar 2012

Durchsuchungsanordnungen


Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.

Am 8 Januar 2008 sollten fünf Durchsuchungen in Niedersachsen erfolgen, eine davon im Staatsarchiv Bückeburg, eine im Landesarchiv in Hannover. Das Landesarchiv in Hannover, Archiv 1, war eine Dependance der Staatskanzlei. Ministerpräsident war damals Herr Wulff. Am 27 Januar fanden die Landtagswahlen statt.

Der im Buch "Vier Prinzen" dargelegte Sachverhalt sollte von der Staatsanwaltschaft Brandenburg nachgeprüft werden. Die Findbücher zum schaumburg-Lippischen Bestand hätten viele Fragen geklärt. Sie sollten beschlagnahmt werden. Auch die Staatsanwaltschaft Schwerin hatte ein Interesse an Zufallsfunden. Sie war im Bilde.

Ohne auch nur eine der vorgesehenen Ermittlungsmassnahmen durchzuführen wurde das brandenburger Ermittlungsverfahren überraschend eingestellt.

Herr Dr. Erardo Rautenberg, Brandenburgs Generalstaatsanwalt, entschied, dass die Nichtdurchführung der angeordneten Durchsuchungen und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens geboten und  rechtsmässig seien. Ermittelt wurde wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug.

Der zuvor mit meiner Beschwerde gegen die Absage der Durchsuchungen befasste Staatsanwalt teilte mir mit, dass die Absage der Durchsuchungen nichts mit der Landtagswahl zu tun hatte. Ich hatte ihn nicht danach gefragt.

Nach meiner juristischen Einschätzung besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die brandenburgischen Justizbehörden das niedersächsische Justizministerium und  / oder die  niedersächsische Staatskanzlei über die bevorstehenden Durchsuchungen informiert hatte. Nicht nur aus Rücksichtsnahme und Höflichkeit, sondern weil dies die Richtlinien zum Strafrecht vorsehen. Jüngstes Beispiel: Glaesekers Dienstzimmer im Bundespräsidialamt wurde am 29 Januar 2012 durchsucht. Hausverbot erhielt Glaeseker in Berlin schon am 27 Januar. Er wollte ins Dienstzimmer. In Berlin wusste man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits von der bevorstehenden Durchsuchung durch die hannoversche StA und das niedersächsische LKA.

Die Staatsanwaltschaft verweigerte mir später Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, insbesondere in einen acht Seiten langen Vermerk den der ermittelnde Staatsanwalt angefertigt hatte. Darin soll nicht nur im Einzelnen dargelegt worden sein, wieso die Durchsuchungen nach wie vor erforderlich und geboten waren (und sind), sondern auch, dass eine Einstellung des Verfahrens, ohne Vornahme auch nur einer Massnahme rechtswidrig sei.

Ich musste schliesslich meine Beschwerdeschrift ohne vorherige Akteneinsicht anfertigen.

Die unterlassene Beschlagnahme der Findbücher, ein Leichtes, belegt, dass weder das Land Brandenburg noch Niedersachsen Transparenz wünschten.

Mangelnde Transparenz ist das Markenzeichen der gegenwärtigen Politik.


Amtshilfe wurde nicht gewährt, obwohl sie vorgeschrieben war.



Wer entscheidet darüber, was die bearbeitenden Fachbehörde sehen darf und was nicht ?

Es ging dann dreist frech so weiter





2005 gelang es auch nicht, dass erbrechtliche Unterlagen an das Nachlassgericht 
abgeliefert wurden. Dabei forderte ich die Wiederherstellung eines gesetzmässigen
Zustandes (2259 BGB).

Irgendwann riss der Geduldsfaden...., nicht nur bei mir, sondern bei einer Richterin und einem Staatsanwalt








Oh, Oh, lieber nicht




Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, ohne dass Ermittlungsmassnahmen durchgeführt wurden.
Einsichtnahme in den achtseitigen Vermerk des ermittelnden Staatsanwaltes, der sich gegen eine Einstellung des Verfahrens wehrte und der die Durchführung der Durchsuchungen bejahte wurde verwehrt. Beschwerdeschrift musste ohne vollständige Akteneinsicht verfasst werden.

Zum Wortlaut der fünf Durchsuchungsanordnungen und zur Historie hierlang bitte:

http://archiv.twoday.net/stories/8399840/

http://archiv.twoday.net/stories/64030167/




Kleine Anfrage der Grünen (vom 7.2.2012) zur


Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg



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Freitag, 24. Juni 2011

Brief Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe an Göring



Wenige Wochen nach dem Tod seines Bruders Adolf
schrieb Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe Göring
und bat um Erhalt der Sonderrechte, weil er
Nationalsozialist war.



