ein (ziges), private (s) Forschungsprojekt ab 2002; Blog 2011- permalink: https://vierprinzen.blogspot.com/
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Montag, 1. Februar 2021
Marie Anna Fürstin zu Schaumburg-Lippe und die Verwaltung des Vermögens des minderjährigen Prinzen Heinrich
Freitag, 29. Januar 2021
Dienstag, 26. Januar 2021
Sonntag, 24. Januar 2021
Reisepass des Prinzen Heinrich zu Schaumburg-Lippe April 1918
"Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte der Regierende Fürst Adolf mit beiden Hausgesetzen von 1911 und 1913 im Wege des Selbstgesetzgebungsrechts an den in Artikel 1 des Gesetzes von 1911 genannten Besitzungen * zu denen ausdrücklich * auch die Güter in Mecklenburg (unabhängig von der Frage der Lehnguteigenschaft) sowie die Liegenschaften in Österreich bereits seit dem Hausgesetz * von 1911 aufgrund der dort angeordnetetn hausrechtlichen Erbfolge um kein nach den Vorschriften des BGB frei vererbliches Vermögen des Fürsten mehr *.
Allerdings blieb Fürst Adolf nach den Hausgesetzen Eigentümer dieses Hausguts, dessen Nutzung und Verwaltung ihm zukam. Dass er selbst als natürliche Person ab 1911 als Eigentümer der Grundstücke in den Grundbüchern eingetragen wurde entsprach damit der Rechtslage. Diese Grundbucheintragung bezog sich nur auf die Eigentümerposition des Fürsten als solche *. Entgegen der Annahme der Klägerin war damit keine Aussage darüber verbunden, ob es sich bei dem jeweiligen Grundstück um Privatvermögen oder Sondervermögen * des Fürsten Adolf handelte. Für die Zuordnung * der Grundstücke zum Hausgut als Sondervermögen war es auch ohne Belang, ob in den Grundbüchern die Fideikommisseigenschaft bzw. hausrechtliche Gebundenheit der Grundstücke vermerkt wurde. Von der Klägerin wird zwar darauf hingewiesen, dass eine Eintragung der Hausgut-bzw. Fideikommisseigenschaft insbesondere in den Grundbüchern von Mecklenburg und Österreich nicht erfolgt war. Dies hatte aber keine Auswirkung für das Hausgut bzw. Hausfideikommissgut.
Nach dem allgemeinen * Grundbuchrecht kann zwar die Zugehörigkeit zu einem Sondervermögen Gegenstand eines eintragungsfähigen Grundbuchvermerks sein (Kuntze Eickmann Grundbuchrecht, Kommentar 5 Aufl. Einl Rdnr. J 21). Ihrer Eintragung kommt aber, da es nicht um einen eintragungspflichtigen Umstand geht, lediglich deklaratorischen Bedeutung zu *. Denn die Entstehung von Verfügungsbeschränkungen und –verbote, die hier Folge der Hausgut- und Fideikommisseigenschaft war, vollzieht sich ausserhalb des Grundbuchs (vgl. etwa Demharter, GBO 24 Auflage zu Pr. 22 Rdnr. 50)"
Wie kann es sein, dass das OLG Celle auf österreichisches Territorium die deutsche Grundbuchordnung anwendet ? Wie sieht es mit der Souveränität Österreichs aus ? Wie kann ein schaumburg-lippischer Fürst uber österreichisches Gebiet mit seinen Hausgesetzen hineinregieren ?
Wozu dieser Reisepass ?
Freitag, 15. Januar 2021
UPDATE in Sachen Palais Schaumburg in Bonn
Eine Gelegenheit zur Aufarbeitung
Wird das Bundeskanzleramt
einer fachlichen Auseinandersetzung ausweichen ?
Das Landgericht hat die Beschwerde vom 22.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.5.2008, den angefochtenen Beschluss als solchen, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 20.3.2019 sowie weitere in vorliegenden Verfahren erfolgte Stellungnahmen des Beschwerdeführers mit der Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme binnen eines Monats dem Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 28.12.2020 zugesandt.
Seit meiner Beschwerde vom 22.2.2019 sind bald zwei Jahre vergangen.
Ich möchte erfahren, ob die "Veräusserung" des Palais Schaumburg an den Reichsfiskus im Jahr 1939 einer rechtlichen Prüfung nach rechtsstaatlichen Massstäben standhält.
Samstag, 9. Januar 2021
Kant: zum ewigen Frieden
In „Zum ewigen Frieden“, 1795, plädiert Kant für die Republik als Staatsform:
„Wenn...die Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, ob Krieg sein solle oder nicht, so ist nichts natürlicher als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten...sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: dahingegen in einer Verfassung, wo der Untertan nicht Staatsbürger, diese also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigentümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. dgl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen beschließen ...kann“.
