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Donnerstag, 21. Februar 2019

Bürgerliches Gesetzbuch 1896 Sechster und Siebter Titel Testamentsvollstreckung und Testament


Dies ist der Wortlaut des BGB in der Fassung von 1896

zwingendes Recht  als Adolf sein Testament errichtete 

Es wurde missachtet.

Sechster Titel. Testamentsvollstrecker.
§. 2197.
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen
......
§. 2203.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
§. 2204.
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§. 2042 bis 2056 zu bewirken.
Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
§. 2211.
Ueber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
....
§. 2212.
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§. 2215.
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichniß der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzutheilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihülfe zu leisten.
Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Erbe kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. [573]
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.
§. 2216.
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
.........
§. 2217.
Der Testamentsvollstrecker hat Nachlaßgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Ueberlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtniß oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Ueberlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
§. 2218.
Auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664, 666 bis 668, 670, des §. 673 Satz 2 und des §. 674 entsprechende Anwendung.
Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
§. 2220.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§. 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
§. 2227.
Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden.
§. 2228.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2, §. 2199 Abs. 3, §. 2202 Abs. 2, §. 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Siebenter Titel. Errichtung und Aufhebung eines Testaments.

§. 2231.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden:
1. vor einem Richter oder vor einem Notar;
2. durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.
§. 2232.
Für die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar gelten die Vorschriften der §§. 2233 bis 2246.
§. 2233.
Zur Errichtung des Testaments muß der Richter einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
§. 2234.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken:
1. der Ehegatte des Erblassers, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2. wer mit dem Erblasser in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
§. 2235.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken, wer in dem Testamente bedacht wird oder wer zu einem Bedachten in einem Verhältnisse der im §. 2234 bezeichneten Art steht.
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person hat nur zur Folge, daß die Zuwendung an den Bedachten nichtig ist
§. 2236.
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beurkundenden Notar in einem Verhältnisse der im §. 2234 bezeichneten Art steht.

Die Errichtung des Testaments erfolgt in der Weise, daß der Erblasser dem Richter oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergiebt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Sie kann von dem Erblasser oder von einer anderen Person geschrieben sein.
Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten.
§. 2239.
Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen während der ganzen Verhandlung zugegen sein.
§. 2240.
Ueber die Errichtung des Testaments muß ein Protokoll in deutscher Sprache aufgenommen werden.
§. 2241.
Das Protokoll muß enthalten:
1. Ort und Tag der Verhandlung;
2. die Bezeichnung des Erblassers und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen;
3. die nach §. 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle der Uebergabe einer Schrift die Feststellung der Uebergabe.
§. 2242.
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokolle muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Das Protokoll soll dem Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden. 
Erklärt der Erblasser, daß er nicht schreiben könne, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt.
Das Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden.

§. 2246.
Das über die Errichtung des Testaments aufgenommene Protokoll soll nebst Anlagen, insbesondere im Falle der Errichtung durch Uebergabe einer Schrift nebst dieser Schrift, von dem Richter oder dem Notar in Gegenwart der übrigen mitwirkenden [578] Personen und des Erblassers mit dem Amtssiegel verschlossen, mit einer das Testament näher bezeichnenden Aufschrift, die von dem Richter oder dem Notar zu unterschreiben ist, versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden.
Dem Erblasser soll über das in amtliche Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein ertheilt werden.
§. 2248.
Ein nach §. 2231 Nr. 2 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Vorschrift des §. 2246 Abs. 2 findet Anwendung.


§. 2259.
Wer ein Testament, das nicht in amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitze hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntniß erlangt hat, an das Nachlaßgericht abzuliefern.
Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht oder befindet es sich bei einem Notar in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlaßgericht abzuliefern. Das Nachlaßgericht hat, wenn es von dem Testamente Kenntniß erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
§. 2260.
Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntniß erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termine sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Betheiligten soweit thunlich geladen werden.
In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Betheiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.
Ueber die Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in dem Protokolle festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
§. 2261.
Hat ein anderes Gericht als das Nachlaßgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gerichte die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift des über die Eröffnung aufgenommenen Protokolls dem Nachlaßgerichte zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.
§. 2262.
Das Nachlaßgericht hat die Betheiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalte des Testaments in Kenntniß zu setzen.