(Geheimes Staatsarchiv HA Rep.90 A, Nr. 257, Staatsrechtliche Stellung, Rang und Titel der Mitglieder des Fürstenhauses, ab 1936)



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das neue non fiction Buch 

Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe,
Kammler und von Behr
erscheint 2013
im Vierprinzen Verlag
in Madrid

181 Seiten
mit zahlreichen Illustrationen
25 euro plus 5 euro Versandkosten
ISBN 978-84-615-5450-8









 Keine zweite Auflage, sondern ein gänzlich neues Buch. Es enthält neue historische Erkenntnisse über Hans Kammler, Kurt von Behr, Friedrich Christian Prinz zu Schaumburg-Lippe und Valentin Henckel Donnersmarck. Es führt uns in die aktuellste bundesdeutsche Gegenwart.




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Alexander vom Hofe
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Montag, 30. Mai 2011

Wo ist Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippes Testament ?


Gerichte, Behörden, Archive und Privatiers arbeiten in perfekter Abstimmung miteinander, um zu verhindern, dass der wahre Sachverhalt an die Öffentlichkeit gelangt. Hier einige Urkundsbeweise:

Nachlassgericht des Amtsgerichts Bückeburg vereitelte 1994 die Übergabe von Testamenten und Erbscheinen. Der Vermerk ist eindeutig. Er wurde erstellt. als Herr Joachim Friedrich von Oertzen Direktor des Amtsgerichts Bückeburg war. Dies wurde schriftlich bestätigt.




Das Staatsarchiv Bückeburg schrieb an das Amtsgericht Bückeburg am 29 Dezember 2005 auf die Bitte des Amtsgerichtes (Nachlassgericht) hin, letztwillige Verfügungen gesetzeskonform an das Gericht zu übergeben:






Für eine Justiz Europas ein unwürdiges Spektakel.

§ 2259 BGB

* Wortlaut: (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

§ 2339 BGB

Erbunwürdig ist:

wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat

Wer diese Vorschrift begriffen hat begreift auch, dass weder der "Fürst" das Testament herausrücken kann, noch der Staat die Herausgabe forcieren darf. In beiden Fällen stehen Fürst und Staat vor einem unlösbaren Problem. Das ist die crux.

Das Land Niedersachsen verschanzt sich hinter die Rolle eines privatrechtlichen Treuhänders und hebt somit eine gesetzlich vorgeschriebene Ablieferungspflicht auf. Mittelbar hebt aber ein selbsternannter "Fürst" Gesetze und dessen Rechtsfolgen auf.

Somit wurde zugegeben, dass in Schloss Bückeburg ein (oder mehrere)  Testamente Adolfs liegen. Sie bleiben aber für Miterben unter Verschluss.

Das ist nicht verwunderlich, wenn man diese Dokumente liest:





Eigenhändig unterschrieben. Hier eine Unterschriftsprobe:




Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Schwerin tauschte Standpunkte mit der nichtexistenten "Fürstlichen Hofkammer"aus. Herr Dienemann, der das Staatsarchiv in Bükeburg bereits vor mir gewarnt hatte, weist erneut darauf hin, dass ein Einblick in Archive selbst für die Behörde überflüssig sei. Er behauptet, die mecklenburger Güter seien Fideikommiss gewesen und deshalb sei ein Einblick in die Bestände überflüsig. Aufklärung unerwünscht ?




Bittet das Amt in Schwerin das Staatsarchiv in Bückeburg um Amtshilfe, wird diese versagt:





Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg

Und:

"Testamentsverzeichnisse sind integraler Bestandteil des Zentralen Testamentsregisters und für dessen Betrieb unverzichtbar. Sie werden in einem gesonderten Verfahren überführt werden. Dieser Prozess erstreckt sich nach § 1 I Testamentsverzeichnisüberführungsgesetz über einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren auf alle 5064 Standesämter mit geschätzten 15 Mio. Verwahrungsnachrichten und die Hauptkartei für Testamente", (Notarassessor Dr. Thomas Diehn, das Zentrale Testamentsregister, NJW 2011, 481 (484).

Zum Ablauf zur Erfassung der Testamente im Jahr 2011:

http://www.testamentsregister.de/Nutzer-Service/StA/

Ist § 2259 BGB verletzt kommt es auch nicht zu einer Registrierung im Zentralen Testamentsregister, weil eine Registrierung im Testamentsverzeichnis unterblieb. Das parallele Unrechtssystem in Reinkultur.