Freitag, 18. Dezember 2020
UPDATES: Landgericht Bonn in Sachen Verkauf Palais Schaumburg Bonn an Reichsfiskus
Es sind Zweifel aufgekommen, ob die BIMA der richtige Verfahrensbeteiligte ist. Deshalb ist das Bundeskanzleramt auf meine Anregung vom Landgericht richtigerweise angeschrieben worden um dem Bundeskanzleramt Gelegenheit zu geben, ggf. seine Verfahrensrechte wahrzunehmen und inhaltlich vorzutragen, nach Zusendung der Antragsschrift.
Das Verfahren begann im Frühling 2019. Das ist lange her.
Die BIMA steht seit Juli 2019 im Passivrubrum und gibt keinerlei Stellungnahme im Verfahren ab. Es sind 17 Monate vergangen seit Zustellung der Beschwerde an die BIMA.
Erstaunt bin ich über die Umstände, die dazu geführt haben, dass erhebliche Zweifel an der Passivlegitimation der BIMA aufgetreten sind.
Bundesarchiv_Bild_101I-300-1862-22A,_Frankreich,_bei_Etretat,_Waffenvorführung,_ Kuntzen
UPDATE 15.1.2021
Eine Gelegenheit zur Aufarbeitung
Wird das Bundeskanzleramt
einer fachlichen Auseinandersetzung ausweichen ?
Das Landgericht hat die Beschwerde vom 22.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.5.2008, den angefochtenen Beschluss als solchen, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 20.3.2019 sowie weitere in vorliegenden Verfahren erfolgte Stellungnahmen des Beschwerdeführers mit der Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme binnen eines Monats dem Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 28.12.2020 zugesandt.
Seit meiner Beschwerde vom 22.2.2019 sind bald zwei Jahre vergangen.
Ich möchte erfahren, ob die "Veräusserung" des Palais Schaumburg an den Reichsfiskus im Jahr 1939 einer rechtlichen Prüfung nach rechtsstaatlichen Massstäben standhält.
Dienstag, 15. Dezember 2020
Brief an Göring: Vorbereitungshandlung
Dieser Brief erklärt die Taktik des Hochadels. Das unterwürfige Oberhaupt soll durch die seit 1935 in der Gesetzgebung befindliche Fideikommissauflösungsgesetzgebung favorisiert werden. Step 1: Man positioniere sich als zuverlässiges Oberhaupt, als zuverlässiger "Fürst", damit das "Hausvermögen" ihm als freies Eigentum steuerfrei zugewiesen wird, step 2: Absicherung durch wohlwollende Fideikommissauflösungsgesetzgebung. Aber darüber schreibt man intelligenterweise nicht in step 1.
Sehr offensichtlich. Titel und Chefposition sind keineswegs eine nostalgische Forderung um die Würden der Monarchie wiederzuerlangen. Es geht um rechtlich bedeutsame Konditionen um Ansprüche auf Alleineigentum stellen zu können.
Samstag, 14. November 2020
Synergie, einheitliche Verwaltung Plettenberg, Hohenzollern und Schaumburg-Lippe
Das ehemalig regierende Preussische Königshaus bat das Generalkommando des III. Armeekorps am 9 Januar 1942 um Plettenbergs Uk. Stellung:
An das stellvertretende Generalkommando des III. Armeekorps, Berlin Grunewald, Hohenzollerndamm 141
Der Major Frhr. v. Plettenberg, Kommandeur III/Inf. Regt. 415 hat vom 1 Januar 1942 ab ausser der Verwaltung des Fürstlich Schaumburg Lippeschen Besitzes auch die Verwaltung des Besitzes des vormals regierenden Preussischen Königshauses übernommen. Der letztere Besitz ist seit dem im Dezember 1939 erfolgten Tode des Hofkammerpräsidenten v. Garnier und infolge zahlreicher Einberufungen zur Wehrmacht ohne richtige Leitung. Das wirkt sich bereits nachteilig aus, während die Rücksicht auf die Volksernährung intensivste Ausnutzung der landwirtschaftlichen Betriebe gebieterisch fordert.
Die grossen wirtschaftlichen Erfolge, die Major Frhr. v. Plettenberg in seiner bisherigen Wirtschaftsführung aufzuweisen hat, bürgen dafür, dass er aus dem grossen Besitz, den er nunmehr betreuen wird (Land- und Forstwirtschaft zusammen 215 000 und 96 000=über 300 000 Morgen) volkswirtschaftlich und ernährungswirtschaftlich das denkbar Beste herausholen wird.
Major Frhr. v. Plettenberg hat gegenwärtig einen längeren Wirtschaftsurlaub.
Im Auftrage Seiner Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen bitte ich nunmehr, seine UkStellung oder wenigstens Verlängerung seines Urlaubs auf zunächst 1/2 Jahr veranlassen zu wollen.
Im Auftrage Unleserliche Unterschrift. (S. 8 d.A.)
Frhr. von Plettenberg wurde zum Infanterie Ersatz Bataillon 338 in Crossen/Oder versetzt. (Blatt 19, Rückseite d.A.)
Im Mai 1942 wurde weiterer Wirtschaftsurlaub gewährt (Blatt 19 v d.A.). Kommandeur des Ersatzbataillons 338 in Crossen an der Oder war Major Barownik (a.a.O). Frhr. v. Plettenberg wurde nach Berlin überschrieben (Schr. Plettenbergs an den Adjutanten des Wehrbezirkskommandos Hameln, Herrn Major Dierks vom 9 Juni 1942 aaO).
Er schrieb, dass er sich fast 3/4 der Zeit dienstlich in Berlin aufhalte. Seine Wohnung befand sich in der Generalverwaltung des Königlichen Hauses, Unter den Linden 11. Mit Wirkung vom 31.5.1942 wurde er aus dem Heeresdienst entlassen (S. 20a, 20b aaO).
Auf Blatt 28 der Akte befindet sich eine Bescheinigung folgenden Wortlauts:
Es wird hiermit bescheinigt, dass der Präsident Kurt Freiherr von Plettenberg, Berlin W 8, Unter den Linden 11, mit der Oberleitung des gesamten Besitzes des vormals regierenden Preussischen Königshauses in Grösse von rund 220.000 Morgen, bestehend aus landwirtschaftlichen Administrationen, Pachtgütern, Forstämtern und sonstigen wehrwirtschaftlichen Betrieben, betraut ist.
Er verwaltet daneben den grossen Besitz Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schaumburg Lippe.
Herr Präsident Freiherr von Plettenberg hat laufend in dringenden volks- und ernährungswirtschaftlichen Angelegenheiten als Leiter dieses umfangreichen Besitzes in den Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern, Westpreussen, Hannover, Westfalen und in der Steiermark Dienstgeschäfte zu erledigen und ist daher gezwungen, die hierfür in Frage kommenden Eisenbahnverbindungen in Anspruch zu nehmen. Es wird gebeten im Interesse der Volkswirtschaft alle Zugverbindungen benutzen zu lassen.
I.V. In der Akte folgt dann ein älterer Urlaubsschein vom 16. November 1941 in dem es hiess: Der Major d. R. v. Plettenberg Dienststelle 01 324 ist am 16 November 1941 bis a.W. nach Bückeburg nächster Bahnhof Bückeburg beurlaubt.
Grund: Führung eines Wehrwirtschaftsbetriebes Im Felde, den 16 November 1941 Noack Oberst und Regimentskommandeur
aus Kapitel 13 der Vier Prinzen 2006
https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/handle/fub188/16146/vierprinzen_letzte_fassung_copia.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Mittwoch, 11. November 2020
Reichsminister des Innern, Reichsführer SS und Fideikommissgesetzgebung a la carte
Kooperation zwischen einigen Oberhäuptern des Hochadels und Naziministerien leicht erklärt:
Streng vertraulich. Das erklärt das artige Auftreten in SA Uniform, die Rückdatierungsanträge zum Aufnahmedatum in die NSDAP.
Der Weihnachtsmann beschenkt nur artige Buben.
Erbschaftssteuerfrei. Also keine Idioten.
Sonntag, 8. November 2020
Die Erklärung der Kollaboration zwischen Adel und Nazis steht in einem Paragrafen
εὑρίσκω
und zwar in Paragraf 86 der DVO zum Fideikommisserlöschensgesetz.
Nicht auf SA Uniformen oder Hakenkreuze oder Veranstaltungen in Potsdam schauen.
Das gesamte Vermögen geht an das zuverlässige Oberhaupt, gegen BGB.
Wer diese Regelung richtig einordnet weiss aus welchen Gründen der Hochadel kooperierte. Keine Teilung mit Miterben, alleiniges Verfügungsrecht.
Wenige Tage nach Erlass dieser Verordnung wurde das Palais Schaumburg in Bonn an die Wehrmacht übertragen. Man ist ja nicht undankbar.
Diese Forschungsarbeit müsste auch im Interesse des Staates sein
Eigentlich müssten die hier gewonnenen Erkenntnisse im Interesse der Allgemeinheit und des Staates sein.
Es kann nur ein Gewinn bedeuten, zu erfahren, was geschah.
Sogar für die Abwehr von Ansprüchen von dritter Seite.....
Mittwoch, 4. November 2020
Kardinalfehler
aus
Vier Prinzen Kammler und von Behr, 2013, S. 159 ff.
Genau diese Zusammenhänge trafen auf „Fürst Wolrad“
zu. Die rückwirkende Umwandlung von freiem Vermögen zu Fideikommiss – die einherging
mit der Rückdatierung des Aufnahmeantrages in die NSDAP –
ermöglichte den Übergang des Alleineigentums an denjenigen, der sich als
besonders „hilfswilliger Nationalsozialist“ ausgezeichnet hatte.
Hierzu habe ich
ausführlich in VPpU bezug genommen (S. 299–302). Es galt nachstehenden
juristischen Konflikt mithilfe der nationalsozialistischen „Gewaltmenschen“ zu
lösen: Einerseits die Sichtweise, die 1948 Dr. Kirchhoff vertrat, andererseits
die Perspektive eines in der Vergangenheit verankerten Senats des OLG Celle und
eines von diesem abschreibenden Verwaltungsgerichts Greifswald.
Herr Dr. Hans
Kirchhoff, ehemaliger Beamter des Reichsjustizministeriums, der den Briten als
geeignet erschien, um als Dezernent das Special Legal Advice Bureau (SLAB) zu
besetzen, schrieb am 22. März 1948 ein Gutachten für den Präsidenten des
Zentraljustizamtes in Hamburg: Schon bei der Kodifikation des BGB war (...) die
Garantie für den Bestand der privatrechtlichen Sonderrechte des hohen Adels
abgelehnt worden (S. 99). 152 Somit können die vormals regierenden
Fürstenhäuser und die ihnen gleichgestellten Standesherrn weder auf die ihre
Vorrechte begründenden innerstaatlichen Gesetze der Zeit bis 1918 noch auf
internationale Abmachungen und Garantien aus der Zeit von 1914 zurückgreifen,
um aus ihnen eine von den allgemeinen Gesetzen abweichende Behandlung ihrer
Person oder ihrer Rechte, insbesondere ihres Eigentums herzuleiten. (S.
100)
Rechtsunerheblich
ist, was der Kaiser der Franzosen im Jahre 1810 getan, gedacht und garantiert
haben soll; darüber ist die Geschichte und die Rechtsentwicklung längst
hinweggegangen. Kein Deutscher kann sich heute noch auf (S. 101) ein „Recht“
von Gnaden Napoleons berufen. Rechtsunerheblich ist auch, ob der oder jener
Standesherr auf dem Wiener Kongress vertreten war. [...] die willkürliche
Verschiebung der staats- und privatrechtlichen Fragen auf das Gebiet eines
falsch verstandenen Völkerrechts (Status-Quo-Garantie) ist der Kardinalfehler, der
sich durch das ganze Gutachten hindurchzieht und zu dem unhaltbaren und
widersinnigen Ergebnis führt.
Wäre sein Standpunkt
zutreffend, so hätte auch z.B. Grundeigentum der Standesherrn nach dem
Preussischen Enteignungsgesetz von 1874 nicht enteignet werden können, ein
Gedanke, auf den bis heute niemand gekommen ist (S. 102). Dr. Kirchhoff.
Das OLG Celle schrieb
dagegen in einem Urteil (7 U 159/02) auf S. 37: Eine etwaige Nichtigkeit des
Hausgesetzes (von 1923) mit der Folge, daß die Aufhebung der hausrechtlichen
und fideikommissarischen Bindungen sowie die angeordnete Vermögensübertragung
auf das Adelshaus als eigene Rechtspersönlichkeit nicht wirksam waren, bewirkte
indes nicht, daß die Besitzungen in Mecklenburg und Österreich, die Bestandteil
des Hausguts waren, in den frei vererblichen Nachlass des Fürsten Adolf fielen.
Denn im Falle der Nichtigkeit des Hausgesetzes vom 8 Dezember 1923 musste es
bei dem Rechtszustand auf der Grundlage der dann weiter geltenden Hausgesetze
von 1911 und 1913 verbleiben (bis zum reichsgesetzlichen Erlöschen des
Sondervermögens per 1939). Danach war, wie oben ausgeführt, durch die
Hausgesetze von 1911 und 1913, nach denen nur ein männlicher Abkömmling des
Fürstenhauses nach den Regeln der Erstgeburt und der Linealfolge als Erbe in
Betracht kam, eine Vererbung des Hausguts nach den Vorschriften des BGB
ausgeschlossen. Das Weiterwirken der Hausgesetze sollte mit Hilfe der NS-Justiz
gesichert, das Oberhaupt inthronisiert und favorisiert werden.
Wer Zweifel hat, möge
S. 58 der VPpU lesen – das Zitat aus BARCH 3001, Aktenband 153 10191, 1, S. 4:
„Nach Auflösung der Familiengüter sind die derzeitigen Besitzer freie
Eigentümer der Güter geworden und erkennen, Dank der ihnen wohlwollenden
Gesetzgebung, keine Unterstützungspflicht gegenüber ihren weiteren
Familienangehörigen mehr an.“
Nun könnte man die
berechtigte Frage stellen: Wieso haben sich zwei weitere Brüder für den
Nationalsozialismus engagiert, wenn sie doch schlecht weg kommen sollten?
Meine Antwort lautet:
Weil sich diese „weichenden“ Brüder anderweitig bedienen sollten. Als Beleg
folgende Zitate: Die Kanzlei des Führers der NSDAP schrieb am 20. März 1940 an
den Reichsführer SS: „da jedoch grundsätzlich keine Zweifel darüber bestehen,
daß der Anspruch des (Friedrich Christian Prinz zu Schaumburg-Lippe, Adjutant
von Goebbels) zu Recht besteht, so werden keine Bedenken dagegen erhoben,
seinem Vorschlage, an Stelle baren Geldes Landbesitz in den neuerworbenen
Ostgebieten zu erhalten“ (VPpU, S. 92).
In einem weiteren
Schreiben, diesmal des Reichsführers SS vom 23. Juni 1941, kommt zum Ausdruck,
dass Friedrich Christian Ländereien des ehe maligen katholischen Stifts
Kremsmünster (Oberösterreich) „beansprucht“ (S. 93 der VPpU).
Im Mai 1944 setzte
sich Josias Prinz von Waldeck dafür ein, dass sein Schwager, SS
Obersturmbannführer und Inhaber des Totenkopfringes, Ste - phan Prinz zu
Schaumburg-Lippe Ländereien in den „neu erworbenen“ Ostgebieten aufkaufen
könnte (S. 80 ff. der VPpU).
Im Jahr 1943 empfahl
Wolrad seinem Bruder Heinrich im Rahmen von Verhandlungen zur Abfindungsfrage,
sich auf dem Häusermarkt einzudecken. Dieser antwortete am 10. April 1943: Wenn
Du mir schreibst ich hätte mich genau so gut wie Didi [Friedrich Chris tian]
dinglich sichern können so sage ich entschieden nein. Ob die Häuserblocks die
Friedrich Christian kaufte arisch waren [gemeint sind Blocks nahe der
Hackeschen Höfe in Berlin]? Ich bezweifle es. Auf dieser Linie beabsichtige ich
aber nicht Geld zu machen, als meines Vaters Sohn [Anspielung darauf, dass
Friedrich Christian nicht Sohn Georgs war]. Somit haben die
nationalsozialistisch orientierten Brüder in perfekter Arbeits - teilung
gehandelt. Der sich als „Oberhaupt“ ausgebende Prinz Wolrad raffte das Vermögen
seines verstorbenen Bruders Fürst Adolf zusammen und verwies seine Brüder auf
„anderweitigen“ Erwerb durch Arisierung oder Plünderung in den
Ostgebieten. Ein verlockendes Angebot.
Montag, 2. November 2020
Lost art database Kunst
Vergass den Vorgang völlig.
Ich frage mich, ob es einen einzigen Berechtigten gibt, der Kunst zurückfordern kann.
Nicht klar, insbesondere angesichts der Plettenbergakte
Schrieb nach Magdeburg an die Koordinierungsstelle:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vergass Ihnen mitzuteilen, dass es eine Akte gibt die die Suchmeldungen Bückeburg in einem anderen Licht erscheinen lassen.
https://vierprinzen.blogspot.com/2020/11/lost-art-database-kunst.html
Mit freundlichen Grüssen
Alexander vom Hofe
Madrid
Samstag, 31. Oktober 2020
Görings Teppich im Palais als Problem erkannt, Konsequenz ziehen
löste ein Nachrichtenbeben 2013 aus. Erklärt das die Nachrichtensperre zur Infragestellung des Staatsbesitzes des Palais als solches ?
https://ga.de/bonn/kanzleramt-holt-goerings-teppich-aus-dem-palais-schaumburg_aid-41210517
https://ga.de/bonn/stadt-bonn/palais-schaumburg-in-bonn-staatsbesitz-in-frage-gestellt_aid-44027615














