§. 2264.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, von einem eröffneten Testament Einsicht zu nehmen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Theile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen

Bis heute ist es der "Hofkammer" also den Angestellten eines Miterbeserben gelungen, eine Einsichtnahme in Adolfs Testament zu verhindern. Auskunft wird verweigert, Rechnungslegung fehl am Platze... Das Gesetz wird nicht zur Kenntnis genommen.

Mittwoch, 20. Februar 2019

Prozessbetrug und Urkundenunterdrückung







Betrogen wurde vor dem oder das OLG Rostock.

Kein Wunder dass das Verfahren an das OLG Celle abgegeben wurde. Dort fühlten sich Wolrad und Hofkammer sehr wohl.

Übrigens, wer Urkunden unterdrückt ist erbunwürdig.

§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit

(1) Erbunwürdig ist:
1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Bitte das Testament vorlegen.

Und wie kann ein Testamentsvollstrecker den Nachlass des verstorbenen Fürsten Adolf verwalten wenn dieser Fürst kein Vermögen hatte ?????



Als Testamentsvollstrecker für den Nachlass

Ich denke es gab keinen Nachlass





Dienstag, 19. Februar 2019

OLG Hamm und die Abschriften

Das OLG Hamm, das grösste Gericht Deutschlands hält nicht viel von Abschriften.

Das Palais Schaumburg, Höllriegelskreuth und Sewekow dürften Bedenken auslösen.

15 w 209/16 OLG Hamm

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/15_W_209_16_Beschluss_20160527.html

Die Bayern sehen das ebenso

OLG München, Beschluss v. 30.9.2016, 34 Wx 339/16

OLG Köln ?

Die Achillesferse der sogennnten "Hofkammer" ist das Hantieren mit Abschriften von Abschriften, überall, insbesondere bei Grundbüchern.

Die Nutzniesser und Aktenverwahrer sollen Testamentsvollstreckerzeugnis und Testament vorlegen, im Original.

Das ist eine rechtmässig Forderung.

Sterbender Achill von Ernst Herter(im Garten des Achilleion (Korfu)).

Montag, 18. Februar 2019

harmonische Rekonstruktion unter 4 Augen

In dem Buch Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem 2006 findet sich ein interessanter und sehr harmonischer Schriftwechsel zwischen Herrn Richter Figge

https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/16146

Kapitel 23, Seiten 229 ff. (insbesondere 233).


und Herrn Wolrad Schwertfeger von der Hofkammer


Von einer derartigen Kooperation zwischen einem Gericht und einer Partei kann ich nur träumen.


"1956 besuchte Richter Figge die Hofkammer in Bückeburg, um Akten zu
rekonstruieren.

Herr Schwertfeger: “Wir können dann in Ruhe mit Ihnen die Akten durchgehen
und feststellen, welche Abschriften Sie für die dortigen Akten benötigen
.”

Schriftwechsel zwischen Herrn
Robert Figge, Herrn Dr. Schwertfeger und dem “Fideikommissenat des OLG Wien”
(HStA Hannover : OLG Celle FS I 52,Akte 564):

OLG Celle, der Vorsitzende des Fideikommisenats, Celle, den 8 Dezember 1956
(Robert Figge).

 An die Fürstliche Hofkammer z. Hd. von Herrn Geheimrat Dr.
Schwertfeger

Sehr verehrter Herr Geheimrat ! Die Zeiten von Herrn Remkes sind leider
vorüber. Sie müssen also mit mir fürlieb nehmen. Ich habe daher auch Ihren
Brief geöffnet in der Annahme, dass er in Wirklichkeit an mich gerichtet
sein sollte. Die Anfrage des Fideikommissenats des Oberlandesgerichts in
Wien ist bereits hier vor 14 Tagen etwa eingelangt. Sie ist auch schon
längst beantwortet. Die Österreicher haben den Schutzforstbildungsbeschluss
und die Grundbesitzbögen soweit wir sie hatten, zurückerhalten.

Ich war froh, dass sich diese Unterlagen in einem Sonderheft befanden. Denn
wir können ja leider unsere Akten nicht wiederfinden.


Es wird mir daher weiter nichts übrig bleiben, als sie zu rekonstruieren.
Wenn Sie erlauben, würde ich vielleicht im Januar nächsten Jahres einmal
nach dort kommen, um zu sehen, was wir für die neuen Akten brauchen. Das
muss ja geschehen, bevor auch ich in den Ruhestand trete (Anfang 1958); denn
nachher findet sich ja doch niemand mehr durch. Figge

Schwertfeger von der Fürstlichen Hofkammer an Figge,

Bückeburg, den 10.12.1956

Inzwischen hat das Fideikommissgericht Wien den seinerzeitigen
Schutzforstbildungsbeschluss vom 3.7.1943 insoweit anerkannt, als es auf
Grund dieses Beschlusses die notwendigen Grundbuchersuchen hinsichtlich des
Teiles Klaus hat herausgehen lassen. Nachdem wie Sie schreiben, die
Grundbesitzbögen wegen Steyerling inzwischen nach Wien abgegangen sind, wird
hoffentlich auch die Sache insoweit baldigst in Ordnung kommen. Auf Ihre
Frage wegen der Ergänzung der dortigen Akten darf ich erwidern, dass wir
selbstverständlich gern zu jeder Hilfe bereit sind. Wenn Sie sich die Mühe
machen wollen, nach hier zu kommen, würden wir uns sehr freuen. Wir können
dann in Ruhe mit Ihnen die Akten durchgehen und feststellen, welche
Abschriften Sie für die dortigen Akten benötigen.


Mit den Abschriften und Informationen habe ich Schwierigkeiten, denn die Herrschaften (OLG Wien, Richter Figge und Herr Schwertfeger) haben dann klammheimlich in Wien ein Verfahren durchgezogen, ohne Miterben und Anspruchsberechtigten zu beteiligen. 10.000 Hektar wurden Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe zugewiesen. 

Ich wünsche mir dass sich Gerichte die Mühe machen Rechercheergebnisse zur Kenntnis zu nehmen.  Das ist weniger Arbeit als Rekonstruktionen durchzuführen.

Samstag, 16. Februar 2019

Entschluss gefasst: Beschwerde in Sachen Palais Schaumburg in Bonn

Die Prüfung der grundbuchrechtlichen  Abwicklung des Verkaufs des Palais Schaumburg in Bonn 1939 an das Reichsheer (Wehrmacht) wird stattfinden.

Zunächst durch das Grundbuchamt Bonn und danach durch das OLG Köln.

Die Kosten werden überschaubar bleiben.

394/170 ist ganze 4 Quatratmeter gross

Sonntag, 10. Februar 2019

Asymmetrie

Der echte Fürst zu Schaumburg Lippe wurde mit Verfahren die das Finanzministerium in Hannover einleitete überzogen. Durchsuchungsanordnungen wurden vollzogen, sein Bevollmächtigter wurde 14 Monate lang in Untersuchungshaft gesteckt.



Durchsuchungsanordnungen wurden 2008 NICHT vollzogen. Hatte jemand Angst, seine eigenen ......... wiederzusehen ?

https://www.vierprinzen.com/2012/02/durchsuchungen.html




Organisierte Kriminalität

„Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
    a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
    b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
    c) unter Einflussnahme auf PolitikMassenmedien, öffentliche VerwaltungJustiz oder Wirtschaft
zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.“

Freitag, 8. Februar 2019

dummdreiste "Hofkammer"

Der nicht salonfähige Titel des Beitrags kann erklärt werden. Diese Unterlagen sind so unfassbar, dass es einem den Atem verschlägt. Adolf, Ellen und Lazarus Valentin wurden terrorisiert mit steuerlichen und strafrechtlichen Verfahren.

Die Akten sind erst 2015 freigeschaltet worden, als längst Entwarnung geblasen wurde.

Das gesamte Kartenhaus fällt in sich zusammen.

Es war so plump und banal, fast kindlich. 15 Jahre recherchiert um diese Banalität aufzudecken.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder und das Amtsgericht dort lagen richtig im Januar 2008

https://vierprinzen.blogspot.com/2012/02/durchsuchungen.html

Zur Sache

Zu Lebzeiten von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe wurde dieser wegen Steuerhinterziehung denunziert. 1 Million Gewinn in der Steyrling GmbH habe er der Besteuerung entzogen.





Ist er tot war er vermögenslos, plötzlich war ALLES Hausvermögen.







Und diesen Blödsinn vertreten heute Finanzministerien, wahrscheinlich weil sie unreflektiert die Meinung anderer übernehmen.

Zur Frage der Beleidigung einer "Hofkammer" durch die Bezeichnung dummdreist:

Die Charakterisierung einer Einlassung als "dummdreiste Lüge" hält sich im Rahmen der in Betracht kommenden tatsachenadäquaten Wertung prozessualen Verhaltens. Aus dem Grundsatz der freien Würdigung auch von Einlassungen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urt. vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77) folgt, daß dem RA nicht vorgeschrieben werden kann, welche Wertung er im Einzelfall auf Grund welcher Sachlage als tatsachenadäquat ansehen darf. Der Bereich seines Ermessens endet erst dort, wo sein Werturteil als offensichtlich abwegig erscheint (vgl. BGHZ a.a.O.). Ich habe diesen Bereich nicht überschritten. Soweit meine Wertung eine persönlichkeitsbezogene Komponente enthält, ist sie bloßer Reflex der Würdigung des  Verhaltens  in den Jahren 1934 - 1937 der betroffenen "Hofkammer". In ihr kann ein formaler Exzeß nicht gefunden werden (vgl. LK a.a.O. § 192 Rdn. 10). Es kann keine Rede davon sein, daß ich die damalige Hofkammer "zusätzlich herabgesetzt" oder gar in ihrer Würde als Menschen angetastet hätte.

Nebenbei: wer war die "Hofkammer" ?

Vermögen nicht vorhanden

Erbschein an die Hofkammer
2te Ausfertigung an RA vom Hofe erteilt






Donnerstag, 7. Februar 2019

auch gegen den Fürsten Adolf wurde wegen Verstosses gegen das Volksverratsgesetz ermittelt

auch gegen den letzten regierenden Fürsten Adolf wurde wegen Verstosses gegen das Volksverratsgesetz ermittelt. Nicht nur gegen dessen Ehefrau, oder dessen Generalbevollmächtigten, auch gegen ihn selbst. Ein tragisches Schicksal. Nachzulesen in dieser Akte.



Nach Adolfs und Ellens Tod im März 1936 waren die vermeintlichen Tathandlungen ein willkommenes Argument um Lazarus Valentin Graf Henckel von Donnersmark, als vermeintlichen Tatbeteiligten, aus dem Verkehr zu ziehen.

Ich schliesse nicht aus dass Chichkine, der Russe, der in Brioni 1934 aufkreuzte, im selben Monat als die Gestapo bereits informiert wurde, ein agent provocateur war. Chickins Mission: Ellen, Adolf und Graf Henckel zu verwickeln, was ja dann auch geschah, 1940 waren alle drei tot.



zur genannten Firma so wie die genannten Personen sei auf die webseite verwiesen


genannte Firma


Bescheid des Finanzministeriums Brandenburg vom 29 Januar 2019

Hundert Jahre nach Abschaffung der Monarchie schreibt das für die Bearbeitung des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz zuständige Ministerium, dass die zivilrechtlichen, grundbuchrechtlichen und erbrechtlichen Nachweise irrelevant seien.

Gleichzeitig stützt es sich, um Erbrecht, Grundbuchrecht und Beweislastrecht aus den Angeln heben zu können auf Zivilrecht.

Es stützt sich im öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfahren auf ein Urteil des OLG Celle das Preussen nicht betraf und den Erkenntnisstand 2003 aufweist. Im Verwaltunsgrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz, im Zivilrecht nicht.

Gegen den Bescheid ist Klage erhoben worden beim VG Potsdam.

















Urteile jeder Leser selbst:


Mittwoch, 6. Februar 2019

Donnersmarck: ein Ermittlungsverfahren nach dem anderen

Ein Ermittlungsverfahren folgte dem nächsten.

Im November 1936 zeigte die "Fürstliche Hofkammer" Lazarus Valentin Graf Henckel von Donnersmarck beim Landesfinanzamt in Hannover wegen Devisenvergehen an, danach wegen Verstoss gegen Volksverratsgesetzes, dann wegen Steuerhinterziehung. Zuvor wegen Meineid, Urkundenfälschung, Untreue.. Er verbrachte 14 Monate in Untersuchungshaft. Sobald er freigesprochen wurde, eröffneten die Strafverfolgungsbehörden neue Verfahren bis er Anfang 1940 in Halensee verstarb.

In der Ermittlungsakte unter der Signatur Hann. 210 Acc. 2003/087 Nr. 90 und 93 NLA finden sich 440 Seiten zu den Ermittlungen, die nur den Zweck verfolgten, den Testamentsvollstrecker Adolfs auszuschalten.

In der Akte wird auch dokumentiert, dass 1929 Elisabeth zu Schaumburg Lippe Spielschulden in Höhe von 450.000 RM in Frankreich eingegangen war. Vereinbart war eine Abzahlung auf Raten, schliesslich bestand 1934 eine Restschuld in Höhe von 360.000 RM. Ein Russe namens Chichkine bot sich auf Brioni an, die Schuld wegzuverhandeln. Dazu bräuchte er aber 65.000 RM die Henckel von Donnersmarck Elisabeth übergab die den Betrag widerum Chichkine überreichte. Elisabeth wurde am 31. Januar 1936  zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 RM verurteilt. Am 26. März 1936 zerschellte in Mexiko  das Flugzeug in dem sie und ihr  Ehemann Adolf reisten.

Im November 1936 wurde diese Angelegenheit erneut aufgerollt und zwar gegen Henckel Graf von Donnersmarck. Er habe sich eines Devisenvergehens schuldig gemacht.

In der Woche der Denunziation übermittelte Bodo von Harling von der "Hofkammer" dieses schlecht lesbare Schreiben an den Präsidenten des Landesfinanzamtes. Kurz darauf sass Henckel Graf von Donnersmarck in Hannover im Gefängnis.






Weitere Details werden hier noch erscheinen. 

Samstag, 2. Februar 2019

Loge Ebdar 1930 Anschrift






weitere Anwohner






Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe war Ehrenmitglied des Vereins für die Geschichte Berlins e.V.


Verein für die Geschichte Berlins e.V., gegr. 1865

208 Fragen zum Wie und eine zum Warum

Provokation:

Und wenn Alles viel simpler war ?

Wenn die komplizierte Vorgehensweise der Akteure nur Tarnung war ?

Wenn sich herausstellt, dass es nur um Verdrängung und Wegnahme fremden  Eigentums ging?

Ein ganz banaler Raub unter dem Deckmantel politischer Gesinnung ?

Bin gespannt auf die Akten zu Lazarus

War die Motivation eine nur wirtschaftliche, gänzlich unpolitische  ?










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verworfenes cover des zweiten Buches

verworfenes cover Rückseite