Das neue Buch:






181 Seiten, mit zahlreichen Illustratioen, 25 euro plus 5  euro Versand


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Freitag, 27. Mai 2011

Vier Unstimmigkeiten in Sachen Palais Schaumburg in Bonn


Ralf Husemann in der Süddeutschen Zeitung vom 5. März 2007 (Rubrik Politische Bücher:

Geschäft auf Gegenseitigkeit

Schaumburg-Lippe und die Nazis

Dies ist kein Buch, sondern ein Steinbruch. Wer sich aber durch das Geröll der endlos langen Dokumente, Briefe, Listen und Fragen des Autors („War ich nun auf der richtigen Spur?”) durchgearbeitet hat, der kann sogar einigen Erkenntniswert gewinnen. Alexander vom Hofe, ein Großneffe von Adolf von Schaumburg-Lippe, des letzten fürstlichen Herrschers dieses noch bis 1946 bestehenden norddeutschen Mini-Staates, hat sich seine Familie vorgenommen – und die hat es wahrlich in sich. Der Großonkel kam 1936 unter bis heute ungeklärten Umständen mit seiner Frau in Mexiko bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Drei Brüder des Fürsten arrangierten sich mit den Nazis (Friedrich Christian brachte es gar zum Adjutanten von Goebbels). Doch der vierte (Heinrich), der Großvater des Autors, hatte nicht nur mit den Nazis nichts am Hut, er gehörte auch noch einer (alsbald verbotenen) Freimaurer-Loge an.

Im Zentrum dieses Buches steht Prinz Wolrad, der nach dem mysteriösen Tod seines Bruders alles tat, um als neues „Oberhaupt” der Fürstenfamilie dessen Gesamtbesitz an sich zu reißen. Der Autor versucht nun nachzuweisen, dass die anderen Brüder (und damit auch sein Großvater Heinrich) um ihr Erbe betrogen wurden. Dem Rechtsanwalt Alexander von Hofe geht es aber um Grundsätzlicheres. Er sieht die Kumpanei der Familie mit den Nazis als Geschäft auf Gegenseitigkeit. Das Haus Schaumburg-Lippe behielt im Wesentlichen seine riesigen Besitztümer, auf denen dafür zum Teil kriegswichtige Produktionsstätten und Zwangsarbeiterlager eingerichtet wurden. 37 in einem Steinbruch ermordete Zwangsarbeiter sind namentlich bekannt, die tatsächliche Anzahl der Getöteten liegt vermutlich noch weit darüber. Eher niedere Chargen mussten sich später dafür rechtfertigen, gegen den blaublütigen Besitzer wurde aber nichts unternommen. Ein interessanter Nebenaspekt ist die Frage, ob der Verkauf des Bonner Palais Schaumburg, des späteren Dienstsitzes des Bundeskanzlers an die Wehrmacht rechtlich einwandfrei war. Ein anderes Thema sind die staatlichen Archive, die den Autor bei seinen Recherchen immer wieder abzuwimmeln versuchten. Das Thema ist offensichtlich noch brisant. (Zitatende)




Der Fisch stinkt vom Kopf (Augstein).


Lüge 1:

Fürstliche Hofkammer sei existent und handlungsfähig. Richtig ist, dass sie abgeschafft wurde.






Lüge 2:

Wolrad sei nun Fürst zu Schaumburg-Lippe. Unwahr, einen Fürstentitel hat er nie erlangt. Sein Nachname: Prinz zu Schaumburg-Lippe









Lüge 3:

Es gäbe keinen Erbschein nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe.




Die "Hofkammer" hat den Erbschein entgegengenommen.



Lüge 4:

Adolf starb vermögenslos. Unwahr.

Wenn das Vermögen nicht Fideikommiss- oder Hausvermögen war, was war es dann ?

Siehe Liste des RFM aus 1939 aus der sich ergibt, dass es im den Fällen Schaumburg-Lippe und Oldenburg keinen Fideikommiss gab:





Das erklärt, dass in Wahrheit der "vermögenslose" Fürst vermögend war und als Eigentúmer in Registern und Grundbüchern geführt wurde.









Bester Beweis gegen die Vermögenslosigkeit:
Grundakte Palais Schaumburg in Bonn




oder in Mecklenburg


oder in Österreich, wo der Vorsitzende Richter des OLG Wien sagt, dass
Steyrling kein Fideikommiss sei




Damit unschwer erkannt werden kann, dass der Verkauf des Palais Schaumburg in Bonn an den Reichsfiskus illegal war, weil die Miterben nicht beteiligt wurden, hier die Vertragsurkunden. Möge jeder selbst urteilen:












siehe S. 236 der Vier Prinzen



das neue non fiction Buch 

Vier Prinzen,
Kammler und von Behr
erschien 2013
im Vierprinzen Verlag
in Madrid

ISBN 978-84-615-5450-8

 Dieses Buch ist keine zweite Auflage, es ist ein gänzlich neues Buch. Es enthält neue historische Erkenntnisse über Hans Kammler, Kurt von Behr, Friedrich Christian Prinz zu Schaumburg-Lippe und Valentin Henckel Donnersmarck. Es führt uns in die aktuellste bundesdeutsche Gegenwart.





Vier Prinzen Bücher bestellbar bei: